Beschwerde: Vorprozessuale Privatgutachterkosten nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wendet sich mit Erinnerung/Beschwerde gegen die Nichtaufnahme vorprozessualer Privatgutachterkosten in die Kostenausgleichung. Zentrales Problem ist, ob vorgerichtliche Gutachterkosten prozessbezogen und damit erstattungsfähig sind. Das OLG Köln verneint dies: Fehlt bei Entstehung die unmittelbare Beziehung zu einem schon konkret bevorstehenden Prozess, sind die Kosten nicht erstattungsfähig. Auch bei Verdacht auf Versicherungsbetrug begründet dies keine Ausnahme.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtanerkennung vorprozessualer Privatgutachterkosten als erstattungsfähig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vorprozessuale Aufwendungen für private Sachverständigengutachten sind nur erstattungsfähig, wenn sie bei ihrer Entstehung in unmittelbarer Beziehung zu einem bereits konkret bevorstehenden Prozess standen und dessen Vorbereitung oder Förderung dienten.
Die prozessuale Kostentragungspflicht erstreckt sich neben eigentlichen Verfahrenskosten nur auf solche Vorbereitungskosten, die unmittelbar durch das im Rechtsstreit verfolgte Rechtsschutzbegehren veranlasst worden sind.
Vorprozessuale Gutachterkosten, die dazu dienen, dem Auftraggeber überhaupt erst Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen (z.B. Prüfung der Einstandspflicht), zählen regelmäßig zu den Geschäftsaufwendungen und sind nicht Prozesskosten.
Der nachträgliche Einsatz vorprozessualer Gutachterfeststellungen in einem späteren Gerichtsverfahren ändert nichts an der fehlenden Zurechenbarkeit, wenn beim Entstehen der Aufwendungen kein unmittelbarer prozessbezogener Zusammenhang bestand.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2 O 17/93
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 2.
Gründe
Die Erinnerung des Beklagten zu 2. gilt aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RpflG); sie ist formell bedenkenfrei, in der Sache aber nicht begründet. Die Rechtspfle-gerin hat es zutreffend abgelehnt, die von dem Beklagten zu 2. durch die Einschaltung der Sachver-ständigen Sch. und S. als Privatgutachter entstan-denen und mit 4.141,34 DM geltend gemachten Kosten in die Kostenausgleichung aufzunehmen. Die Aufwen-dungen für das von dem Beklagten zu 2. am 21. Sep-tember 1992 in Auftrag gegebene und unter dem 9. November 1992 erstattete Gutachten der Sachver-ständigen Sch. und S. sind nicht erstattungsfähig, weil es an der dafür erforderlichen unmittelbaren Prozeßbezogenheit dieser Aufwendungen fehlt.
Da die prozeßrechtliche Kostentragungspflicht an prozessuale Vorgänge anknüpft - in erster Linie an das Obsiegen und Unterliegen -, dürfen in die pro-zessuale Veranlassungs- und Erfolglosigkeitshaftung neben den eigentlichen Prozeßkosten nur solche Vor-bereitungskosten einbezogen werden, die unmittelbar durch das im Rechtsstreit verfolgte Rechtsschutz-begehren veranlaßt worden sind. Vorprozessuale Aufwendungen einer Partei für die Zuziehung eines privaten Sachverständigen können daher nach der in ständiger Praxis vertretenen Auffassung des Senats nur dann den Kosten eines in der Folge geführten Rechtsstreits zugeordnet werden, wenn diese Aufwen-dungen - aus der Sicht der Partei bei Eingehung der Verbindlichkeit - schon zu einem konkret bevorste-henden Prozeß in unmittelbarer Beziehung gestanden haben und dessen Vorbereitung und Förderung dienen sollten (vgl. z.B. den Beschluß vom 23. Septem-ber 1993 - 17 W 248/93 - m.w.N. aus der Senats-rechtsprechung). Daran aber fehlt es unabhängig von einem mehr oder weniger engen zeitlichen Zusammen-hang mit dem Rechtsstreit, wenn das Privatgutachten nicht zu dem Zweck eingeholt wurde, um die Durch-setzung eines bereits feststehenden Entschlusses zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu fördern, sondern um dem Auftraggeber überhaupt erst Klarheit über bestimmte Voraussetzungen seiner Rechtsposition zu verschaffen und ihm - weitere - Erkenntnisgrundlagen zu liefern, von denen er seine - abschließende - Entscheidung zu einem etwaigen gerichtlichen Vorgehen abhängig machen will. So gehören die Kosten für ein Privatgutachten, das eine Versicherung in Auftrag gegeben hat, um ihre Einstandspflicht prüfen zu können und von dessen Ergebnis sie ihre Entscheidung darüber abhängig zu machen beabsichtigt, ob sie sich überhaupt auf ei-nen Rechtsstreit einlassen soll, zu den Geschäfts-unkosten des Versicherers und können folglich selbst dann nicht den Prozeßkosten zugerechnet wer-den, wenn das Ergebnis des Gutachtens zugleich zur Prüfung der Erfolgsaussichten in dem bei endgülti-ger Ablehnung einer Schadensregulierung unvermeid-lichen Rechtsstreit bestimmt gewesen sein sollte.
Im Streitfall kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 2. sich bei Beauftra-gung der Sachverständigen Sch. und S. noch nicht schlüssig gewesen ist, ob und gegebenenfalls in-wieweit er seine Haftung für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden anerkennen oder ob er die gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche ganz oder teilweise als ungerechtfertigt zurückweisen solle. Ausweislich der vorgerichtlich mit den dama-ligen Anwälten der Klägerin geführten Korrespondenz hat der Beklagte zu 2. im Zeitpunkt der Auftragser-teilung allerdings den Verdacht gehegt, daß das von der Klägerin behauptete Schadensereignis von dem Zeugen G. im bewußten Zusammenwirken mit dem Be-klagten zu 1. herbeigeführt worden war, und daß die Schäden, die der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige Ge. an deren Fahrzeug festgestellt hatte, in Wahrheit Folge eines früheren Unfalls waren. Das eigene Vorbringen des Beklagten zu 2. läßt indessen ohne weiteres den Schluß zu, daß er das Gutachten zu den Ursachen und zur Höhe des Schadens eingeholt hat, um sich die für die Prüfung seiner Einstandspflicht notwendige Gewißheit zu verschaffen, ob sich der von der Klägerin behaup-tete Unfall überhaupt zugetragen hatte, und ob die Schäden am Pkw der Klägerin, die Gegenstand des der Klage zugrundeliegenden Schadensersatzbegehrens gewesen sind, auf einen Zusammenstoß mit dem bei ihm versicherten Fahrzeug des Beklagten zu 1. oder zumindest teilweise auf einen früheren Unfall zurückzuführen waren. So heißt es im Schriftsatz des Beklagten zu 2. vom 8. September 1993, daß er "wegen des fehlerhaften Gutachtens G."... "gezwun-gen" gewesen sei, seinerseits "einen Sachverständi-gen einzuschalten und prüfen zu lassen, inwieweit Vorschäden vorlagen". Im gleichen Sinne hatte der Beklagte zu 2. sich bereits in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 1993 geäußert, nachdem er unter dem 22. April 1993 ausdrücklich hatte vortragen lassen, daß er "aufgrund des eingeholten Sachverständigen-gutachtens "..."in der Lage" gewesen sei, "es auf die Klage ankommen zu lassen". Daß der Beklagte zu 2. bei Beauftragung der Sachverständigen Sch. und S. noch nicht die Absicht hatte, es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Klägerin ankommen zu lassen, beweist darüber hinaus die Tatsache, daß er seine den damaligen Anwälten der Klägerin gegenüber geäußerten Bedenken, die Sache sei nicht "sauber", nicht zum Anlaß genommen hat, die Ansprüche der Klägerin als ungerechtfertigt abzulehnen. Dazu hat er sich vielmehr erst unter dem 14. Dezember 1992 nach einer Auswertung des unter dem 9. November 1992 fertiggestellten Privat-gutachtens entschlossen. Im Zeitpunkt der Beauftra-gung der Sachverständigen Sch. und S. stand mithin noch keineswegs fest, daß es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit kommen werde. Denn wenn der Beklagte zu 2. sich erst im Dezember 1992 darüber schlüssig geworden ist, das Schadensersatzbegehren der Klägerin als "rechtlich unbegründet" zurückzu-weisen, dann kann er es bis dahin nicht für gänz-lich ausgeschlossen gehalten haben, daß er, wenn und soweit das Gutachten zu seinem Nachteil ausfal-len sollte, in außergerichtliche Regulierungsver-handlungen mit der Klägerin eintreten werde. Auch die Klägerin ist, wie insbesondere die an den Be-klagten zu 2. gerichteten Schreiben ihrer damaligen Anwälte vom 22. September und vom 5. und 12. Okto-ber 1992 deutlich machen, damals davon ausgegangen, daß sich die Streitigkeiten außergerichtlich würden beilegen lassen, sobald das von dem Beklagten zu 2. angeforderte Sachverständigengutachten erstattet sei. Bei dieser Sachlage aber können die streitigen Privatgutachterkosten auch nicht etwa deshalb den Kosten des vorangegangenen Prozesses zugerechnet werden, weil der Beklagte zu 2. sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages unter anderem auf die Feststellungen des vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens gestützt hat. Wenn und soweit die von einer Partei vorgerichtlich aufge-wandten Privatgutachterkosten im Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht zu den bereits unmittelbar prozeß-bezogenen Vorbereitungskosten gehören, so vermag der Umstand, daß es nachträglich zu einem Rechts-streit gekommen ist, daran nichts mehr zu ändern.
Daß Gegenstand des vorangegangenen Rechtsstreits nach Ansicht des Beklagten zu 2. ein versuchter Versicherungsbetrug gewesen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die in der Rechtsprechung verschiedentlich vertretene Auffassung (z.B. Ober-landesgericht Düsseldorf, r+s 1991, 252), daß die Kosten des von einem Haftpflichtversicherer einge-holten Privatgutachtens als notwendige Prozeßkosten zu erstatten seien, wenn es dazu gedient habe, den Nachweis eines vorgetäuschten Unfalls oder eines manipulierten Schadens zu führen, vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu teilen. Die von einem Haftpflichtversicherer zur Erhärtung des Verdachts eines beabsichtigten Versicherungsbe-truges vorprozessual aufgewandten Kosten unter Er-stattungsgesichtspunkten anders als sonstige vorge-richtlich zur Entstehung gelangte Kosten zu behan-deln, bietet die gesetzliche Regelung keine Handha-be; die zu diesem Zweck aufgewandten Kosten können deshalb nur dann als prozeßzugehörig anerkannt werden, wenn zwischen den von der Versicherung angestellten Ermittlungen und einem nachfolgenden Rechtsstreit ein unmittelbarer sachlicher Zusammen-hang besteht. Ein solcher unmittelbarer Zusammen-hang aber kann in der Regel erst nach einem unbe-dingten Entschluß zur Prozeßführung bejaht werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß das Kostenri-siko eines Rechtsstreits über die vom Gesetz bewußt eng gezogenen Grenzen prozessualer Kostenhaftung ausufert. Die Voraussetzungen, die hiernach erfüllt sein müssen, um die Kosten, die einem Haftpflicht-versicherer im Zusammenhang mit der Beschaffung der zur genaueren Beurteilung der Sach- und Rechtsla-ge erforderlichen Tatsachen entstanden sind, den Kosten eines in der Folge gegen ihn angestrengten Prozesses zuordnen zu können, sind vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte zu 2. hat seine Entscheidung, sich dem Schadensersatzbegehren der Klägerin zu widersetzen und es auf eine gerichtliche Auseinan-dersetzung ankommen zu lassen, fraglos vom Ergebnis des zur Schadensursache und zur Schadenshöhe in Auftrag gegebenen Gutachtens abhängig gemacht.
Aus alledem folgt, daß die von dem Beklagten zu 2. aufgewandten Privatgutachterkosten nicht zu den zu erstattenden Kosten des vorangegangenen Prozesses gehören. Es muß daher bei dem angefochtenen Be-schluß verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfah-rens: 3.271,66 DM.