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Oberlandesgericht Köln·17 W 421/99·18.01.2000

Beschwerde gegen Zuständigkeitsverneinung bei Festsetzung nach §19 BRAGO zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Verneinung der Zuständigkeit durch die Rechtspflegerin für eine Festsetzung nach §19 BRAGO wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war, welches Gericht für die Festsetzung der angemeldeten Vergütung zuständig ist. Das OLG bestätigt, dass für Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens das Vollstreckungsgericht allein zuständig ist und die seit 1.1.1999 geltende Regelung auf Anträge nach diesem Datum anwendbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zuständigkeitsverneinung als unbegründet abgewiesen; Rechtspflegerin zu Recht nicht für Festsetzung nach §19 BRAGO zuständig

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Festsetzung von Gebühren nach §19 BRAGO, soweit sie die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens betreffen, ist ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig, weil nur dieses über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach §§788 Abs.2 Satz1, 764 Abs.1, 802 ZPO entscheidet.

2

Die zum 1.1.1999 in Kraft getretene Zuständigkeitsregelung ist auf Festsetzungsanträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt gestellt wurden.

3

Ergibt sich die angemeldete Vergütung nicht aus einem gerichtlichen Verfahren, scheidet eine Festsetzung durch das Prozessgericht grundsätzlich aus; maßgeblich bleibt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO.

Relevante Normen
§ 19 BRAGO§ 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 764 Abs. 1 ZPO§ 802 ZPO§ 883 ZPO§ 2 Abs. 1 GVO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 469/97

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

3

Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zurecht ihre Zuständigkeit für die Festsetzung nach § 19 BRAGO verneint. Es kann dahinstehen, ob eine Festsetzung durch das Landgericht Köln bereits ausscheidet, weil die angemeldete Vergütung nicht in einem gerichtlichen Verfahren entstanden ist (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 14. Auflage, § 19 Rz. 5; Hartmann, Kosten-gesetze, 29. Auflage, § 19 BRAGO Rz. 19), jedenfalls wäre für die Festsetzung nach § 19 BRAGO nicht das Prozeßgericht, sondern das Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig, da nur das Vollstreckungsgericht über die Kosten des Zwangsvollstreckungs-verfahrens nach §§ 788 Abs. 2 Satz 1, 764 Abs. 1, 802 ZPO entscheiden kann. Diese zum 1.1.1999 in Kraft getretene Zuständigkeitsregelung ist vorliegend auch anwendbar, da der Festsetzungsantrag der Antragsteller am 25. 8. 1999 gestellt worden ist. Zuständig ist das Amtsgericht Bergheim, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO beauftragt wurde (§ 2 Abs. 1 GVO).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:

6

DM 246,65