Beschwerde gegen Gebührenbefreiung nach §225 BEG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Gebührenfreiheit nach §65 Abs.7 Nr.2 GKG i.V.m. §225 Abs.1 BEG gegen einen Kostenansatz. Das OLG Köln verneint die Anwendung des §225 Abs.1 BEG außerhalb der in §208 BEG bezeichneten Entschädigungsgerichte; eine Analogie sei nicht begründet. Selbst bei Anwendbarkeit rechtfertige die offenbar mutwillige Klage einen Kostenvorschuss. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Gebührenbefreiung nach §225 BEG als unbegründet zurückgewiesen; Kostenvorschuss wegen mutwilliger Rechtsverfolgung zulässig.
Abstrakte Rechtssätze
§ 225 Abs. 1 BEG gewährt Gebührenfreiheit nur für Verfahren vor den in § 208 Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsgerichten; andere Gerichte gehören nicht zum Anwendungsbereich der Vorschrift.
Eine analoge Anwendung des § 225 Abs. 1 BEG setzt das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke und die Vergleichbarkeit des geregelten mit dem nicht geregelten Tatbestand voraus; beide Voraussetzungen sind darzulegen.
Nach § 225 Abs. 2 Satz 2 BEG kann zur Sicherung der Kosten ein Kostenvorschuss verlangt werden, wenn die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig ist.
Eine Klage ist offenbar mutwillig, wenn sie gegen einen nach den einschlägigen Vorschriften nicht passivlegitimierten Beklagten gerichtet ist, sodass der Erfolg von vornherein ausscheidet.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 113/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 6 GKG statthaft. Ob sie auch im übrigen zulässig ist, insbesondere ob die Kläger sich mit Erfolg auf eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 224 Abs. 2 BEG berufen kann, kann dahingestellt bleiben, da die Beschwerde in jedem Falle unbegründet ist.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Gebührenfreiheit der Kläger gemäß § 65 Abs. 7 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 225 Abs. 1 BEG verneint. Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 225 Abs. 1 BEG lediglich auf "Verfahren vor den Entschädi-gungsgerichten". Das von den Klägern angerufene Landgericht Bonn ist kein "Entschädigungsgericht" im Sinne dieser Bestimmung. Gemäß § 208 Abs. 1 BEG sind "Entschädigungs-gerichte" das Landgericht (Entschädigungskammer), das Ober-landesgericht (Entschädigungssenat) und der Bundesgerichtshof (Entschädigungssenat). Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Ermächtigung des § 208 Abs. 2 BEG Gebrauch gemacht und die Entschädigungssachen beim Landgericht Düsseldorf (1. Instanz) und Oberlandesgericht Düsseldorf (Berufungsinstanz, 13. Zivil-senat) konzentriert (vgl. § 1 der Verordnung zur Zusammenfassung der Entschädigungssachen vom 7. Juni 1988 GV.NW. Seite 244). Nur diese Spruchkörper bilden in Nordrhein-Westfalen die "Entschädigungs-gerichte" im Sinne von §§ 208 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG.
Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 225 Abs. 1 BEG auf Verfahren vor sonstigen Gerichten wie hier das Landgericht Bonn sind nicht gegeben, von den Klägern auch nicht dargetan. Das Rechtsinstitut der Analogie setzt zunächst das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke voraus (BGH, Urt. v. 19.10.1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839; OLG Köln, Urt. v. 02.02.1995 - 12 U 53/94, ZIP 1995, 304, 305 m.w.N.), die auch nachträglich entstehen kann (BGH, Urt. v. 05.02.1981 - III ZR 66/80, NJW 1981, 1726, 1727; OLG Köln, a.a.O.). Gründe dafür, weshalb die Gebührenfreiheit vor Gerichten, die nicht Entschädigungsgerichte im Sinne von § 208 BEG sind, vom Gesetzgeber bei Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes übersehen worden oder später aufgetreten sein sollen, sind nicht erkennbar. Für eine solche Ausweitung des Gesetzes besteht auch kein sachliches Bedürfnis. Solange es Spezialkammern und -senate für Entschädigungssachen im Lande gibt, ist es sinnvoll und zweckmäßig, Rechtsstreitigkeiten über das BEG auch vor diesen Spruchkörpern zu verhandeln. Für eine analoge Anwendung des § 225 Abs. 1 BEG fehlt es deshalb auch an der zweiten Voraussetzung, nämlich an der Vergleichbarkeit des geregelten mit dem nicht geregelten Tatbestand (vgl. zu diesem Kriterium der Analogie BGH, Urt. v. 04.05.1988 - VII ZR 196/87, NJW 1988, 2109, 2110 = ZIP 1988, 1188; OLG Köln, a.a.O. m.w.N.).
Selbst wenn § 225 Abs. 1 BEG unmittelbar oder analog zugunsten der Kläger eingreifen würde, hat das Landgericht durch die mit der Beschwerde angefochtene Verfügung im Ergebnis zu Recht von den Klägern einen Kostenvorschuß gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG verlangt. Nach § 225 Abs. 2 Satz 2 BEG "kann ein Kosten-vorschuß erhoben werden", wenn "die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig" ist. Das ist in concreto der Fall. Wie die Kläger selbst vortragen, ist der mit ihrer Klage geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach den geltenden Vorschriften des BEG unbegründet. Wegen des legislativen Unterlassens des Gesetz-gebers in Bezug auf "Ostverfolgte" sei indes im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Anspruchsgrundlage des § 3 in Verbindung mit § 1 BEG auf ihren Klageanspruch anzuwenden. Für einen solchen Anspruch ist gemäß §§ 188, 185 Abs. 6 BEG das Land Nordrhein-Westfalen passiv legitimiert. Damit ist die gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage von vornherein mutwillig, soweit sie auf Entschädigungs-ansprüche nach dem BEG gestützt wird.
Unter diesen Umständen können die weiteren Fragen dahingestellt bleiben, ob die Klage, soweit die Kläger Ansprüche aus dem BEG herleiten, im Sinne von § 225 Abs. 2 Satz 1 BEG offensichtlich unbegründet ist, weil, wofür nach Meinung des erkennenden Kostensenates angesichts der Vorschrift des § 8 BEG vieles spricht, die Grenzen möglicher richterlicher Rechtsfortbildung bei Geltendmachung legislativer Unterlassung seitens des Gesetzgebers in unzulässiger Weise überschritten würden, und ob die Regelung des § 225 Abs. 2 Satz 1 BEG bereits bei der Anwendung des Absatzes 1 zu berücksichtigen ist, wenn die offensichtliche Unbegründetheit der Klage von vornherein feststeht.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist gem. §§ 5 Abs. 6, 6 Satz 2 GKG nicht veranlaßt.