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Oberlandesgericht Köln·17 W 399/00·04.12.2000

Zurückweisung der Beschwerde: Privatgutachterkosten nicht erstattungsfähig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Nichtberücksichtigung von Kosten eines Privatgutachtens; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob Gutachterkosten erstattungsfähig sind, die zur Prüfung der Erfolgsaussichten bzw. zur Förderung außergerichtlicher Einigung eingeholt wurden. Das Gericht folgt der ständigen Rechtsprechung, dass der hierfür fehlende unmittelbare prozessuale Bezug die Erstattungsfähigkeit ausschließt. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kläger gegen Nichtberücksichtigung von Privatgutachterkosten als unbegründet abgewiesen; Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Privatgutachterkosten, die ausschließlich zur Überprüfung der Erfolgsaussichten einer möglichen Rechtsverfolgung eingeholt werden, sind im Rahmen der Kostenerstattung nach §§ 91, 104 ZPO nicht erstattungsfähig.

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Aufwendungen, die primär der Vorbereitung außergerichtlicher Einigungsversuche oder der Feststellung dienen, ob und in welchem Umfang ein Rechtsstreit eingeleitet werden soll, fehlen den erforderlichen unmittelbaren prozessualen Bezug für Erstattungsansprüche.

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Für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten ist entscheidend, dass die Begutachtung unmittelbar prozesstaktisch veranlasst ist, etwa zur Begründung eines gerichtlichen Anspruchs oder zur Verwendung in der gerichtlichen Beweisführung.

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Die Kostenentscheidung des Gerichts über die Erstattung nicht erstattungsfähiger Auslagen richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 104 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 311/97

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger wird zurückgewie-sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klä-ger. Gegenstandswert für die Beschwerde: 802,38 DM

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat die zur Festsetzung angemeldeten Kosten eines Privatgutachtens mit Recht bei der Festsetzung unberücksichtigt gelassen.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden, denen sich der Senat anschließt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Privatgutachterkosten, die dafür aufgewendet wurden, um überhaupt erst die Erfolgsträchtigkeit einer etwaigen Rechtsverfolgung zu überprüfen, im Rahmen der §§ 91, 104 ZPO nicht erstattungsfähig (vgl. Beschluss des Senats vom 09.09.1999 - 17 W 372/99 -). Eine Partei, die vom dem Ergebnis eines Privatgutachtens ihre Entscheidung abhängig machen will, ob und in welchem Umfang ein Rechtsstreit eingeleitet werden soll, entfaltet keine Aufwendungen, die den zu fordernden unmittelbaren Prozeßbezug aufweisen.

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Vorliegend ist seitens der Kläger mit Schriftsatz vom 18.08.2000 im einzelnen dargetan worden, dass die Begutachtung im Vorfeld des Prozesses veranlasst wurde, um auf dieser Grundlage zunächst eine außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit zu erreichen. Neben den insoweit wiederholt ergriffenen Bemühungen habe im übrigen aufgeklärt werden sollen, welche Mängelbeseitigungsarbeiten gegebenenfalls zum Gegenstand einer Klage gemacht werden konnten.

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Danach haben in erster Linie außergerichtliche Einigungsversuche gefördert werden sollen, weshalb es erst nach dem Scheitern dieser Bemühungen zu dem Entschluss gekommen sein kann, gerichtlich gegen den Beklagten vorzugehen, und zwar in einem Umfang, der durch die Begutachtung ebenfalls erst aufgeklärt werden sollte. Vor diesem Hintergrund fehlt es in Bezug auf die Gutachterkosten an der zu fordernden unmittelbaren prozessualen Veranlassung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.