Zurückweisung der Festsetzung erstinstanzlicher Verkehrsanwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Festsetzung erstinstanzlicher Korrespondenz-/Verkehrsanwaltskosten; das OLG Köln ändert den angefochtenen Beschluss und weist den Antrag zurück. Zentrale Frage ist, ob die Einschaltung von Verkehrsanwälten nach § 91 ZPO notwendig war. Das Gericht verneint die Erforderlichkeit, da der Kläger regelmäßige Geschäftsreisen nach Köln unterließ und seine Kölner Prozessbevollmächtigten hätte konsultieren können. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung erstinstanzlicher Verkehrsanwaltskosten abgewiesen; Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten eines als Korrespondenzanwalt (Verkehrsanwalt) tätigen Rechtsanwalts sind nach § 91 Abs. 1 ZPO nur erstattungsfähig, wenn ihre Inanspruchnahme zur zweckmäßigen und notwendigen Prozessführung erforderlich ist.
Als nicht erforderlich gelten Korrespondenzanwaltskosten, wenn die Partei ohne zusätzliche Reiseaufwendungen einen beim örtlich zuständigen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt konsultieren oder beauftragen konnte.
In Kostenfestsetzungsverfahren findet § 138 Abs. 3 ZPO entsprechende Anwendung, sodass nicht bestrittene Tatsachen als zugestanden gelten und die Behauptungs- bzw. Darlegungslast der Partei verschärft wird.
Die Möglichkeit, Informationsgespräche mit beim Streitgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten im Rahmen regelmäßiger Geschäftsreisen zu führen, spricht gegen die Erstattungsfähigkeit gesonderter Verkehrsanwaltskosten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 91 O 244/93
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert und wie folgt neu gefaßt: Der auf die Festsetzung seiner erstinstanzlichen Verkehrsanwaltskosten gerichtete Antrag des Klägers (vom 07.07.1994) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die formell bedenkenfreie Erinnerung der Beklagten, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RpflG), hat in der Sache Erfolg. Die dem Kläger durch die Mitwirkung der Rechtsanwälte St., Dr. H., W. und Sozien aus F. als Verkehrsanwälte in erster Instanz des vorangegangenen Prozesses entstandenen und mit 2.379,00 DM (netto) angemeldeten Kosten sind auch nicht teilweise erstattungsfähig.
Es kann nicht als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden, daß der Kläger bei der Übermittlung der Informationen an seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Hilfe eines am Ort seiner gewerblichen Niederlassung praktizierenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen hat. Der Kläger hätte seine Kölner Prozeßanwälte ohne weiteres selbst über den Sach- und Streitstand informieren können. Daß dem Kläger für den alternativen Fall einer unmittelbaren Unterrichtung seiner Kölner Prozeßbevollmächtigten zusätzliche Kosten entstanden wären, die er durch die Korrespondenztätigkeit seiner F.er Rechtsanwälte erspart hat, kann nicht angenommen werden. Die Beklagten haben mit der Erinnerung geltend gemacht, daß der Kläger mehrere Mietobjekte am Ort des erstinstanzlichen Prozeßgerichts besitze und regelmäßig nach Köln reise. Der Kläger ist dem, obwohl zu einer Stellungnahme ausdrücklich aufgefordert, nicht entgegengetreten, so daß das Vorbringen der Beklagten in der Erinnerungsschrift nach der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO, der im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechende Anwendung findet, als zugestanden zu behandeln ist. Für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren ist deshalb als feststehend davon auszugehen, daß der Kläger sich des öfteren aus geschäftlichen Gründen in Köln aufzuhalten gezwungen ist. Das wiederum rechtfertigt ohne weiteres die Annahme, daß der Kläger seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten anläßlich einer seiner regelmäßigen Geschäftsreisen nach Köln zu einem persönlichen Informationsgespräch hätte aufsuchen und mit der gerichtlichen Durchsetzung seiner Mietzinsansprüche hätte beauftragen können. Dafür, daß es dem Kläger im weiteren Verlauf des Prozesses unmöglich gewesen wäre, seine Geschäftsreisen nach Köln und die Prozeßführung in vorliegender Sache aufeinander abzustimmen und seine Prozeßbevollmächtigten mit den für die Ausarbeitung der schriftsätzlichen Stellungnahme zur Klageerwiderung benötigten ergänzenden Informationen zu versehen, als er ohnehin geschäftlich in Köln zu tun hatte, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Informationserteilung hat der Kläger demnach durch die Mitwirkung F.er Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte keine sonst notwendig gewordenen Kosten erspart.
Gleiches gilt für die Kosten einer prozeßbezogenen Beratung. Der Kläger bedurfte keiner Beratung durch andere Anwälte als seine Kölner Prozeßbevollmächtigten. Daß für die Rechtsverfolgung in der hier in Rede stehenden Angelegenheit das Landgericht Köln örtlich und sachlich zuständig war, und daß eine Mietzinsklage gegen die Beklagten nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt würde erhoben werden können, ist dem Kläger als Vollkaufmann, der sich gewerbsmäßig unter anderem mit der Anmietung und der Untervermietung gewerblicher Flächen befaßt, fraglos bekannt gewesen. Für den Kläger lag es daher nahe, mit einem - falls überhaupt bestehenden - Wunsch nach vorgerichtlicher Beratung sogleich an einen Anwalt heranzutreten, der ihn auch vor dem Landgericht Köln als dem in erster Instanz ausschließlich zuständigen Prozeßgericht würde vertreten können. Zwar muß grundsätzlich jeder Partei, die sich anschickt, Klage zu erheben, unter Kostengesichtspunkten die Möglichkeit zugebilligt werden, sich durch einen Anwalt am Ort beraten zu lassen. Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn die Partei weiß, bei welchem Gericht sie eine Klage würde anstrengen müssen, und wenn sie darüberhinaus in der Lage ist, einen am Streitgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu konsultieren, ohne deswegen eigens eine Reise unternehmen zu müssen. Dem Kläger mag es zweckmäßig erschienen sein, wegen einer Beratung in der Sache zunächst seine örtlichen Rechtsanwälte einzuschalten. Im Hinblick darauf, daß nach der am 1. März 1993 in Kraft getretenen Neufassung des § 29 a ZPO eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden Untermietverhältnis im ausschließlichen Gerichtsstand der Belegenheit des Mietraumes und damit vor dem Landgericht Köln auszutragen war, daß der Kläger davon Kenntnis hatte oder doch hätte haben müssen, und daß er den Rat eines Kölner Rechtsanwalts über die Aussichten und Risiken der beabsichtigten Klage bei einer seiner regelmäßigen Geschäftsreisen nach Köln einzuholen vermochte, war dies jedoch nicht notwendig. Hätte der Kläger sich bei seinem gerichtlichen Vorgehen gegen die Beklagten von dem allgemein anerkannten Grundsatz einer tunlichst kostensparenden Prozeßführung leiten lassen und sich ohne Zwischenschaltung seiner F.er Rechtsanwälte unmittelbar an einen beim Landgericht Köln praktizierenden Anwalt gewandt, dann wären ihm in erster Instanz des vorangegangenen Prozesses über die Gerichtskosten und die Gebühren und Auslagen seiner Kölner Prozeßbevollmächtigten hinaus keine weiteren Prozeßkosten entstanden. Eine etwaige Ratgebühr der Kölner Rechtsanwälte wäre auf deren spätere Prozeßgebühr angerechnet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 4 BRAGO).
Nach alledem können die streitigen Verkehrsanwaltskosten auch nicht teilweise unter dem Gesichtspunkt anderweit ersparter Kosten den zu erstattenden erstinstanzlichen Prozeßkosten des Klägers zugerechnet werden, so daß der unter dem 7. November 1995 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluß im Umfang seiner Anfechtung zu ändern und der Antrag des Klägers auf Festsetzung seiner erstinstanzlichen Korrespondenzanwaltskosten zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 1.425,50 DM.