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Oberlandesgericht Köln·17 W 326/93·23.11.1993

Zurückweisung der Erinnerung/Beschwerde: Kein Mehrvertretungszuschlag nach §6 BRAGO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich gegen die Kostenfestsetzung und verlangten einen Mehrvertretungszuschlag für ihren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten. Streitpunkt war, ob § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO bei Vertretung mehrerer Auftraggeber in einer Klage Anwendung findet. Der Senat verwarf die Beschwerde: Bei selbständigen, wenn auch gleichartigen Ansprüchen der Streitgenossen steht die Gebührenvergütung nicht nach § 6 erhöht zu, sondern ist über Streitwertaddition abzubilden; die Erstattung von Umsatzsteuer bleibt gesondert zu prüfen.

Ausgang: Beschwerde/Erinnerung der Kläger gegen Kostenfestsetzung mangels Anspruch auf Mehrvertretungszuschlag nach § 6 BRAGO als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO führt nur dann zu einer Erhöhung der Prozeßgebühr, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bei mehreren Auftraggebern tatsächlich derselbe ist.

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Vertreten mehrere Auftraggeber in einer Klage rechtlich selbständige (wenn auch gleichartige) Ansprüche, liegt nicht derselbe Gegenstand vor, sodass ein Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausscheidet.

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Bei verschiedenen Gegenständen ist die Mehrarbeit des Anwalts regelmäßig durch Streitwertaddition zu berücksichtigen (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO i.V.m. §§ 5 ZPO, 8, 9 BRAGO, 12 GKG).

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Die Frage der Erstattungsfähigkeit der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer ist in der Kostenfestsetzung gesondert zu prüfen, wenn sie nicht bereits entschieden wurde.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 RpflG§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO§ 7 Abs. 2 BRAGO§ 5 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAGO, 12 Abs. 1 GKG§ 97 ZPO§ 515 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 9/93

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von 130,50 DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 31/100 und der Beklagte 69/100.

Gründe

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Die Erinnerung der Kläger, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RpflG), begegnet keinen verfahrensrechtli-chen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt, den von den Klägern als Mehrvertretungszuschlag zu der 10/10 Prozeßgebühr ihres gemeinsamen Prozeßbevoll-mächtigten geltend gemachten Aufwand im Betrage von 130,50 DM (netto) in die Kostenfestsetzung einzube-ziehen. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist eine um 3/10 erhöhte Prozeßgebühr nicht erwachsen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht sich die Prozeßgebühr des Anwalts nicht schon dann, wenn er in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertritt, sondern nur unter der weiteren Voraus-setzung, daß auch der "Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe" ist. Daran aber fehlt es, wenn, wie hier, mehrere Pflichtteilsberechtigte den Erben in ein und demselben Prozeß auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Anspruch nehmen und mit der Rechtsverfolgung einen gemeinsamen Anwalt beauftragt haben. Mit ihrem im vorangegangenen Rechtsstreit verfolgten Auskunftsbegehren haben die Kläger mehrere selbständige, ihrem Inhalt nach allerdings gleichartige Ansprüche geltend gemacht. Der Auskunftsanspruch, der Gegenstand der Klage war, stand jedem der klagenden Streitgenossen unabhängig von demjenigen des anderen zu. Das Auskunftsverlangen der Kläger hatte demnach in Wahrheit mehrere rechtlich selbständige und damit verschiedene, wenn auch von der Zielsetzung her gleichartige Ansprüche zu Gegenstand, so daß sich die von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger zur Durchsetzung dieser in einer Klage verbundenen Ansprüche entfaltete Tätigkeit nicht auf ein ein-ziges gemeinsames Recht oder Rechtsverhältnis, son-dern auf mehrere, durch den jeweils selbständigen Auskunftsanspruch der Streitgenossen bestimmte ver-schiedene Rechte bezogen hat.

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Bei verschiedenen Gegenständen findet § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nach seinem insoweit eindeutigen Wort-laut keine Anwendung. Der auch in einem solchen Fall durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber bedingten Mehrarbeit des Anwalts kann nur durch die bei einer Tätigkeit zu verschiedenen Gegen-ständen im allgemeinen vorzunehmende Streitwert-addition (§ 7 Abs. 2 BRAGO bzw. § 5 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAGO, 12 Abs. 1 GKG) Rech-nung getragen werden. Das ist hier geschehen. Der vom Landgericht auf 8.000,00 DM festgesetzte Streitwert deckt ersichtlich das wirtschaftliche Gesamtinteresse beider Kläger an der Erteilung der dem Beklagten abverlangten Auskunft ab. Der Senat vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung die Auf-fassung, daß es auch in Fällen, in denen dem Anwalt - etwa wegen wirtschaftlicher Identität des Gläu-bigerinteresses - die gebührenrechtliche Vergünsti-gung einer Streitwertaddition versagt bleibt, nicht zulässig ist, den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO über dessen insoweit eindeutigen Wort-laut hinaus auf die anwaltliche Mehrvertretung zu verschiedenen Gegenständen auszudehnen (hierzu nä-her Senat in Anwaltsblatt 1987, 242 = Rechtspfleger 1987, 263 = JurBüro 1987, 1182).

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Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses hat ergeben, daß sich der gegen den Beklagten festgesetzte Betrag aus den von den Klägern vor-gelegten Gerichtskosten und aus der Netto-Vergü-tung ihres Prozeßbevollmächtigten zusammensetzt. Da der Rechtspfleger den weitergehenden Kostenfestset-zungsantrag der Kläger nicht zurückgewiesen hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß der Rechtspfleger die Mitfestsetzung der von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger auf seine Gebüh-ren und Auslagen aufgeschlagenen Umsatzsteuer hat ablehnen wollen, ist davon auszugehen, daß über die Frage, ob der Beklagte den Klägern auch die auf die Vergütung ihres Prozeßanwalts entfallende Um-satzsteuer zu erstatten hat, bisher noch nicht ent-schieden ist. Das wird nachzuholen sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und, soweit der Beklagte seine - zunächst auf eine Her-absetzung des auf 887,50 DM festgesetzten Kosten-erstattungsanspruchs der Kläger um 288,00 DM ge-richtete - Erinnerung vom 26. April 1993 unter dem 11. Mai 1993 zurückgenommen hat, auf einer entspre-chenden Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO.

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Streitwert des auf dem Rechtsmittel der Kläger und dem Rechtsbehelf des Beklagten beruhenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: (288,00 DM + 130,50 DM =) 418,50 DM.