Kostenersatz für Privatgutachten im Zivilprozess: Erstattungsfähigkeit unter engen Voraussetzungen
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde des Beklagten betrifft die Kostenausgleichung nach einem Vergleich; das OLG Köln ändert den angefochtenen Beschluss teilweise und erkennt bestimmte Privatgutachterkosten als erstattungsfähig an. Zentrale Frage ist, unter welchen Voraussetzungen während des Verfahrens eingeholte Privatgutachten erstattet werden können. Das Gericht entscheidet, dass Erstattungsfähigkeit nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn die Gutachten das Verfahren entscheidend fördern oder zur Erfüllung der Darlegungslast notwendig sind; ein drittes Gutachten blieb unerstattet.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Erstattungsfähigkeit zweier Privatgutachten anerkannt, eines abgelehnt; Kostenausgleich entsprechend geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für während des Prozesses eingeholte Privatgutachten ist die Ausnahme; grundsätzlich obliegt die Aufklärung streitiger Sachverhalte dem Gericht.
Kosten für Privatgutachter sind erstattungsfähig, wenn das eingeholte Gutachten das gerichtliche Verfahren entscheidend fördert oder die Partei ohne die privatgutachterliche Stellungnahme ihre prozessuale Darlegungslast nicht erfüllen konnte.
Privatgutachterkosten sind auch erstattungsfähig, wenn sie der Partei ermöglichen, nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen gegen ein gerichtlich eingeholtes Gutachten vorzubringen.
Die Kostenentscheidung und die Verzinsung von Erstattungsansprüchen richten sich nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Erstattungsbeträge sind bei Bedarf nach geltenden Umrechnungskursen auszuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14 O 279/93
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise wie folgt abgeändert: Auf Grund des Vergleichs des Oberlandesgerichts Köln vom 13. April 2000 - 18 U 162/97 - sind von den Klägern an Kosten 5.893,64 EUR (entsprechend 11.526,95 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 8.6.2000 an den Beklagten zu 2. zu erstatten. Die nach einem Gegenstandswert von 2.611,51 DM erfallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 2. zu tragen. Von den übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 64 % und der Beklagte zu 2. 36 %.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Die vom Beklagten zu 2. zur Kostenausgleichung angemeldeten Kosten der Privatgutachter W. und Prof. N. sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen; die weiter angemeldeten Kosten des Privatgutachters Prof. M. sind hingegen nicht erstattungsfähig.
Die Berücksichtigung der Kosten für ein während des laufenden Prozesses eingeholtes Privatgutachten kommt nur ausnahmsweise in Betracht, denn die Aufklärung streitiger Sachverhalte ist grundsätzlich Sache des Gerichts (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 "Privatgutachten"; Schneider, Kostenerstattung für Privatgutachter in Bausachen, OLGR Köln 2000, K 5). Die Erstattungsfähigkeit solcher Privatgutachten wird aber dann bejaht, wenn das eingeholte Privatgutachten das gerichtliche Verfahren entscheidend fördert oder wenn die Prozesspartei nur anhand einer privatgutachterlichen Stellungnahme befähigt war, ihrer prozessualen Darlegungslast zu genügen oder Bedenken gegen ein gerichtliches Gutachten vorzubringen (Vgl. Senatsbeschl. vom 6.9.2000 - 17 W 300/00 -; Siegburg, Handbuch der Gewährleistung beim Bauvertrag, 4. Aufl., Rdz. 2140; Zöller/Herget, a.a.O.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rdz. 177). Die letztgenannte Voraussetzung ist hinsichtlich der im Prozess vorgelegten Privatgutachten des Statikers W. vom 12.11.1993 (GA 119-149) und der Grundbauingenieure Prof. Dr. N. und Partner vom 9.12.1993 (GA 150-165) gegeben.
Die Stellungnahmen beider Gutachter waren erforderlich, damit der Beklagte zu 2. sachkundig Bedenken gegen das im selbständigen Beweisverfahren 14 OH 17/92 eingeholte Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen F. vom 12.2.1993 in nachvollziehbarer Form vortragen konnte. Dies wurde auch von der erkennenden Kammer des Landgerichts so gesehen, die mit Rücksicht auf die von dem Beklagten zu 2. angekündigten Einwendungen diesem im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.11.1993 (GA 104, 105) aufgab, die angekündigten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen vorzulegen. Die Kammer machte sodann unter anderem die in den beiden mit Schriftsatz vom 30.12.1993 vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahmen W. und Prof. Dr. N. erhobenen Einwendungen des Beklagten zu 2. zum Gegenstand der am 16.3.1994 erlassenen Beweisanordnung (GA 192 ff.). Bei dieser Sachlage war die Beauftragung der beiden Privatgutachter mit den Grundsätzen kostengünstiger Prozessführung zu vereinbaren. Die mit der Beauftragung der beiden Privatgutachter verbundenen Kosten von 3.473,00 DM und von weiteren 2.953,78 DM sind danach ebenfalls als erstattungsfähig anzusehen.
Das gilt hingegen nicht für die Beauftragung des Privatgutachters Prof. M.. Der von diesem in seiner Stellungnahme vom 23.9.1993 (Bl. 214 ff. der Akte 14 OH 17/92) gegebene Hinweis zur Einschaltung eines Statikers lag nach der Aufgabenstellung des in dem selbständigen Beweisverfahren 14 OH 17/92 zu erstellenden Gutachtens auf der Hand. Seine weiteren Ausführungen beschränken sich auf Umstände, zu deren Vortrag der Beklagte zu 2. aufgrund eigener Sachkunde in der Lage gewesen wäre.
Ingsesamt ergibt sich folgende Kostenausgleichung:
Die von den Klägern angemeldeten erstattungsfähigen Kosten belaufen sich - unbeanstandet - auf 13.097,79 DM. Davon schuldet der Beklagte zu 2. insgesamt 12 %, was einem Betrag von 1.571,73 DM entspricht. Zugunsten der Kläger besteht gegenüber dem Beklagten zu 2. ferner ein Erstattungsanspruch bezüglich der Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens in - unstreitiger - Höhe von 543,60 DM. Insgesamt ergibt sich danach ein Erstattungsanspruch der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2. in Höhe von 2.114,73 DM.
Demgegenüber betragen die erstattungsfähigen Kosten des Beklagten zu 2. insgesamt 18.946,78 DM. Sie setzen sich zusammen aus den von der Rechtspflegerin mit 12.520,00 DM ermittelten Kosten, die von den Klägern unbeanstandet geblieben sind. Hinzu kommen noch die Kosten des Privatgutachtens W. in Höhe von 3.473,00 DM und diejenigen des Privatgutachtens Prof. Dr. N. in Höhe von 2.953,78 DM. Nach Addition dieser Kosten betragen die erstattungsfähigen Gesamtkosten des Beklagten zu 2. damit 18.946,78 DM.
Hiervon schulden die Kläger 72 %, also einen Betrag von 13.641,68 DM.
Abzüglich ihrer Gegenforderungen von 2.114,73 DM verbleibt ein Erstattungsanspruch des Beklagten zu 2. gegenüber den Klägern in Höhe von 11.526,95 DM. Auf diesen Betrag war der angefochtene Beschluss abzuändern, wobei der Betrag nach Inkrafttreten der EURO-Umstellung entsprechend dem amtlichen Umrechnungskurs in EURO (EUR) auszuweisen war.
Die Verzinsungspflicht beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 7.239,39 DM