Zurückverweisung zur Abhilfeprüfung durch Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln gibt die Sache an das Landgericht (Rechtspfleger) zurück und weist zur erneuten Befassung im Beschwerdeverfahren an, zu prüfen, ob der Rechtspfleger der Beschwerde abhilft. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Novelle des § 11 RPflG die Befugnis und Verpflichtung des Rechtspflegers zur Abhilfe im Kostenfestsetzungsverfahren, auch nach § 19 BRAGO, nicht beseitigt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, eine Rücknahme des Rechtsmittels zur Kostenersparnis zu erwägen; inhaltlich war der angefochtene Beschluss des Rechtspflegers zutreffend.
Ausgang: Sache an das Gericht der ersten Instanz zurückverwiesen; Rechtspfleger soll prüfen, ob er der Beschwerde abhilft
Abstrakte Rechtssätze
Die Änderung des § 11 RPflG beseitigt nicht die Befugnis und Verpflichtung des Rechtspflegers, im Kostenfestsetzungsverfahren Abhilfe zu gewähren, auch im Verfahren nach § 19 BRAGO.
Der Rechtspfleger hat im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit und Pflicht, die Sache zur erneuten Befassung an das Gericht der ersten Instanz zurückzugeben und zu prüfen, ob er der Beschwerde abhilft.
Getrennt gestellte Festsetzungsanträge gegen verschiedene Mandanten sind als eigenständige Beschlüsse zu behandeln; ein Hinweis auf Gesamtschuldnerschaft ändert nichts daran, dass Vollstreckungskosten aus dem gegen einen Mandanten ergangenen Beschluss nicht gegen einen anderen Mandanten festgesetzt werden können.
Die Rückgabe einer Sache dient auch dazu, dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, zur Kostenersparnis eine Rücknahme des Rechtsmittels zu erwägen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 574/95
Tenor
Die Sache wird dem Gericht der ersten Instanz zur Abhilfeprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zurückgegeben.
Gründe
Die Sache ist dem Landgericht - Rechtspfleger - zur erneuten Befassung im Beschwerdeverfahren zurückzugeben. Die Rechtspflegerin hat zu prüfen, ob sie der Beschwerde abhilft.
In einer Entscheidung vom heutigen Tag (17 W 432/98) hat der Senat sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluß vom 20.10.1998 - 8 W 572/98 - OLGR 1998, 442 = Rpfl 1998, 509) angeschlossen, wonach die am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Änderung des § 11 RPflG (BGBl. I 1998, 2030) die Befugnis und Verpflichtung des Rechtspflegers zur Abhilfe im Kostenfestsetzungsverfahren - also auch im Verfahren nach § 19 BRAGO - nicht beseitigt hat. Da der Senat der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung folgt, wird hierauf verwiesen. Die Kritik an der Entscheidung (Schneider Rpfl 1998, 499) ist unberechtigt und überzeugt nicht (dazu ausführlich Senat 17 W 432/98).
Durch die Rückgabe der Sache hat der Antragsteller Gelegenheit, zur Kostenersparnis eine Rücknahme des Rechtsmittels zu erwägen. Die Ausführungen der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß sind zutreffend. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landgericht zu keinem Zeitpunkt den Vergütungsfestsetzungsbeschluß vom 17.12.1996, der gegen die K. GmbH ergangen ist, korrigiert. Hierzu bestand auch kein Anlaß. Der Antragsteller hat zwei Mandanten vertreten und gegen beide einen Anspruch auf Vergütung. Da der Festsetzungsantrag gegen beide Mandanten nicht gleichzeitig gestellt wurde, ergingen zwei verschiedene Beschlüsse. Der Zusatz mit dem auf eine Gesamtschuldnerschaft der Mandanten hingewiesen wird, besagt, daß die Ansprüche dem Antragsteller nicht unabhängig voneinander (addiert) zustehen. Selbstverständlich können Vollstreckungskosten aus dem gegen die K. GmbH ergangenen Festsetzungsbeschluß nicht gegen den anderen Mandanten, den Antragsgegner dieses Verfahrens, festgesetzt werden.