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Oberlandesgericht Köln·17 W 328/97·28.09.1997

Beschwerde zurückgewiesen: Zuordnung von Tätigkeiten bei Fristverlängerung zur ersten Instanz

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und schließt sich den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des Rechtspflegers an. Streitpunkt ist, ob eine Tätigkeit des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit einem Antrag auf erneute Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist noch dem ersten Rechtszug zuzuordnen ist. Der Senat bestätigt, dass solche Tätigkeiten durch die in erster Instanz entstandene Prozessgebühr abgegolten sind. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt.

Ausgang: Beschwerde wird zurückgewiesen; Zuordnung der betreffenden Tätigkeiten zur ersten Instanz und Kostenauferlegung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist entfaltete Tätigkeit gehört dem ersten Rechtszug an und ist durch die in erster Instanz entstandene Prozessgebühr abgegolten.

2

Maßgeblich für die Zuordnung von Tätigkeiten zu einem Rechtszug ist, ob die Aktivität der Fortführung oder Verteidigung der erstinstanzlichen Stellung dient; die Behandlung eines Fristverlängerungsantrags begründet nicht ohne weiteres eine gesonderte zweiteinstanzliche Gebühr.

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Der Senat kann den Ausführungen des Rechtspflegers und der ständigen Rechtsprechung beitreten; § 543 ZPO kommt insoweit entsprechend zur Anwendung.

4

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 37 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 105/95

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rubrum

2

Der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des Rechtspflegers vom 1. September 1997 bei (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung); sie stimmen mit seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung überein, daß eine im Zusammenhang mit dem Antrag des Berufungsklägers auf - erneute - Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist entfaltete Tätigkeit des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten als eine noch dem ersten Rechtszug zuzuordnende Tätigkeit durch die diesem in erster Instanz erwachsene Prozeßgebühr mit abgegolten wird (vgl. hierzu insbesondere den Beschluß vom 19. Februar 1986 - 17 W 1/86 -, JurBüro 1986, 1035; ferner den Beschluß vom 13. Juli 1992 - 17 W 13/92 -, OLGR Köln 1992, 406 = JurBüro 1992, 801 = MDR 1992, 1087 = Anwaltsblatt 1993, 295; ferner KG Anwaltsblatt 1986, 545 = JurBüro 1986, 1825; OLG Koblenz, JurBüro 1988, 871 sowie Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 37 Rdnr. 37 und Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 37 BRAGO Rdnr. 40).

4

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten auferlegt.

6

Streitwert: 611,11 DM.