Beschwerde zur Kostenfestsetzung: Abgrenzung von Korrespondenz- und Prozessgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss voll gegen sie angesetzte 10/10-Prozessgebühr der Beklagten nach einem Vergleich vom 15.08.1990. Streitpunkt war, welche Mehrkosten durch die fehlerhafte Anrufung des Landgerichts Berlin entstanden seien. Das OLG Köln änderte den Beschluss ab und setzte die Erstattungsverpflichtung der Klägerin auf 4.488,94 DM fest, weil die Korrespondenzgebühr nicht zusätzlich zur Prozessgebühr anzusetzen war; die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzung auf 4.488,94 DM reduziert, Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung eines Vergleichs sind die nach §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigenden Willensinterpretationen zugrunde zu legen; eine Kostenregelung, die nur ‚durch die fehlerhafte Anrufung‘ verursachte Mehrkosten der einen Partei zuweist, ist dahin auszulegen, daß nur solche Mehrkosten vollumfänglich zuzuordnen sind.
Eine Korrespondenzgebühr (§ 52 BRAGO) und eine Prozeßgebühr sind in derselben Angelegenheit wesensgleich und können dem Anwalt nicht nebeneinander zustehen; beide Gebühren dürfen deshalb nicht kumulativ als Mehrkosten einer Parteibeteiligung angesetzt werden.
Eine Korrespondenzgebühr gehört als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu den erstattungsfähigen Kosten i.S.v. § 91 ZPO, ihre Verteilung richtet sich jedoch nach der konkreten Kostenquote bzw. der Auslegung etwaiger Vergleichsregelungen.
Bei der Kostenfestsetzung sind Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 12 O 65/90
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsbegehrens der Beklagten im übrigen werden die von der Klägerin aufgrund des am 15. August 1990 vor dem Landgericht Bonn geschlossenen Vergleichs - 12 O 65/90 - an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.488,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 1990 festgesetzt. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg.
Zu Recht wendet sich die Klägerin dagegen, daß die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß eine von dem B. Anwalt der Beklag-ten verdiente 10/10-Gebühr zum Betrage von 2.639,-- DM nebst einer Auslagenpauschale von 40,-- DM und 14 % Mehrwertsteuer in Höhe von 375,06 DM, insgesamt 3.054,06 DM, in vollem Umfang gegen sie - die Klägerin - festgesetzt hat.
Nach der Kostenregelung des Vergleichs vom 15. August 1990 sollen nur diejenigen Kosten des Verfahrens von der Klägerin allein getra-gen werden, "die durch die fehlerhafte Anru-fung des Landgerichts Berlin entstanden sind". Alle übrigen Kosten sind von ihr nur zu 2/3 übernommen worden. Die Kostenregelung des Ver-gleichs ist nach Auffassung des Senats gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß die Klä-gerin in vollem Umfang nur diejenigen Mehrko-sten tragen soll, die durch die Befassung des Landgerichts Berlin mit dem dieser Kostensache zugrundeliegenden Rechtsstreit entstanden sind.
Der Formulierung des Vergleichs ist zu entneh-men, daß die Parteien bei dessen Abschluß "die fehlerhafte Anrufung des Landgerichts Berlin" als einen Tatbestand ansahen, durch den unnö-tige Mehrkosten verursacht worden sind, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Eine fehlerhafte Sachbehandlung lag nicht darin, daß die Klägerin im Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides entsprechend der zwingenden Regelung des (bis zum 31. Dezem-ber 1991 geltenden) § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Landgericht Berlin als das für ein streitiges Verfahren sachlich zuständige Gericht des all-gemeinen Gerichtsstandes der in Berlin ansäs-sigen Beklagten bezeichnet hatte, an das die Sache nach Widerspruchseinlegung abzugeben war (§ 696 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung). Der Se-nat geht deshalb davon aus, daß es die anwalt-lich vertretenen Parteien als fehlerhaft ange-sehen haben, daß die Klägerin, die das strei-tige Verfahren vor dem Landgericht Bonn als vereinbartem Gerichtsstand führen wollte, dort nicht sofort Klage erhoben, sondern durch Ein-leitung eines Mahnverfahrens den mit Mehrko-sten verbundenen "Umweg" über das Landgericht Berlin eingeschlagen hat; angesichts der von der Beklagten schon vorprozessual gegen die geltend gemachte Forderung erhobenen Einwen-dungen konnte die Klägerin nicht erwarten, daß die Beklagte einen Mahnbescheid bzw. dessen Vollstreckbarerklärung widerspruchslos hinneh-men und es zu einer Titulierung ihrer - der Klägerin - Forderung bereits im Mahnverfahren kommen werde.
Zu den Mehrkosten, die durch die Befassung des Landgerichts Berlin mit der Streitsache ent-standen sind, gehört nicht die im angefochte-nen Beschluß in voller Höhe gegen die Klägerin festgesetzte 10/10-Gebühr (nebst Auslagenpau-schale und Mehrwertsteuer) des B. Anwalts der Beklagten. Zwar ist sie ihm als Prozeßgebühr (nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) für seine Tätigkeit als Prozeßbevollmächtig-ter der Beklagten vor dem Landgericht Berlin erwachsen. Er hat sie aber in derselben Höhe auch durch seine Korrespondenzanwaltstätigkeit für die Beklagte als Gebühr gemäß § 52 BRAGO (nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) verdient. Diese Gebühr ist mit der Prozeßge-bühr wesensgleich. In derselben Angelegenheit können dem Anwalt beide Gebühren nicht neben-einander erwachsen. Die Entstehung der Korre-spondenzanwaltsvergütung des B. Anwalts der Beklagten ist nicht durch die Befassung des Landgerichts Berlin mit der Streitsache be-dingt. Es darf angenommen werden, daß die in Berlin ansässige Beklagte ihren B. Anwalt auch dann als Korrespondenzanwalt beauftragt hätte, wenn die Klägerin von vorneherein Klage beim Landericht Bonn erhoben, er also nicht als ihr Prozeßbevollmächtigter vor dem Landgericht Berlin tätig geworden wäre. Wäre die Beklagte aber im Rahmen der Verkehrsanwaltsvergütung mit der 10/10-Gebühr (nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) auch bei Erhebung der Kla-ge vor dem Landgericht Bonn belastet gewesen, haben sich für sie keine Mehrkosten dadurch ergeben, daß die Gebühr auch durch die Tätig-keit ihres B. Anwalts als Prozeßbevollmächtig-ter erwachsen ist. Damit gehört die 10/10-Ge-bühr (nebst Auslagenpauschale und Mehrwert-steuer) zu den Kosten des Rechtsstreits, die der Kostenquotelung unterliegen.
Die Korrespondenzgebühr (nebst Auslagenpau-schale und Mehrwertsteuer) gehört in vollem Umfang zu den notwendigen Kosten des Rechts-streits im Sinne von § 91. Dazu kann auf die zutreffenden, insoweit auch nicht von der Klä-gerin angegriffenen Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden.
Da die im angefochtenen Beschluß in vollem Umfang gegen die Klägerin festgesetzte, dem B. Anwalt der Beklagten erwachsene 10/10-Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer im Gesamtbetrag von 3.054,06 DM nur zu 2/3, also in Höhe von 2.036,04 DM von der Klägerin zu tragen ist, ist der im angefochtenen Beschluß mit 5.506,96 DM bezifferte Gesamterstattungs-betrag um 1.018,02 DM auf 4.488,94 DM herabzu-setzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwert für das Erinneruns- und Beschwerde-verfahren: 1.018,02 DM.