Beschwerde gegen Mitfestsetzung eines Mehrvertretungszuschlags zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Antragsteller wollten bei der Kostenfestsetzung einen Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO berücksichtigen lassen. Der Rechtspfleger lehnte dies ab; die Beschwerde hatte vor dem OLG Köln keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass bei Geltendmachung eines Gesamthandanspruchs der GbR nur ein Auftraggeber vorliegt, sodass kein Mehrvertretungszuschlag anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Mitfestsetzung eines Mehrvertretungszuschlags als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO fällt nur an, wenn der Rechtsanwalt objektiv für mehrere selbstständige Auftraggeber tätig wird.
Bei der Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zwischen Gesamthandansprüchen der Gesellschaft und Individualansprüchen der Gesellschafter zu unterscheiden; macht die Gesellschaft einen Gesamthandanspruch geltend, ist sie als ein Auftraggeber zu behandeln.
Die Beurteilung des Anfalls eines Mehrvertretungszuschlags richtet sich nach der Natur des geltend gemachten Anspruchs (Gesamthand- vs. Individualanspruch) und nicht danach, ob der Auftrag von mehreren Personen erteilt wurde.
Kostentragungsentscheidungen des Beschwerdeverfahrens richten sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; das Beschwerdeverfahren ist statthaft, wenn die formellen Voraussetzungen der §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 33 0 382/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
Die Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) und begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt, den von den Antragstellern nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zur Festsetzung angemeldeten Mehrvertretungszuschlag zu der Prozessgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten in die Kostenfestsetzung einzubeziehen. Den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist eine erhöhte Prozessgebühr nicht erwachsen. Das gilt auch dann, wenn man mit der Beschwerde davon ausgehen wollte, dass der im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgte Unterlassungsanspruch von der von den Antragstellern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht und als solcher tituliert worden ist. Der Beschwerde ist zuzugeben, dass der Rechtsanwalt, der einen mehreren Personen in gesamthänderischer Verbundenheit zustehenden Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen beauftragt ist, in aller Regel eine auf denselben Gegenstand bezogene und daher den Mehrvertretungszuschlag auslösende Tätigkeit entfaltet. Gleichwohl hat sich die den Prozessanwälten der Antragsteller erwachsene Prozessgebühr im Streitfall nicht erhöht, weil es bei der Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an der dafür notwendigen Voraussetzung einer anwaltlichen Vertretung mehrerer Auftraggeber fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts als rechts- und parteifähig zu behandeln. Es muss daher zwischen den Gesamthandansprüchen der Gesellschaft und den Individualansprüchen der einzelnen Gesellschafter unterschieden werden. Die Auffassung, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen kann, und dass ihr insoweit nach außen eine - beschränkte - Rechtssubjektivität zukommt, muss sich auch im Kostenrecht auswirken. Sollte der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war, nicht als Individualanspruch der Gesellschafter, sondern als Gesamthandanspruch der Gesellschaft geltend gemacht worden sein, so wären nicht die einzelnen Gesellschafter Auftraggeber der Rechtsanwälte B. und Partner; Auftraggeber wäre vielmehr die Gesellschaft selbst als insoweit rechts- und parteifähiges Zuordnungsobjekt der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten. Der Rechtsanwalt, der eine Gesamthandforderung der Gesellschaft gerichtlich geltend macht und geltend zu machen beauftragt ist, wird mithin in Wahrheit für einen einzigen Auftraggeber tätig, mag er den Auftrag zur Prozessführung auch von sämtlichen, der Gesamthandgemeinschaft als Gesellschafter angehörenden Personen erhalten und den Rechtsstreit oder das Verfügungsverfahren im Namen der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter betrieben haben. Unter diesen auch hier gegebenen Umständen ist für den Anfall des Mehrvertretungszuschlages kein Raum (so auch OLG Nürnberg, Rechtspfleger 1997, 406/407).
Sollte dagegen der Unterlassungsanspruch als Individualanspruch der Gesellschafter geltend gemacht worden sein, so wäre der Gegenstand der von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller entfalteten Tätigkeit nicht derselbe. Hierzu kann auf die zutreffenden und keine Ergänzung bedürfenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (§ 543 ZPO a.F. in entspr. Anw.).
Aus alledem folgt, dass es bei der Zurückweisung des Gesuchs der Antragsteller auf Mitfestsetzung einer - gemäß § 6 BRAGO - an die anwaltliche Tätigkeit zum selben Gegenstand für mehrere Auftraggeber anknüpfenden - Prozessgebührenerhöhung verbleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 325,95 EUR (= 637,50 DM).