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Oberlandesgericht Köln·17 W 346/98·03.11.1998

Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung und Aufklärung im Kostenfestsetzungsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten, insbesondere die Berücksichtigung der geltend gemachten Umsatzsteuer. Zentrale Frage war, ob die Rechtspflegerin hinreichend begründet und aufgeklärt hat, ob die Beklagte die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Das Gericht hob den Beschluss insoweit auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück, da Begründungs- und Hinweispflichten verletzt wurden.

Ausgang: Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Begründungs- und Aufklärungsmängeln aufgehoben und zur erneuten Prüfung an die Rechtspflegerin zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Aufklärungs- und Hinweispflichten der §§ 139, 278 ZPO sinngemäß anzuwenden; der Rechtspfleger hat auf übersehene oder für unerheblich erachtete rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen und die Parteien zur vollständigen Tatsachenerklärung anzuhalten.

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Kostenfestsetzungsbeschlüsse bedürfen einer Begründung, die es der beschwerten Partei und dem Rechtsmittelgericht ermöglicht, die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen; eine Begründung ist nur entbehrlich, wenn die Erwägungen zwingend aus den Akten ersichtlich sind oder die Beteiligten übereinstimmen.

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Erklärt eine erstattungsberechtigte Partei gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausdrücklich, dass sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzieht, genügt diese Erklärung zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer in der Kostenfestsetzung; das bloße Aufnehmen der Umsatzsteuer in den Festsetzungsantrag reicht nicht aus.

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Die Verletzung der Begründungs- und/oder Aufklärungspflichten stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung an den Rechtspfleger führt (entsprechende Anwendung von § 539 ZPO).

Relevante Normen
§ ZPO § 103§ ZPO § 139§ ZPO § 278 III§ 139 ZPO§ 278 Abs. 2 ZPO§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 490/97

Leitsatz

Wie in jedem der in der ZPO geregelten förmlichen Verfahren sind auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Vorschriften der §§ 139, 278 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden mit der Folge, daß der Rechtspfleger verpflichtet ist, vor der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag auf einen von den Parteien erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen und darauf hinzuwirken, daß sich die Parteien über alle für die Rechtsfindung erforderlichen Tatsachen vollständig erklären.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit dadurch als zu erstattende Prozeßkosten der Beklagten ein höherer Betrag als 2.894,90 DM gegen den Kläger festgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Gründe

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Die nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG in der seit dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in entsprechender Anwendung der §§ 539, 575 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Gerichts des ersten Rechtszugs, soweit diese die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 392,86 DM antragsgemäß in die Kostenfestsetzung einbezogen hat.

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Das Verfahren der Rechtspflegerin leidet an einem wesentlichen Mangel, weil es an einer Begründung dafür fehlt, weshalb die Beklagte von dem Kläger die Erstattung der streitigen Umsatzsteuer verlangen kann. Es ist anerkannten Rechts, daß Kostenfestsetzungsbeschlüsse - wie grundsätzlich alle mit einem Rechtsmittel anfechtbare Entscheidungen - eine Begründung enthalten müssen, die es der beschwerten Partei und dem Rechtsmittelgericht ermöglicht, die Entscheidung des Rechtspflegers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen. Die Begründung soll die Partei von der Richtigkeit der Entscheidung überzeugen und dadurch überflüssige Rechtsmittel und deren Kosten vermeiden helfen, im Falle der Anfechtung der Entscheidung die Rechtsmittelbegründung erleichtern. Eine Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nur dann entbehrlich, wenn sich die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen zwingend aus dem den Parteien bekannten und aus den Akten ersichtlichen Verfahrensstoff ergeben oder wenn die Entscheidung der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten entspricht. Wenn und soweit der Rechtspfleger bei der Festsetzung Kosten berücksichtigt, deren Erstattbarkeit Zweifeln unterliegt, muß dies im einzelnen erläutert werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Rechtspflegerin geht mit keinem Wort darauf ein, aus welchen Gründen der Kläger neben den Gebühren und Auslagen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auch die darauf aufgeschlagene Umsatzsteuer zu erstatten hat, obwohl die Tatsache, daß der Rechtsstreit aus den gewerblichen Aktivitäten der Beklagten hervorgegangen ist, die Annahme nahelegt, daß die Beklagte die zur Festsetzung angemeldete Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwenden kann.

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Darüber hinaus hat die Rechtspflegerin gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Wie in jedem der in der Zivilprozeßordnung geregelten förmlichen Verfahren sind auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Vorschriften der §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO sinngemäß anzuwenden, mit der Folge, daß der Rechtspfleger verpflichtet ist, vor der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag auf einen von den Parteien erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen und darauf hinzuwirken, daß sich die Parteien über alle für die Rechtsfindung erforderlichen Tatsachen vollständig erklären. Das gilt seit der am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechtsmittelzuges im Kostenfestsetzungsverfahren umso mehr, als dem Rechtspfleger dadurch das Abhilferecht und damit die Möglichkeit der Nachbesserung genommen worden ist. Die Rechtspflegerin hätte deshalb über den Antrag der Beklagten auf Festsetzung der als Teil ihrer Anwaltskosten geltend gemachten Umsatzsteuer nicht entscheiden dürfen, ohne zuvor eine Erklärung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO darüber herbeigeführt zu haben, ob die Beklagte die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann oder nicht. Auch das hat die Rechtspflegerin pflichtwidrig unterlassen.

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Die Verletzung der Begründungs- und/oder der Aufklärungspflicht stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, der gemäß § 539 ZPO (in entsprechender Anwendung) im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Rechtspfleger führt, sofern er nicht ausnahmsweise eine eigene abschließende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sachdienlich erscheint (§ 540 ZPO analog). Da es im Streitfall weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, sieht der Senat davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden; er hält es vielmehr für sachdienlich, den unter dem 1. Oktober 1998 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben und die Sache zur Klärung der entscheidungserheblichen Tatsachen an die Rechtspflegerin des Landgerichts zurückzuverweisen.

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Für die weitere Sachbehandlung und die neuerliche Entscheidung in der Sache sei darauf hingewiesen, daß gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung der erstattungsberechtigten Partei genügt, daß sie die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Allerdings muß der Antragsteller dies ausdrücklich erklärt haben. Der Umstand, daß die Beklagte die auf die Vergütung ihres Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer in ihren Festsetzungsantrag aufgenommen hat, reicht nicht aus und rechtfertigt es deshalb nicht, die Umsatzsteuer mit festzusetzen. Andererseits kann und darf die Umsatzsteuer nicht schon deshalb von der Kostenerstattung ausgenommen werden, weil die Beklagte sich zur Vorsteuerabzugsberechtigung bisher nicht erklärt hat. Vielmehr ist eine Entscheidung darüber, ob die Umsatzsteuer erstattungsfähig ist oder unberücksichtigt bleiben muß, unzulässig, so lange die Rechtspflegerin der Beklagten keine Möglichkeit gegeben hat, zu der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung ergänzend vorzutragen. Dies wird die Rechtspflegerin nachzuholen haben.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde ist der verfahrensabschließenden Entscheidung der Rechtspflegerin vorzubehalten, weil es derzeit noch ungewiß ist, ob das Rechtsmittel des Klägers Erfolg haben wird.

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Streitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 392,80 DM