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Oberlandesgericht Köln·17 W 44/14·24.06.2014

Außerordentliche Beschwerde verworfen; Vorlage an den BGH

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine außerordentliche Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Bonn, die das OLG Köln als unstatthaft verwirft. Das Gericht betont, dass die außerordentliche Beschwerde grundsätzlich nicht als zulässiger Rechtsbehelf in Betracht kommt, auch nicht bei einer angeblich ‚krass unrichtigen‘ Entscheidung. Für weitere geltend gemachte Rechtsbehelfe sei das OLG nicht zuständig; die Sache wird dem BGH vorgelegt. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 97 Abs. 1 ZPO; Gegenstandswert bis 1.500 €.

Ausgang: Außerordentliche Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt; Sache dem BGH vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die außerordentliche Beschwerde ist grundsätzlich nicht statthaft und kann nicht zur Überprüfung von Entscheidungen herangezogen werden, für die kein entsprechender Rechtsbehelf vorgesehen ist.

2

Auch bei einer behauptet ‚krass unrichtigen Entscheidung‘ rechtfertigt dies nicht die Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde.

3

Ist ein Rechtsbehelf bei dem angerufenen Gericht nicht statthaft oder das Gericht insoweit unzuständig, hat das Gericht auf Zuständigkeitsfragen hinzuweisen und gegebenenfalls die Sache der zuständigen Instanz vorzulegen.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Für Beschwerdeverfahren kann der Gegenstandswert zur Gebührenbemessung bis zu 1.500 € festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 567 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 121 C 162/11

Tenor

Die außerordentliche Beschwerde des Klägers vom 05.01.2014 gegen den Beschluss Landgerichts Bonn vom 09.12.2013 - 8 T 162/11 – wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

2

Auch die – hilfsweise erhobene - „außerordentliche Beschwerde“ ist nicht statthaft (vgl. Zöller/Heßler, 30. Aufl., vor § 567 ZPO Rn 7 und Reichold in Thomas/Putzo, 35. Aufl., § 567 ZPO Rn 7-9 mwN, u.a. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924 und 2007, 2538; BGHZ 150, 133; BGH NJW-RR 2011, 640 = juris Rn 6). Dies gilt selbst für Fälle einer „krass unrichtigen Entscheidung“ (Heßler, aaO). Trotz Hinweises durch den Beklagten, das Landgericht und den Senat besteht der Kläger auf einer – dann auch kostenpflichtigen - Entscheidung.

3

Für die weiteren vom Kläger geltend gemachten Rechtsbehelfe ist das Oberlandesgericht nicht zuständig. Entsprechend den mehrfachen Hinweisen und Nachfragen wird die Sache nunmehr dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.500 €.