Weitere Beschwerde gegen Beschluss des LG über Erinnerung gegen Kostenansatz unzulässig
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln verwirft die weitere Beschwerde gegen eine landgerichtliche Beschwerdeentscheidung im Verfahren nach § 5 Abs. 2 GKG als unzulässig. Nach § 5 Abs. 2 S. 3 GKG ist gegen eine solche landgerichtliche Entscheidung keine weitere Beschwerde statthaft. Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs macht ein unzulässiges Rechtsmittel nicht ausnahmsweise zulässig; die Gegenvorstellung bleibt der gangbare Rechtsbehelf. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 574 ZPO erfolgt nicht.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als unzulässig verworfen (unstatthaft nach § 5 Abs. 2 S. 3 GKG; § 574 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss des Landgerichts, das als Rechtsmittelgericht nach § 5 Abs. 2 GKG über eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz entschieden hat, findet keine weitere Beschwerde statt (§ 5 Abs. 2 S. 3 GKG).
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt nicht die Eröffnung einer an sich verschlossenen Instanz und macht ein sonst unzulässiges Rechtsmittel nicht ausnahmsweise zulässig.
Ist ein auf eine einfache Beschwerde ergangener Beschluss unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör zustande gekommen, ist die Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung das sachgerechte und zulässige Rechtsmittel zur Beseitigung des Grundrechtsverstoßes.
Aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung kann die Anfechtung einer nicht rechtsmittelfähigen Entscheidung nicht zugelassen werden; eine weitere Beschwerde nach § 574 ZPO ist ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8 T 189/00
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 5 Abs. 2 S. 3 GKG findet gegen einen Beschluss, den das Landgericht - wie im gegebenen Fall - als Rechtsmittelgericht im Verfahren nach § 5 Abs. 2 über eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz getroffen hat, keine weitere Beschwerde statt.
Dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung und hält nach erneuter Prüfung daran fest, dass die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs eine an sich verschlossene Instanz nicht zu eröffnen und folglich die Zulässigkeit eines nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften unstatthaften Rechtsmittels auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit zu begründen vermag. Die hierfür maßgebenden Erwägungen hat der Senat in seinem in JurBüro 1992, 427 veröffentlichten Beschluss vom 28. November 1991 - 17 W 520/91 - im einzelnen dargelegt. Darauf sowie auf die Ausführungen von Gummer in Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 20 und die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung wird Bezug genommen.
Die weitere Beschwerde als außerordentliche Beschwerde zuzulassen, ist im Streitfall um so weniger geboten, als der Beteiligten zu 1. die Möglichkeit offen steht, die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, im Wege der Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts geltend zu machen. Ist der auf eine einfache Beschwerde hin ergangene Beschluss, wie hier, unter Verstoß gegen den Grundsatz über das rechtliche Gehör zustande gekommen, ist die Gegenvorstellung der allein gangbare Weg, den Grundrechtsverstoß - durch Selbstkorrektur - zu beseitigen (vgl. Zöller-Gummer, a.a.O., Rn. 25).
Aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung kann die Anfechtung einer an sich nicht rechtsmittelfähigen Entscheidung ebenfalls nicht zugelassen werden, so dass die weitere Beschwerde gemäß § 574 ZPO ohne jede Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen ist.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (§ 5 Abs. 6 GKG).