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Oberlandesgericht Köln·17 W 377/99·05.12.1999

Beschwerde gegen Versagung von Patentanwaltskosten in Wettbewerbsverfahren zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Patentrecht / KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wendet sich mit Beschwerde gegen die Nichterstattung von Patentanwaltskosten in Höhe von DM 2.805,00. Streitgegenstand ist, ob §§ 140 Abs. 4, 5 PatG oder besondere Erstattungsregeln in einer reinen Wettbewerbssache zur Anwendung kommen. Das Oberlandesgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil kein PatG-Anspruch geltend gemacht wurde und keine entscheidungserheblichen technischen oder sonderschutzrechtlichen Fragen ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Patentanwaltskosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Erstattung von Patentanwaltskosten nach §§ 140 Abs. 4, 5 PatG bestehen nur, soweit ein solcher Anspruch im zugrundeliegenden Rechtsstreit geltend gemacht worden ist.

2

Die besonderen Erstattungsbestimmungen für Gebühren und Auslagen eines Patentanwalts finden in reinen Wettbewerbsverfahren keine unmittelbare Anwendung.

3

Die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in einer Wettbewerbssache ist danach zu prüfen, ob die Beauftragung des Patentanwalts wegen möglicherweise entscheidungserheblicher technischer oder sonderschutzrechtlicher Fragen erforderlich war.

4

Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass technische oder sonderschutzrechtliche Fragen für die Entscheidung von Bedeutung waren, sind Patentanwaltskosten nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO iVm. § 11 Abs. 1 RpflG§ 140 Abs. 4 PatG§ 140 Abs. 5 PatG§ 1 UWG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 58/99

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

2

Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO iVm. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

In der Sache kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Versagung der Patentanwaltskosten in Höhe von DM 2.805,00. Diese sind von dem Rechtspfleger zurecht als nicht erstattungsfähig angesehen worden.

4

Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung nicht aus § 140 Abs. 4 und 5 PatG, denn ein derartiger Anspruch ist von der Antragstellerin in dem der Kostensache zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht worden. Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift erwähnt, der besondere Klappmechanismus ihrer Stühle sei in Frankreich durch ein Gebrauchsmuster geschützt, ist hierauf erkennbar der Verfügungsanspruch nicht gestützt worden, vielmehr hat sich die Antragstellerin ausschließlich auf einen Verstoß gegen § 1 UWG berufen.

5

Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt und entspricht der in ständiger Praxis vertretenen Rechtsprechung des Senats, dass die für Patent-, Geschmacksmuster- und Warenzeichen-streitigkeiten geltenden besonderen Bestimmungen zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines beteiligten Patentanwaltes in einer bloßen Wettbewerbssache keine entsprechende Anwendung finden können (Beschluß des Senats vom 26. Juli 1995 - 17 W 254/93). Die Erstat-tungsfähigkeit dieser Kosten in einer Wettbewerbssache bestimmt sich einzig und allein danach, ob die Beauftragung des Patentanwaltes im Hinblick auf möglicherweise entscheidungs-erhebliche technische oder sonderschutzrechtliche Fragen notwendig gewesen ist (vgl. Senat aaO.). Diese Voraussetzungen können im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Dem Vorbringen der Parteien kann nicht entnommen werden, daß in dem Wettbewerbsprozeß solche Fragen von Bedeutung gewesen sind.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: DM 2.805,00