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Oberlandesgericht Köln·17 W 432/98·15.12.1998

Rechtspfleger darf im Kostenfestsetzungsverfahren Abhilfe leisten; Zurückverweisung zur Abhilfeprüfung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat prüft, ob die Änderung des § 11 RPflG die Abhilfebefugnis des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren aufgehoben hat. Er verneint dies und verweist darauf, dass der Rechtspfleger weiterhin abhelfen darf und soll. Die Sache wird an das Landgericht (Rechtspfleger) zurückgegeben zur erneuten Abhilfeprüfung, ggf. Entscheidung über Beschwerdekosten.

Ausgang: Sache an das Landgericht (Rechtspfleger) zurückverwiesen zur Prüfung, ob der Rechtspfleger der Beschwerde abhilft

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren weiterhin zur Abhilfe befugt; die Neufassung des § 11 RPflG beseitigt diese Befugnis nicht.

2

Der Rechtspfleger darf eine eingelegte sofortige Beschwerde nur dann dem Beschwerdegericht vorlegen, wenn er zuvor keine Abhilfe leistet (Nichtabhilfeentscheidung).

3

Bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften sind Gesetzesbegründung und einschlägige Empfehlungen heranzuziehen, soweit sie den erkennbaren Willen des Gesetzgebers belegen.

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Die Abhilfeprüfung durch den Rechtspfleger dient der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie; sie ermöglicht die rasche Korrektur erkennbarer Fehler (z. B. Gehörsverletzung oder unzureichende Begründung) ohne unnötige Verzögerungen und Kosten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ RPflG § 11 n.F.§ ZPO §§ 104 Abs. 3, 577§ 11 RPflG§ 319 ZPO§ 577 Abs. 3 ZPO§ 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 212/97

Leitsatz

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Rechtspfleger auch nach der Abschaffung der Durchgriffserinnerung zur Abhilfe befugt. Er darf die sofortige Beschwerde nur nach einer Nichtabhilfeentscheidung dem Beschwerdegericht vorlegen.

Tenor

Die Sache wird dem Gericht der ersten Instanz zur Abhilfeprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zurückgegeben.

Gründe

2

Die Sache ist dem Landgericht - Rechtspfleger - zur erneuten Befassung im Beschwerdeverfahren zurückzugeben. Die Rechtspflegerin hat zu prüfen, ob sie der Beschwerde abhilft.

3

Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluß vom 20.10.1998 - 8 W 572/98 - OLGR 1998, 442 = Rpfl 1998, 509) an, wonach die am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Änderung des § 11 RPflG (BGBl. I 1998, 2030) die Befugnis und Verpflichtung des Rechtspflegers zur Abhilfe im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beseitigt hat. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber die seit Geltung der Zivilprozeßordnung bestehende Abhilfeprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Rellermeyer Rpfl 1998, 310) abschaffen wollte. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war nur, die Vorlage einer Erinnerung an den erstinstanzlichen Richter (sogenannte Durchgriffserinnerung) in den Fällen, in denen dieser nicht abschließend über die Erinnerung zu entscheiden hatte, wegfallen zu lassen (BT-Drucksache 13/10244, 7: "Die Entscheidung über die Erinnerung belastet den zuständigen Richter erheblich, da ... Deshalb soll die Durchgriffserinnerung abgeschafft werden."). Für die Absicht, zusätzlich die Abhilfeprüfung des Rechtspflegers entfallen zu lassen, ist nichts ersichtlich. Es heißt in der Begründung des Gesetzentwurfes sogar ausdrücklich - wenn auch in anderem Zusammenhang : "Der Rechtspfleger soll künftig immer die Möglichkeit haben, der Erinnerung abzuhelfen, nicht nur in den Fällen der Festsetzungsverfahren nach dem § 21 Nr. 1 und 2." (BT-Drucksache 13/10244, 7). Demgegenüber darauf zu verweisen, der Gesetzgeber habe (nur) für die Fälle, in denen der erstinstanzliche Richter - insbesondere wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes - abschließend über eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß zu entscheiden hat, eine Abhilfeprüfung vorgesehen, ist verfehlt. Der entsprechende Gesetzestext in § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG hat allgemeine Bedeutung. Er gilt nicht nur für das Kostenfestsetzungsverfahren, sondern ist als Auffangbestimmung formuliert.

4

Die Argumentation des Oberlandesgerichts Stuttgart überzeugt vor diesem Hintergrund in allen Punkten, so daß eine ausführliche eigenständige Begründung des Senats sich erübrigt. Auf die zitierte Entscheidung wird Bezug genommen.

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Die am Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart geäußerte Kritik (Schneider, Rpfl 1998, 499) ist unberechtigt. Es ist nicht zu beanstanden, sondern sogar überzeugend, daß das Oberlandesgericht Stuttgart sich unter anderem darauf berufen hat, daß auch die Empfehlungen des 61. Deutschen Juristentages keine Abschaffung der Abhilfeprüfung des Rechtspflegers vorsehen. Diese Bezugnahme ist nicht unzulässig, denn die fraglichen Empfehlungen dürfen nicht (nur) als Äußerung Dritter angesehen werden, "die am Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt gewesen sind" (so Schneider a.a.O., 500). Vielmehr sind die Empfehlungen hier heranzuziehen, denn der Gesetzgeber hat erklärtermaßen ein Ergebnis gewollt, das der fraglichen Empfehlung entspricht. Dies läßt sich in der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung nachlesen (BT-Drucksache 13/10244, 7).

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Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, daß die Abhilfeprüfung durch den Rechtspfleger im Interesse der Parteien und der Rechtspflege zweckmäßig ist, während ein Verfahren, das den Buchstaben des Gesetzes entspricht, den Zielen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde, weil keine Vereinfachung und keine Beschleunigung eintreten würde. Dementsprechend bestand für den Gesetzgeber auch kein Anlaß, die Abhilfeprüfung des Rechtspflegers abzuschaffen. Die Kostenfestsetzung, die in nahezu jedem Rechtsstreit - mitunter mehrfach - vorgenommen wird, ist für die Rechtspfleger ein "Massengeschäft", in dem schnell entschieden wird. Häufig wird - im vorliegenden Fall ebenso wie in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall - nach Antragseingang ohne Anhörung des Gegners ein Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen, weil die Sache dem Rechtspfleger eindeutig erscheint. Zwangsläufig kommt es so zu Fehlern, die ersichtlich der Korrektur bedürfen. Es ist deswegen zweckmäßig und sinnvoll, dem Rechtspfleger im Fall der Versagung rechtlichen Gehörs aber auch bei sonstigen Fehlern, die einer Korrektur nach § 319 ZPO nicht zugänglich sind, die Möglichkeit der Abhilfe zu geben. Es ist verfehlt, dem Oberlandesgericht Stuttgart eine verdeckte Motivation vorzuwerfen (so Schneider a.a.O.), die dahingehe, die Gerichte von Beschwerden zu entlasten. Abgesehen davon, daß eine solche Zielsetzung nicht vorwerfbar ist, sondern den Zielen des Gesetzgebers entspricht, dient die hier vorgenommene Auslegung der Neufassung des § 11 RPflG in erster Linie den Parteien, denn sie führt dazu, daß eine Vielzahl von Fehlern schnell und ohne das Risiko zusätzlicher Kosten korrigiert werden kann. Es ist eine durch nichts belegte Behauptung, daß die unterbleibende Abhilfeprüfung einen Beschleunigungseffekt habe (so aber Schneider a.a.O. S. 500). Die Erfahrungen in der Praxis widerlegen diese Einschätzung. Hilft der Rechtspfleger ab, so ergeht seine Entscheidung in aller Regel schneller als dies möglich ist, wenn die Akten zunächst der höheren Instanz vorgelegt werden, damit dort eine Entscheidung in einem (nach heute noch geltendem Recht) mit drei Richtern besetzten Senat (bzw. beim Landgericht einer mit drei Richtern besetzten Kammer) erlassen wird. Selbst in den Fällen, in denen nach Einlegung der Beschwerde mehrere Schriftsätze vor der Abhilfeentscheidung gewechselt werden, liegt nicht notwendigerweise eine Verzögerung vor. Schließlich wird ein Beschwerdegericht in den Fällen, in denen der Rechtspfleger es unterlassen hat, seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht nachzukommen oder in denen sein Kostenfestsetzungsbeschluß nicht oder nur unzureichend begründet wurde, auf die Beschwerde häufig den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache an den Rechtspfleger zurückverweisen müssen. Die hiermit verbundenen (erheblichen) Verzögerungen lassen sich vermeiden, wenn der Rechtspfleger im Abhilfeverfahren eventuelle Verfahrensfehler behebt und bei der Abhilfeentscheidung eine zunächst vielleicht unzureichende Begründung nachholt. Eine solche Handhabung kann zu einer Rücknahme des Rechtsmittels führen.

7

Soweit Schneider meint (a.a.O. S. 501), eine generelle Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers sei schon deswegen nicht erforderlich, weil er in Fällen der Versagung des rechtlichen Gehörs abhelfen dürfe und müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Hier steht der Argumentation Schneiders der eindeutige Wortlaut des § 577 Abs. 3 ZPO entgegen. Nur in Fällen, in denen ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht, darf eine im Gesetz nicht eröffnete Abhilfemöglichkeit wahrgenommen werden, damit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs genügt wird. Etwas anderes läßt sich auch der von Schneider zitierten Entscheidung nicht entnehmen (BGH MDR 1996, 195 = NJW 1995, 2497 [nicht 1297]).

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Hilft die Rechtspflegerin der Beschwerde ab, wofür gute Gründe bestehen, weil der Streitwert des Rechtsstreits nur 40.000 DM und nicht 42.000 DM betragen haben dürfte (vgl. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO), so wird sie auch eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu treffen haben.