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Oberlandesgericht Köln·17 W 400/95·28.05.1996

Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung wegen Begründungsmangels und Zurückverweisung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beanstandete die Nichtabhilfe des Landgerichts im Verfahren über die Vergütung eines Sachverständigen nach § 16 Abs. 2 ZSEG. Das OLG prüfte, ob die Kammer ihr Ergebnis in einem besonderen, in Beschlussform zu fassenden Nichtabhilfebeschluss ausreichend begründet und auf neues Vorbringen eingegangen ist. Mangels eigener Begründung und unzureichender Darstellung der Kürzungstatbestände hob das OLG den Beschluss auf und verwies zur erneuten Prüfung und Nachholung der Begründung zurück.

Ausgang: Nichtabhilfebeschluss aufgehoben; Sache zur erneuten Prüfung und Nachholung der Begründung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer zulässigen einfachen Beschwerde hat das erstinstanzliche Gericht in einer besonderen, in Beschlussform zu fassenden Entscheidung darzulegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen wird.

2

Ein Nichtabhilfebeschluss bedarf einer eigenen Begründung, sofern die tragenden Erwägungen nicht bereits vollständig aus der angefochtenen Entscheidung ersichtlich sind.

3

Hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde neues, nicht völlig unerhebliches Tatsachen- oder Rechtsvorbringen vorgebracht, muss das Gericht hierzu Stellung nehmen und die Gründe darlegen, weshalb dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft (rechtliches Gehör).

4

Bei der Überprüfung der vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwendungen ist grundsätzlich von deren Richtigkeit auszugehen; Kürzungen sind nur zu begründen und auf Fälle zu beschränken, in denen der Aufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.

5

Vor einer substantiellen Kürzung der vom Sachverständigen berechneten Zeiten muss das Gericht bei Zweifeln dem Sachverständigen die Gelegenheit geben, den tatsächlichen Zeitaufwand zu spezifizieren und zu begründen.

Relevante Normen
§ 539 ZPO§ 16 Abs. 2 Satz 6 ZSEG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 O 91/94

Tenor

Der Beschluß des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 1995 - 22 O 91/94 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers führt in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO zur Aufhebung der Entscheidung, mit der das Landgericht eine Abhilfe der Beschwerde, die sich gegen den angefochtenen Beschluß richtet, abgelehnt hat.

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Das Verfahren nach § 16 Abs. 2 Satz 6 ZSEG leidet an einem wesentlichen Fehler, weil der Nichtabhilfebeschluß der Kammer nicht begründet worden ist. Bei einer zulässigen einfachen Beschwerde, um die es sich hier handelt, hat das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Rechtsmittel abzuhelfen ist. Das Ergebnis dieser Prüfung und die ihm zugrundeliegenden Erwägungen müssen ihren Niederschlag in einer besonderen, in Beschlußform zu fassenden Entscheidung finden. Hilft das Gericht der Beschwerde nicht ab, bedarf es keiner Begründung, wenn sich die tragenden Erwägungen bereits aus der angefochtenen Entscheidung ergeben und das Gericht hierauf Bezug nimmt (OLG Celle NdsRpfl. 1988, 9; OLG Bamberg, JurBüro 1987, 569). Enthält die angefochtene Entscheidung nicht die erforderliche Begründung oder ist diese unvollständig, ist sie im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung nachzuholen (OLG Frankfurt, Rpfl. 1984, 477; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Auflage, § 571 Rn. 18). Ebenso bedarf der Nichtabhilfebeschluß einer Begründung, wenn mit der Beschwerde neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht werden oder sich sonst ergeben, die nicht völlig abwegig bzw. völlig unerheblich sind (allg. Meinung; vgl. beispielsweise OLG Hamm, FamRZ 1986, 1127; OLG Köln, FamRZ 1986, 487; OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamburg, OLGZ 1982, 391; Zöller/Gummer, a.a.O. Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Auflage, § 571 Rn. 8; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Auflage, § 571 Rn. 10). Der Beschwerdeführer hat ein Recht darauf zu erfahren, warum auch sein neues Vorbringen seinem Rechtsmittel nicht - und sei es auch nur teilweise - zum Erfolg zu verhelfen vermag (Art. 103 Abs. 1 GG). Nur so wird er in die Lage versetzt zu überprüfen, ob er sein Rechtsmittel zurücknehmen oder er hierfür eine Entscheidung erstreben soll. Außerdem soll die Begründung dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit geben zu prüfen, ob sich das Erstgericht im Verfahren über die Frage der Abhilfe mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und dessen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen (Arnold/Meyer-Stolte/Hansens, RpflG, 4. Auf-lage, 1994, § 11 Rn. 36).

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Gegen diese Verfahrensgrundsätze hat das Landgericht verstoßen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung neues sachliches Vorbringen gebracht, zu dem die Kammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung hätte Stellung nehmen müssen. Im angefochtenen Beschluß hat sie die Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Erstellung von Grafiken, die in seinem Gutachten vom 7. April 1995 verwendet worden sind, unter anderem damit begründet, die Grafiken seien, soweit sie sich nicht auf die tatsächlich verwendete Steckverbindung beschränkt hätten, entbehrlich gewesen. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. Oktober 1995 entgegen, die Richterin Dr. M., die in der Prozeßsache teilweise als Berichterstatterin tätig geworden ist, habe ausdrücklich telefonisch gewünscht, daß im Rahmen einer Darstellung des Standes der Technik von Steckverbindungen in Kraftstoffsystemen von Automobilen die von der Kammer beanstandeten Grafiken aufgeführt würden. Mit diesem erstmals im Rahmen der Beschwerdebegründung gebrachten sachlichen Vorbringen des Beschwerdeführers mußte sich die Kammer befassen. Daß dies geschehen ist, läßt sich ihrer Nichtabhilfeentscheidung, die außer einer Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluß keinerlei Begründung enthält, nicht entnehmen.

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Der Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts befaßt sich auch nicht mit der Frage, aus welchen Gründen die Kammer an der von ihr im angefochtenen Beschluß geäußerten Auffassung festhält, das Gutachten des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1994 sei unverwertbar. Hierzu hätte sich das Landgericht äußern müssen, da es in seinem Urteil vom 7. Dezember 1995, das es am Tage der Beschlußfassung über die Nichtabhilfe der Beschwerde verkündet hat, Feststellungen des Sachverständigen aus seinem Gutachten vom 10. Dezember 1994 ausdrücklich zur Begründung seiner Auffassung übernommen hat, dem Kläger sei nicht der ihm obliegende Beweis gelungen, daß die beanstandete Steckverbindung in einer der Beklagten zuzuordnenden Weise fehlerhaft und für den entstandenen Schaden ursächlich war. Zwar hat die Kammer ihre Beweiswürdigung schwerpunktmäßig auf das Gutachten des Sachverständigen vom 7. April 1995 gestützt, seine Überzeugungsbindung aber ersichtlich auch mit seinen Feststellungen aus dem Gutachten vom 10. Dezember 1994 abgerundet.

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Im übrigen erscheint dem Senat die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet worden zu sein. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG ist der Sachverständige im Umfang der für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Zeit zu entschädigen. Bei der hiernach von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand tatsächlich stattgefunden hat und objektiv notwendig war, ist in der Regel von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen und eine Kürzung des angegebenen Zeitaufwandes grundsätzlich auf solche Fälle zu beschränken, in denen der berechnete Aufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint, ohne daß der Sachverständige seinen tatsächlichen Zeitaufwand und dessen Erforderlichkeit auf Verlangen spezifiziert und nachvollziehbar darlegt (vgl. Senat in ZSW 1983, 255 m. Anm. Müller; JurBüro 1991, 1396; KG, JurBüro 1984, 1066 m. Anm. Mümmler; OLG Düsseldorf, JurBüro 1985, 1073). Eine Herabsetzung des vom Sachverständigen berechneten Zeitaufwands, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sorgfältig zu begründen ist, muß indessen erkennen lassen, welche der vom Sachverständigen im einzelnen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind und aus welchen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 19. Auflage, § 3 Rn. 22 m.w.N.). Es mag zwar der Lebenserfahrung entsprechen, daß für die Beschaffung der Steckverbindungen bei Ersatzteillagern der vom Sachverständigen aufgeführten Autohäuser kein Zeitaufwand von 16 Stunden erforderlich ist. Es erscheint aber zweifelhaft, ob die Kammer über hinreichende Sachkunde für die Feststellung verfügt, die Stundenzahl für die "Aufnahme relevanter Kennwerte", "Auswertung, Analyse" und "Erstellung der Grafiken" seien wesentlich überhöht und auf den jeweils im angefochtenen Beschluß angegebenen Einzelzeitaufwand herabzusetzen. Demgemäß finden sich hierzu im angefochtenen Beschluß keine substantiierten Ausführungen. Das Landgericht wird durch eine gezielte Anfrage beim Sachverständigen über die im einzelnen geleisteten näher darzustellenden Tätigkeiten und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand zunächst einmal die sachliche Grundlage für eine Beurteilung des erforderlichen Zeitaufwandes verschaffen müssen.

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Da somit das Abhilfeverfahren an einem schweren Mangel leidet, sieht es der Senat als geboten an, den Nichtabhilfebeschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung, Entscheidung und Nachholung der ungenügenden Begründung an das Erstgericht zuzurückzuverweisen.