Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·17 W 357/98·03.11.1998

Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung nach §19 BRAGO zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Erinnerung (sofortige Beschwerde) gegen die vom Rechtspfleger getroffene Vergütungsfestsetzung gem. §19 BRAGO ein. Das Oberlandesgericht hält die Erinnerung für zulässig, jedoch unbegründet, da die Festsetzung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung schützt im Zivilprozess nicht, und nicht-gebührenrechtliche Einwendungen sind im Festsetzungsverfahren unbeachtlich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen eine vom Rechtspfleger vorgenommene Vergütungsfestsetzung ist als sofortige Beschwerde zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Die Festsetzung der Vergütung durch den Rechtspfleger nach §19 BRAGO ist nur aufzuheben, wenn durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Berechnung oder Anwendung der Gebühren bestehen.

3

Im Zivilprozess besteht keine gesetzliche Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung; die Partei muss eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, das geeignete Rechtsmittel rechtzeitig und formgerecht einzulegen.

4

Ein im Festsetzungsverfahren vorgebrachtes Argument, das seinen Ursprung nicht im Gebührenrecht hat (z. B. behauptete Absprache, die Zwangsvollstreckung ausschließt), ist unbeachtlich und betrifft allenfalls das Vollstreckungsverfahren.

5

Bei Zurückweisung einer Beschwerde sind die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens nach §97 Abs.1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 RPflG a.F.§ 19 BRAGO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 127/95

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

2

Die infolge ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Antragsgegners (§ 11 Abs. 2 RPflG a.F.) ist zulässig, aber unbegründet.

3

Die von dem Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Festsetzung der Vergütung des Antragstellers gem. § 19 BRAGO begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

Dem Antragsgegner ist vor der Festsetzung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 7. März 1998 (Bl. 274 GA).

5

Der Antragsgegner kann sich auch nicht gegenüber der Wirksam-keit der Festsetzung mit Erfolg darauf berufen, er sei mit der Zustellung des Beschlusses nicht über das statthafte Rechts-mittel belehrt worden. Für den Bereich des Zivilprozesses ist eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß selbst eine juristisch nicht vorgebildete Partei, die eine für sie ungünstige gerichtliche Entscheidung anfechten will, eigenverantwortlich dafür sorgen muß, daß das geeignete Rechtsmittel rechtzeitig und in der richtigen Form an die richtigen Stelle gelangt (BGH VersR 1989, 277 ff, und VersR 1977, 719). Im übrigen hat der Antragsgegner das vorliegend zu entscheidende Rechtsmittel auch zutreffend bezeichnet und rechtzeitig gegenüber dem zuständigen Gericht eingelegt.

6

Der Vergütungsfestsetzung steht auch nicht entgegen, daß der Antragsgegner Einwendungen geltend macht, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben (§ 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Er beruft sich darauf, mit dem Antragsteller bestehe "eine Absprache, die eine solche Kostenfestsetzung als Basis für eine Zwangsvoll-streckung" ausschließe. Dieser Einwand ist jedoch im vor-liegenden Verfahren unbeachtlich, da er das Zwangsvoll-streckungsverfahren betrifft.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

8

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: DM 6.399,75