Beschwerde gegen Kostenansatz für elektronische Zustellung durch Gerichtsvollzieher zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse rügte den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für die elektronische Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das OLG Köln wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen. Es gilt, dass die elektronische Zustellung nach §193a ZPO die Gebühr nach Nr.100 KV GvKostG rechtfertigt, da der Gerichtsvollzieher Übertragung, Bestätigung und qualifizierte Signatur vornimmt. Wegegeld ist gesondert zu vergüten.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen; Kostenrechnung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei elektronischer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach §193a ZPO umfasst dessen Tätigkeit die Übertragung in ein elektronisches Dokument, die Verbindung mit einer automatisierten Eingangsbestätigung und die Anbringung einer eigenen qualifizierten Signatur.
Die vom Gerichtsvollzieher bei elektronischer Zustellung erbrachten Leistungen sind mit der persönlichen Zustellung vergleichbar und rechtfertigen daher die Erhebung der Gebühr nach Nr. 100 KV GvKostG.
Ob der mit der elektronischen Zustellung verbundene Aufwand dem einer persönlichen Zustellung entspricht, ist für die Gebührenerhebung nach Nr. 100 KV unbeachtlich; Wegeaufwand ist gesondert nach Nr. 711 KV GvKostG zu vergüten.
Die Kostenentscheidung und die Erstattung außergerichtlicher Kosten richten sich nach §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8, Abs. 3 S. 3 GKG; eine Erinnerung oder weitere Beschwerde gegen einen kostenrechtlich zutreffenden Ansatz ist unbegründet.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2024 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 06.02.2024 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 3 GvKostG, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte weitere Beschwerde ist unbegründet.
I.
Mit Auftrag vom 23.08.2023 begehrte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Aachen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und zugleich die Vermittlung der Zustellung gemäß § 840 ZPO. Das Amtsgericht Aachen erließ antragsgemäß den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 30.08.2023 (Az. 902 M 1672/23) und leitete diesen an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung weiter. Dieser stellte den Beschluss an die Drittschuldnerin elektronisch zu. In seiner Kostenrechnung vom 07.09.2023 (I DR 42/23) setzte der Gerichtsvollzieher hierfür eine Gebühr gemäß Nr. 100 KV GvKostG in Höhe von 11,00 Euro an.
Die insoweit gegen den Kostenansatz erhobene Erinnerung der Staatskasse vom 20.09.2023 hat das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 30.10.2023 (902 M 1897/23) zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse vom 08.11.2023 hat das Landgericht Aachen (nach Übertragung auf die Kammer) mit Beschluss vom 06.02.2024 (5 T 70/23) bei Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Der weiteren Beschwerde der Staatskasse vom 13.02.2024 hat das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 19.02.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der angegriffene Kostenansatz hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Zu Recht haben das Amtsgericht und Landgericht Aachen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 18.09.2023 (I DR 42/23) bestätigt. Es begegnet keine Bedenken, dass dieser für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin Gebühren gemäß Nr. 100 KV GvKostG berechnet hat. Auch nach Auffassung des Senats war der Gerichtsvollzieher berechtigt, die von ihm vorgenommene elektronische Zustellung wie eine persönliche Zustellung abzurechnen (ebenso OLG Celle Beschl. v. 14.12.2023 – 2 W 159/23, NJW-RR 2024, 343). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Amtsgerichts Aachen im Beschluss vom 30.10.2023 (902 M 1897/23) und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen im Beschluss vom 06.02.2024 (5 T 70/23) Bezug genommen, denen sich der Senat unter Berücksichtigung auch des weiteren Beschwerdevorbringens anschließt.
Bei der - auch auf elektronisch Wege zulässigen - Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 2 ZPO) handelt es sich um eine Amtspflicht des Gerichtsvollziehers. Nach § 193a Abs. 2 ZPO überträgt dieser dabei das zu übermittelnde Schriftstück in ein elektronisches Dokument, verbindet es nach der Übermittlung mit einer hierauf bezogenen automatisierten Eingangsbestätigung und versieht die Zusammenführung beider Dateien mit einer eigenen qualifizierten Signatur. Für den Empfänger erschließt sich die Authentizität des übermittelten Dokuments daraus, dass damit dem Transfer in elektronischer Form unter und Verwendung des sicheren Übertragungsweges in einer Hand, hier der des Gerichtsvollziehers liegen. Auf diese Weise kommt der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers eine die Richtigkeit und Sicherheit des Zustellungsvorganges kontrollierende und schützende Funktion zu (ebenso OLG Celle Beschl. v. 14.12.2023 - 2 W 159/23, NJW-RR 2024, 343; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 193a Rn. 4 u. 6).
Der Ablauf der elektronischen Zustellung ist folglich der persönlichen Zustellung vergleichbar, mithin nach Nr. 100 KV GvKostG zu vergüten. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers beschränkt sich gerade nicht auf die bloße Veranlassung einer Zustellung durch einen Dritten, sondern umfasst neben der Auswahl des Übertragungsweges die Durchführung, Kontrolle und Beurkundung der erfolgreichen Übertragung selbst. Ob der damit verbundene Aufwand demjenigen einer persönlichen Zustellung am Ort des Empfängers entspricht, ist schon deswegen unerheblich, weil dieser nicht durch Nr. 100 KV GvKostG sondern durch das gesondert zu erhebende Wegegeld (Nr. 711 KV GvKostG) abgegolten wird (OLG Celle Beschl. v. 14.12.2023 – 2 W 159/23, NJW-RR 2024, 343).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 3 S. 3 GKG.