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Oberlandesgericht Köln·17 W 345/97·23.11.1997

Erstattungsfähigkeit von Revisionsanwaltskosten bei vorzeitiger Revisionsrücknahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und hatte teilweise Erfolg: Die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren wurden herabgesetzt. Streitfrage war, in welchem Umfang Kosten des Revisionsbevollmächtigten erstattungsfähig sind, wenn die Revision vor Begründung zurückgenommen wird. Das OLG stellt fest, dass die Grundsätze aus der Senatsentscheidung vom 15.9.1997 sinngemäß gelten und bestimmte Gebühren nur anteilig erstattungsfähig sind.

Ausgang: Erinnerung der Beklagten teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzung insoweit reduziert, weitergehende Anträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die aus der Entscheidung des Senats vom 15.09.1997 entwickelten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten gelten sinngemäß auch für Revisionsverfahren, in denen das Rechtsmittel vor seiner Begründung zurückgenommen wird.

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Wird die Revision vor Einreichung der Revisionsbegründung zurückgenommen, ist dem Gegner regelmäßig nur eine halbe Hauptsachegebühr sowie innerhalb der Grenzen des § 13 Abs. 3 BRAGO eine volle Gebühr für einen Antrag auf Zurückweisung aus den bis zur Rücknahme entstandenen Kosten zu erstatten.

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Es ist grundsätzlich als notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen, dass der Revisions-/Berufungsbeklagte unmittelbar nach Einlegung des Rechtsmittels einen beim nächsthöheren Gericht zugelassenen Anwalt mit der zweitinstanzlichen Vertretung beauftragt, auch wenn das Rechtsmittel nur fristwahrend eingelegt wurde.

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Die schriftsätzliche Ankündigung eines Antrags auf Zurückweisung des Rechtsmittels im Bestellungsschriftsatz ist für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nicht erforderlich; die bloße rechtzeitige Beauftragung des Anwalts kann zur Notwendigkeit und damit zur Erstattungsfähigkeit führen.

Relevante Normen
§ BRAGO §§ 31 I Nr. 1, § 32 I, ZPO § 515 III§ 11 Abs. 2 RPflG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAGO§ 13 Abs. 3 BRAGO§ 515 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 86 O 57/95

Leitsatz

Die in der Grundsatzentscheidung des Senates vom 15.09.1997 - 17 W 243/97, OLGR 1997, 323, aufgestellten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsanwaltes des Berufungsbeklagten gelten sinngemäß für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Revisionsanwaltes des Revisionsbeklagten in dem Fall, daß das Rechtsmittel vor dessen Begründung zurückgenommen worden ist.

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von der Beklagten nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 1996 und dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1997 an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 12.031,48 DM nebst 4 % Zinsen aus 7.315,00 DM seit dem 5. März 1997 und aus weiteren 4.716,48 DM seit dem 25. April 1997 festgesetzt. Die weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge der Klägerin vom 4. März 1997 und vom 24. April 1997 werden zurückgewiesen. Die nach einem Streitwert von 7.315,00 DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 7/10 und die Klägerin 3/10.

Gründe

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Die formell bedenkenfreie Erinnerung, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RPflG), hat in der Sache teilweise Erfolg; sie führt in entsprechender Abänderung des unter dem 17. Juli 1997 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zu einer Herabsetzung der als weiterhin zu erstattende Prozeß- und Avalkosten der Klägerin festgesetzten 15.206,48 DM um 3.175,00 DM auf 12.031,48 DM. Entgegen der Ansicht der Beklagten können die mit 10.490,00 DM in die Festsetzung eingestellten Kosten der anwaltlichen Vertretung der Klägerin in der Revisionsinstanz zwar nicht insgesamt von der Kostenerstattung ausgenommen werden; sie sind jedoch nur in Höhe von 7.315,00 DM erstattungsfähig.

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Der Beschwerde ist darin zuzustimmen, daß sich aus dem von der Rechtspflegerin angezogenen Beschluß des Senats vom 23. Juli 1992 - 17 W 70/92 -, Anwaltsblatt 1993, 295 im Streitfall nichts für die Erstattungsfähigkeit der dem Revisionsanwalt der Klägerin erwachsenen Prozeßgebühr herleiten läßt. Für den dort entschiedenen Fall, daß der Revisionskläger die Revisionsbegründung eingereicht hat, ist es, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt, daß es dem Revisionsbeklagten unter Erstattungsgesichtspunkten nicht verwehrt werden kann, seinerseits einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Prozeßauftrag zu erteilen, um die Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung unter den für das Revisionsverfahren maßgeblichen Gesichtspunkten überprüfen und gegebenenfalls schriftsätzlich darlegen zu lassen, weshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und aus welchen Gründen der Revision im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein könne, und auf diese Weise Einfluß auf die Entscheidung über die Annahme des Rechtsmittels zu nehmen. Unter diesen Umständen ist es erstattungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsbeklagten durch die schriftsätzliche Ankündigung des Antrages auf Zurückweisung der Revision die volle Prozeßgebühr zur Entstehung gelangen läßt. Hier hat die Beklagte die Revision jedoch nicht begründet, sondern noch vor Ablauf der bis zum 14. Februar 1997 verlängerten Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen. In Fällen dieser Art hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten (vgl. z. B. die in JurBüro 1980, 733 und in OLGR Köln 1997, 323 veröffentlichten Entscheidungen), daß es im allgemeinen nicht als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden könne, wenn der Revisionsbeklagte - wie die Klägerin des vorangegangenen Rechtsstreits im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof - durch seinen Prozeßanwalt schriftsätzlich den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ankündigen läßt. Nimmt der Berufungs- oder Revisionskläger sein Rechtsmittel zurück, ehe er es begründet hat, so ist dem Gegner, dessen Prozeßbevollmächtigter bereits einen Antrag auf Zurückweisung des noch nicht begründeten Rechtmittels angekündigt und damit die zweite Hälfte der - gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bis dahin nur beschränkt, nämlich in Höhe der Hälfte der Regelgebühr angefallenen - Prozeßgebühr ausgelöst hat, regelmäßig nur eine halbe Prozeßgebühr nach dem Hauptsachewert sowie in den durch § 13 Abs. 3 BRAGO gezogenen Grenzen eine volle Prozeßgebühr für den Antrag nach den §§ 515 Abs. 3, 566 ZPO aus dem Wert der bis zur Rechtsmittelrücknahme in jener Instanz entstandenen Kosten zu erstatten (vgl. Senat a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

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Nun hat allerdings die Beklagte die Revision in vorliegender Sache erklärtermaßen nur zur Fristwahrung eingelegt. Den für den Fall einer lediglich fristwahrend eingelegten Berufung im Beschluß vom 28. Dezember 1979 - 17 W 190/97 -, MDR 1980, 940 = Anwaltsblatt 1980, 360 = JurBüro 1981, 139 entwickelten und in der Folge bestätigten (vgl. nur OLGR Köln 1992, 366 = JurBüro 1992, 801 = Anwaltsblatt 1993, 294) erstattungsrechtlichen Grundsatz, auf den sich die Beschwerde stützt, daß der Gegner bei einer nur vorsorglich eingelegten Berufung in aller Regel gehalten sei, von der Beauftragung eines Anwalts für das Berufungsverfahren zunächst Abstand zu nehmen und die Entschließung des Berufungsklägers abzuwarten, ob das Rechtsmittel durchgeführt werde, hat der Senat indessen mit dem in OLGR Köln 1997, 323 veröffentlichten Beschluß vom 15. September 1997 - 17 W 243/97 - aufgegeben und sich der wohl herrschenden Meinung angeschlossen (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung und aus dem Schrifttum a.a.O.), wonach es grundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sei, wenn der Berufungsbeklagte sogleich nach Berufungseinlegung einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner zweitinstanzlichen Prozeßvertretung beauftragt, und zwar unabhängig davon, ob der Berufungskläger das Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt hatte oder nicht. Die dafür maßgebenden Erwägungen gelten sinngemäß auch für die vorliegende Fallgestaltung einer nur fristwahrend eingelegten Revision. Im übrigen hat die Beklagte zur Rechtfertigung ihres unter dem 9. Dezember 1996 gestellten Antrages, die am 14. Januar 1997 ablaufende Frist zur Begründung der Revision um einen Monat zu verlängern, ausdrücklich vorgetragen, daß es ihrem Revisionsanwalt "bei noch so großer Anstrengung nicht möglich" sei, "sorgfältig und fristgerecht die Revision bis Mitte Januar zu begründen", und damit den Eindruck hervorgerufen, daß sie zur Durchführung des Rechtsmittels entschlossen und der unter dem 10. Juli 1996 erklärte Vorbehalt entfallen sei. Es ist mithin unter Erstattungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß die Klägerin mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts zum Prozeßbevollmächtigten nicht bis zu einer Mitteilung der Beklagten über das Ergebnis der anwaltlichen Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision zugewartet hat.

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Dagegen war es nicht notwendig, daß der Revisionsanwalt der Klägerin in dem Bestellungsschriftsatz vom 21. Januar 1997 zugleich den Antrag angekündigt hat, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Mit der erstattungsrechtlich unbedenklichen Beauftragung eine Anwalts für die Revisionsinstanz war dem Interesse der Klägerin an einer möglichst frühzeitigen Vorbereitung ihrer Rechtsverteidigung hinreichend Rechnung getragen. Aus welchen Gründen es hierzu der schriftsätzlichen Ankündigung des Sachantrages auf Zurückweisung der Revision bedurfte, ist nicht ersichtlich, zumal der Anwalt des Rechtsmittelbeklagten sich mit den Rechtsmittelangriffen ohnehin erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung im einzelnen auseinandersetzen und durch die frühzeitige Ankündigung eines Sachantrages weder eine Beschleunigung noch eine sonst beachtliche Förderung des Rechtsmittelverfahrens bewirken kann. Dafür, daß die Ankündigung des Antrages auf Zurückweisung der Revision vorliegend ausnahmsweise geboten war, ergeben sich aus den Prozeßakten keine Anhaltspunkte.

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Aus alledem folgt, daß die dem Revisionsanwalt der Klägerin nach den §§ 11 Abs. 1 Satz 3, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erwachsene 20/10 Prozeßgebühr nach dem Wert der Hauptsache nur in Höhe einer 10/10 Gebühr aus dem Hauptsachewert und einer 20/10 Gebühr für den Antrag gemäß § 566 i.V.m. § 515 Abs. 3 ZPO nach der Summe der in der Revisionsinstanz bis zur Rücknahme des Rechtsmittels angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten erstattungsfähig ist. Diese Kosten belaufen sich auf einen Betrag zwischen 20.000,00 DM und 25.000,00 DM. Eine 20/10 Gebühr aus einem Streitwert bis 25.000,00 DM beträgt 2.050,00 DM. Zusammen mit der 10/10 Gebühr aus dem Wert der Hauptsache, die 5.225,00 DM ausmacht, und der Auslagenpauschale von 40,00 DM ergeben sich mithin 7.315,00 DM, die als zu erstattende Kosten des Revisionsverfahrens auf Seiten der - zum Vorsteuerabzug berechtigten - Klägerin in die Kostenfestsetzung einzubeziehen sind. Der Umstand, daß die Rechtspflegerin die der Klägerin im Revisionsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 10.490,00 DM als erstattungsfähig anerkannt hat, hat sich in Höhe von 3.175,00 DM zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt, so daß die gegen die Beklagte festgesetzten 15.206,48 DM um eben diesen Betrag auf 12.031,48 DM herabzusetzen sind. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluß zu ändern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens:

9

10.490,00 DM.