Sofortige Beschwerde unzulässig: Keine Pflicht zur Vorgabe konkreter Fragen an Sachverständigen
KI-Zusammenfassung
Die Streithelferin rügt die Zurückweisung ihres Antrags, dem Gericht solle dem Sachverständigen konkrete Fragen vorgeben. Das OLG Köln verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig, da Art und Umfang der Sachverständigentätigkeit nach § 404a ZPO von Amts wegen zu regeln sind. Ein bleibender Rechtsnachteil ist nicht dargetan; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen Nichtvorgabe konkreter Fragen an den Sachverständigen als unzulässig verworfen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder es sich um die Zurückweisung eines verfahrensbezogenen Gesuchs handelt, das keine mündliche Verhandlung erfordert.
Im selbständigen Beweisverfahren finden §§ 402 ff. ZPO Anwendung; nach § 404a ZPO leitet das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen und kann ihm Weisungen zu Art und Umfang seiner Tätigkeit erteilen.
Der Antrag, dem Sachverständigen konkret zu beantwortende Fragen vorzugeben, ist prozessual eine bloße Anregung an das Gericht und eröffnet deshalb keine sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung, diese Anregung nicht zu befolgen.
Die Ausnahme von der Statthaftigkeit wegen eines sonst bleibenden rechtlichen Nachteils greift nur bei dargetanem und substantiiertem Rechtsschutzbedürfnis; mögliche Mängel der Beweiserhebung können im weiteren Verfahren oder vor dem Prozessgericht überprüft werden.
Eine gesetzlich unanfechtbare Entscheidung wird nicht dadurch angreifbar, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde begehrt wird; die Zulassung ist nicht geeignet, die fehlende Statthaftigkeit zu ersetzen.
Tenor
Die Beschwerde der Streithelferin zu 3) vom 16. Januar 2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2024 (13 OH 4/19) wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Generalunternehmervertrag vom 03.06.2013 hat die Antragstellerin die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Y.-Verbrauchermarktes in K. beauftragt. Die Streithelfer der Antragsgegnerin waren in diesem Rahmen mit der Erbringung von Einzelgewerken beauftragt. Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sind eine Vielzahl von seitens der Antragstellerin behaupteten Mängeln des Bauvorhabens. Zu diesen sind verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt worden, u.a. das hier maßgebliche erste Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. vom 26.07.2024 (Bl. 2256 der Akte des Landgerichts) betreffend Rissbildungen. Hierzu hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.09.2024 (Bl. 2475LG) Stellung genommen. Auch die Streithelferin zu 3) hat mit Schriftsatz vom 02.10.2024 (Bl. 2577LG) unter Vorlage eines von ihr eingeholten Gutachtens des Privatsachverständigen Dr. A. ein weiteres Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Z. beantragt. Wegen der von ihr insoweit im Einzelnen aufgeworfenen Fragen wird auf den Schriftsatz vom 02.10.2024 Bezug genommen.
Das Landgericht hat sodann am 14.10.2024 (Bl. 2611 LG) beschlossen, ein zweites schriftliches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Z. einzuholen, in dem sich der Sachverständige mit den Einwendungen der Antragstellerin aus deren Schriftsatz vom 10.09.2024 auseinandersetzen und die Ergänzungsfragen aus dem Schriftsatz der Streithelferin zu 3) vom 02.10.2024 beantworten soll. Hiergegen hat die Antragstellerin Einwendungen erhoben, die die Fragen der Antragstellerin im Wesentlichen für unzulässig hält (Schriftsatz vom 28.10.2024, Bl. 2675LG). Es sei nicht Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen, ob Annahmen eines Privatgutachters zutreffend seien. Daraufhin hat das Landgericht den Beschluss vom 14.10.2024 dahingehend abgeändert, dass der Sachverständige Z. die Ergänzungsfragen der Streithelferin zu 3) aus deren Schriftsatz vom 02.10.2024 nur insoweit beantworten solle, „wie diese nach der Bewertung des Sachverständigen Relevanz für die ursprünglichen Beweisfragen haben“ (Beschluss vom 04.12.2024, Bl. 2748 LG).
Hiergegen wendet sich nun die Streithelferin zu 3), die die Auffassung vertritt, es könne nicht in das Ermessen des Sachverständigen gestellt sein, welche Fragen zu beantworten seien. Dies müsse das Gericht vorgeben (Schriftsatz vom 18.12.2024, Bl. 2762LG). Den damit verbundenen Antrag, dem Sachverständigen die konkret zu beantwortenden Fragen vorzugeben, hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.12.2024 (Bl. 2797LG) zurückgewiesen. Die Beantwortung der Fragen sei nicht allgemein in das Ermessen des Sachverständigen gestellt, sondern habe in Abhängigkeit von deren Relevanz für die ursprünglichen Beweisfragen zu erfolgen.
Gegen diesen, der Streithelferin zu 3) am 07.01.2025 zugestellten Beschluss, richtet sich die sofortige Beschwerde vom 16.01.2025 (Bl. 2829LG), mit der diese geltend macht, es könne nicht in die Entscheidungshoheit des Sachverständigen gestellt werden, ob dieser Fragen eines Prozessbeteiligten beantwortet. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 21.01.2025, Bl. 2839LG). Dabei hat es zur weiteren Begründung ausgeführt, es sei sachgerecht, die Beantwortung der Ergänzungsfragen, davon abhängig zu machen, ob diese Relevanz für die ursprünglichen Beweisfragen haben, was der Sachverständige am Besten beurteilen könne, zumal die Kammer im selbständigen Beweisverfahren keine Beweiswürdigung vorzunehmen habe. Im Übrigen sei die Beschwerde unzulässig. Gegen die Ablehnung des Antrags, dem Sachverständigen eine bestimmte Weisung zu erteilen, sei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
II.
Die Beschwerde der Streithelferin zu 3) ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
a) Soweit das Landgericht mit Beschluss vom 14.10.2024 beschlossen hat, ein zweites schriftliches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Z. einzuholen, in dem sich der Sachverständige mit den Einwendungen der Antragstellerin aus deren Schriftsatz vom 10.09.2024 auseinandersetzen und die Ergänzungsfragen aus dem Schriftsatz der Streithelferin zu 3) vom 02.10.2024 beantworten soll, war dieser Beschluss nicht anfechtbar (§ 490 Abs. 2 S. 2 ZPO). Dies gilt mangels gesetzlicher Bestimmung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auch für die mit Beschluss vom 14.10.2024 gemäß §§ 492, 360 ZPO erfolgte Ergänzung des Beschlusses dahingehend, dass der Sachverständige Z. die Ergänzungsfragen der Streithelferin zu 3) aus deren Schriftsatz vom 02.10.2024 nur insoweit beantworten solle, „wie diese nach der Bewertung des Sachverständigen Relevanz für die ursprünglichen Beweisfragen haben“.
b) Diese Beschlüsse greift die Streithelferin mit der Beschwerde entsprechend auch nicht an, sondern wendet sich gegen die mit Beschluss vom 20.12.2024 erfolgte Zurückweisung ihres Antrages vom 18.12.2024, dem Sachverständigen die konkret zu beantwortenden Fragen vorzugeben. Auch hiergegen ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben.
aa) Nach § 492 Abs. 1 ZPO erfolgt die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. Für den Beweis durch Sachverständige finden deshalb §§ 402 ff. ZPO Anwendung. Nach § 404a Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Soweit erforderlich, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Klärung der Beweisfrage befugt ist (§ 404a Abs. 4 ZPO). Dies hat das Gericht mit Beschluss vom 14.10.2024 getan, indem es den Sachverständigen angewiesen hat, die Ergänzungsfragen der Streithelferin zu 3) aus deren Schriftsatz vom 02.10.2024 nur insoweit beantworten solle, „wie diese nach der Bewertung des Sachverständigen Relevanz für die ursprünglichen Beweisfragen haben“. Für den Fall, dass das Gericht Weisungen an den Sachverständigen zu Art und Umfang seiner Tätigkeit ablehnt, sehen §§ 402 ff. ZPO kein Beschwerderecht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – VII ZB 46/21, BGHZ 233, 258, zitiert juris Rn 9). Die mit Beschluss vom 20.12.2020 erfolgte Zurückweisung des Antrags, dem Sachverständigen die zu beantwortenden Fragen konkret vorzugeben, ist danach nicht aufgrund ausdrücklicher Bestimmung gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anfechtbar.
bb) Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Mit der Zurückweisung des Antrages, dem Sachverständigen die zu beantwortenden Fragen konkret vorzugeben, wird kein das selbständige Beweisverfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist bei der Ablehnung eines "Gesuchs" dann statthaft, wenn die abgelehnte Entscheidung nur auf Antrag ergehen konnte. Ist dagegen die Entscheidung von Amts wegen zu treffen, liegt in dem "Gesuch" einer Partei inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet. Nach § 404a Abs. 1, Abs. 4 ZPO hat das Gericht von Amts wegen die Pflicht, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und in diesem Rahmen ihm gegebenenfalls für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Hierfür bedarf es für das Gericht keines Antrags. Der "Antrag" des Antragstellers, dem Sachverständigen konkrete Fragen vorzugeben, ist deshalb prozessual eine bloße Anregung, von Amts wegen nach § 404a Abs. 4 ZPO tätig zu werden (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022, aaO, Rn 11).
c) Soweit eine Beschwerde ausnahmsweise als statthaft angesehen wird, wenn ansonsten ein bleibender rechtlicher Nachteil eintreten würde, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt, so ist dies im Streitfall nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin werden keine Rechte abgeschnitten. Sollte die Beantwortung der Ergänzungsfragen aus ihrer Sicht unzureichend erfolgen, steht ihr im Anschluss die Möglichkeit einer erläuternden Anhörung des Sachverständigen zur Verfügung. Zudem können (etwaige) Mängel der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren in einem späteren Streitverfahren vor dem Prozessgericht zur Überprüfung gestellt werden. Angesichts dessen fehlt der Beschwerde auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Beschluss des Landgerichts enthält als Teil des selbständigen Beweisverfahrens keine Kostenentscheidung. Das dadurch ausgelöste Rechtsmittelverfahren stellt daher nur einen Bestandteil des selbständigen Beweisverfahrens dar und bildet einen Teil von dessen Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – VII ZB 46/21, BGHZ 233, 258, zitiert juris Rn 25).
3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022, aaO, Rn. 8).