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Oberlandesgericht Köln·17 W 42/24·01.04.2024

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung für Privatgutachten zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts bezüglich eines privat beauftragten Sachverständigen. Zentrale Frage war die Erstattungsfähigkeit und Angemessenheit von Umfang und Stundensatz nach § 91 ZPO. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab: Die Beauftragung war prozessbezogen und notwendig, Umfang und Satz erscheinen nicht unbillig. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Kosten für einen privat beauftragten Sachverständigen sind nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn die Beauftragung prozessbezogen war und eine verständige, wirtschaftlich denkende Partei die Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

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Zur Erstattungsfähigkeit gehört auch die Zulässigkeit eines Privatgutachtens zur Erschütterung eines für die Partei nachteiligen gerichtlichen Gutachtens, insbesondere wenn der Partei die eigene Sachkunde fehlt.

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Für die Erstattungsfähigkeit reicht es aus, dass das Privatgutachten in die Akte eingeht und zur Stellungnahme verwendet wird; ein Eingang in das Urteil oder eine Überzeugungsbildung des Gerichts ist nicht erforderlich.

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Bei der Bewertung des Stundensatzes eines privat beauftragten Sachverständigen findet das JVEG grundsätzlich keine direkte Anwendung; nur bei ganz erheblichen Abweichungen von JVEG-Sätzen bedarf es einer besonderen Darlegung der Notwendigkeit.

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Die Angemessenheit der angesetzten Gesamtdauer ist anhand des Umfangs und der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen Gutachten zu beurteilen; individuelle längere Bearbeitungszeiten können plausibel sein und sind nicht ohne Weiteres zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 567 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 2 ZPO§ 13 JVEG

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 19.12.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. I. des Landgerichts Köln vom 29.11.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

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1.

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Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere übersteigt der Beschwerdewert den Betrag von 200 € (§ 567 Abs. 2 ZPO).

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2.

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In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht zugunsten der Beklagten die geltend gemachten Kosten für den privat beauftragen Sachverständigen festgesetzt.

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a) Die Kosten für den von der Beklagten privat beauftragten Gutachten Dr. J. sind notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO.

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Die Beauftragung des Sachverständigen Dr. J. erfolgte prozessbezogen, da seine Stellungnahmen erst im Juni 2018 – Klageerhebung war im Februar 2016 – und erst nach Erstellung des für die Beklagte nachteiligen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (Mai 2018) erfolgten.

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Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war; hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011 − VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 ff. = NJW 2012, 1370; Senat, Beschluss vom 04.05.2016 – 17 W 216/15, BeckRS 2016, 116881 – jeweils mwN).

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So liegt der Streitfall. Es ging vorliegend um medizinisch durchaus anspruchsvolle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Schädigung des Sehnervs, was einer augenärztlichen Bewertung bedurfte. Es kann auch von einem größeren Versicherungsunternehmen nicht erwartet werden, dass insoweit interne Sachkunde vorgehalten wird. Auch in dem Fall, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2011 zugrunde lag, war ein Versicherungskonzern auf Beklagtenseite beteiligt.

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Die Beklagte hat die schriftlichen Stellungnahmen des Dr. J. zur Akte gereicht und auf dieser Grundlage zum gerichtlich eingeholten Gutachten Stellung genommen. Es ist für die Erstattungsfähigkeit nicht erforderlich, dass das Gutachten Eingang in das Urteil gefunden hat oder die Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne der Beklagten beeinflusst hat.

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b) Soweit sich der Kläger auch bezüglich der Höhe gegen die Kostenfestsetzung wendet, hat das Rechtsmittel ebenfalls keinen Erfolg.

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aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger bei der Festsetzung die gesamte von dem Sachverständigen Dr. J. angesetzte Stundenzahl berücksichtigt hat. Der klägerseits angestellte Vergleich mit der Bearbeitungszeit des gerichtlich beauftragten Sachverständige veranlasst den Senat zu keiner anderen Bewertung, da Bearbeitungszeiten individuell sind. Eine unangemessen lange Bearbeitungszeit ist nicht ersichtlich, zumal sich die schriftlichen Ausführungen des Dr. J. auf insgesamt circa 15 Seiten erstrecken und er sich inhaltlich auch mit dem gerichtlichen Gutachten auseinandergesetzt hat, was einen zeitlichen Mehraufwand insgesamt plausibel macht. Die Gesamtvergütung von 2.231,50 € steht auch nicht außer Verhältnis zum Streitgegenstand.

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bb) Auch bezüglich des angesetzten Stundenlohns zeig die sofortige Beschwerde keinen Fehler in der Kostenfestsetzung auf.

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Bei einem privat beauftragten Sachverständigen sind hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Stundenlohns nicht die Stundensätze des JVEG maßgeblich; auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – VII ZB 74/06, juris Rn. 11; Beschluss vom 07.02.2013 – VII ZB 60/11, juris Rn. 30; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2009 – 12 W 11/09, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2015 – 17 W 64/15, BeckRS 2015, 19513 Rn. 19 ff.; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 91 Rn. 59c; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 91 Rn. 13.73). Lediglich wenn die Stundensätze des Privatgutachters ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen abweichen, bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – VII ZB 74/06, juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2015 – 17 W 64/15, BeckRS 2015, 19513 Rn. 19).

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Die von dem Beklagten in Bezug genommenen Gebührensätze des JVEG oder die Vorschrift des § 13 JVEG finden für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten im Streitfall daher keine Anwendung. Im Übrigen weicht der von dem Sachverständigen Dr. J. angesetzte Stundensatz nicht derart erheblich von den Sätzen des JVEG ab, dass eine Erstattungsfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt in Frage stehen könnte oder eine gesonderte Erläuterung geboten wäre. Es handelt sich vielmehr um eine durchaus übliche Abweichung bei der privaten Beauftragung eines Sachverständigen.

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3.

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Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die maßgeblichen Fragen sind – wie aufgezeigt – durch höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung geklärt; im Übrigen handelt es sich um eine Beurteilung der Umstände des Einzelfalls.

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III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.