Erinnerung gegen Kostenentscheidung: Reisekosten auswärtiger Anwälte nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Erinnerung/sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ein, die die Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeldern seiner auswärtigen Prozessbevollmächtigten ablehnte. Zentrale Frage war, ob durch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts der Partei Informations- oder Reisekosten erspart wurden. Das Gericht verwarf die Beschwerde und bestätigte, dass nach §91 Abs.2 S.2 ZPO Mehrkosten eines nicht am Gerichtsort tätigen Anwalts nur zu erstatten sind, soweit sie der Partei tatsächlich ersparte Kosten darstellen; solche Ersparnisse wurden nicht dargetan. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen; Erstattung der Reisekosten/Abwesenheitsgelder auswärtiger Anwälte verneint
Abstrakte Rechtssätze
Nach §91 Abs.2 S.2 ZPO sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat, grundsätzlich nicht zu erstatten.
Reisekosten und Abwesenheitsgelder eines nicht am Gerichtsort praktizierenden Prozessbevollmächtigten sind nur insoweit erstattungsfähig, als durch dessen Einschaltung der Partei Reise- und sonstige Informationskosten erspart worden sind.
Der ersparte Informationsaufwand bemisst sich als Differenz zwischen den tatsächlich durch den auswärtigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Aufwendungen und den fiktiven Kosten, die bei Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts angefallen wären; für diese Differenz trifft den Kostengläubiger die Darlegungs- und Substantiierungslast.
Tatsächlich entstandene Informationskosten können als Parteiauslagen bis zur Höhe der fiktiv ersparten Informationskosten erstattungsfähig sein, müssen jedoch von der Partei geltend gemacht und substantiiert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15 0 27/98
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Klägers ist nach § 11 Abs. 1 RpflG in der seit dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen formell bedenkenfrei. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten und Abwesenheitsgelder der Euskirchener Prozeßbevollmächtigten des Klägers zutreffend verneint. Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat. Die Reisekosten des nicht am Gerichtsort praktizierenden Prozeßbevollmächtigten sind deshalb nur insoweit zu erstatten, als durch die Einschaltung eben dieses auswärtigen Anwalts Reise- und sonstige Informationskosten der Partei erspart worden sind. Der in K. ansässige Kläger hat indessen durch die Bestellung E. Rechtsanwälte zu Prozeßbevollmächtigten keine anderen Informationskosten erspart. Als durch die Mitwirkung eines Prozeßbevollmächtigten am dritten Ort ersparter Informationsaufwand kann grundsätzlich nur der Differenzbetrag in Ansatz gebracht werden, der sich aus einer Gegenüberstellung der durch die Unterrichtung des auswärtigen Prozeßbevollmächtigten tatsächlich angefallenen Aufwendungen mit den - fiktiven - Kosten ergibt, die der Partei erwachsen wären, wenn sie einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts mit der Prozeßführung betraut hätte. Dafür, daß der Kläger im Zusammenhang mit der Information eines B. Rechtsanwalts höhere Kosten hätte aufwenden müssen, als sie ihm durch die Unterrichtung seiner E. Rechtsanwälte tatsächlich entstanden sind, ist nichts dargetan, so daß nicht angenommen werden kann, der Kläger habe durch die Beauftragung E. Rechtsanwälte mit der Prozeßführung beim Landgericht Bonn andere notwendige Informationskosten erspart. Daraus wiederum folgt, daß die Reisekosten und Abwesenheitsgelder der E. Rechtsanwälte des Klägers auch nicht teilweise unter dem Gesichtspunkt anderweit ersparter Kosten als erstattungsfähig anerkannt werden können.
Wenn die vom Kläger tatsächlich aufgewandten Informationskosten als zusätzlich angefallene Kosten auch nicht zu den durch die Reisen seiner E. Rechtsanwälte ersparten Kosten gehören, so sind sie gleichwohl von der Kostenerstattung nicht schlechthin ausgenommen; sie können vielmehr als Parteiauslagen bis zur Höhe derjenigen Informationskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig sein, die dem Kläger für den Fall einer Beauftragung B. Rechtsanwälte erwachsen wären. Die ihm entstandenen Parteiauslagen hat der Kläger bisher jedoch nicht geltend gemacht, so daß es eines Eingehens darauf nicht bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert
des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 120,69 DM.