Sofortige Beschwerde gegen Übernahme von Haftungsvorbehalt in Kostenfestsetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich per sofortiger Beschwerde gegen die Übernahme eines Vorbehalts beschränkter Erbenhaftung in den Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt war, ob ein im Urteil enthaltener Haftungsvorbehalt automatisch die Kostenentscheidung erfasst. Das OLG Köln verneint dies und weist die Beschwerde zurück; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und ist gesondert zu prüfen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein in den Urteilstenor aufgenommener Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung erstreckt sich nicht ohne ausdrückliche Bestimmung auf die Kostenentscheidung.
Die Kostenfestsetzung folgt eigenständig aus § 97 Abs. 1 ZPO und ist nicht zwingend inhaltsgleich mit dem erstinstanzlichen Urteilstenor zu übernehmen.
Die Kostenfestsetzungsinstanz darf und muss prüfen, ob sich ein im Urteil ausgesprochener Vorbehalt auch auf den Kostenerstattungsanspruch erstreckt; ein bloßes Übernehmen ohne Prüfung ist nicht geboten.
Ein Vorbehalt, der nur Ansprüche erfasst, die zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind, schließt in der Regel prozessuale Kostenerstattungsansprüche gegen den Erben nicht ein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7 O 10/00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 4.126,26 €
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO formell unbedenklich eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Frage, ob ein im Urteil enthaltener Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung unverändert in den Kostenfestsetzungsbeschluss zu übernehmen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach Ansicht des Kammergerichts in einer älteren Entscheidung (NJW 1964, 1330) hat im Kostenfestsetzungsverfahren eine entsprechende Prüfung nicht stattzufinden, so dass der im Urteil ausgesprochene Vorbehalt unverändert in den Kostenfestsetzungsbeschluss zu übernehmen sei.
Die Gegenansicht, wonach sich ein im Urteil enthaltener Vorbehalt nicht auf die Kostenentscheidung erstreckt, wird vom OLG Frankfurt (JB 1977, 1626), dem OLG Stuttgart (JB 1976, 675) und dem Landgericht Berlin (JB 1987, 710) vertreten, wohl auch vom OLG Hamm MDR 1982, 85, in der Literatur von von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Auflage, B 107, und etwa von Zöller/Herget, ZPO, 24. Auflage, § 104 Rnr. 21 "Haftungsbeschränkung". In einer späteren Entscheidung hat das Kammergericht (MDR 1981, 851) seine Entscheidung aus 1964 dahingehend klargestellt, dass ein Vorbehalt nur dann zu übernehmen sei, wenn sich dieser auch auf die Kostenentscheidung erstreckte (so auch : Senat, Beschluss vom 4. Mai 1987- 17 W 238/87 - ). Auch die Entscheidung des OLG München (MDR 1980, 147) dürfte entsprechend zu verstehen sein.
Der Senat verbleibt bei seiner Ansicht, wonach sich der Vorbehalt grundsätzlich nicht auf die Kostenentscheidung erstreckt. Ein in den Urteilstenor aufgenommener Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung erfasst grundsätzlich nur solche Ansprüche, die zu Lebzeiten des Erblassers zur Entstehung gelangt sind; er bezieht sich daher nicht auf den in einem Rechtsstreit gegen den Erben entstandenen prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Der Erbe haftet für die Kosten eines gegen ihn geführten Prozesses stets mit seinem gesamten Vermögen (OLG Köln NJW 1952, 1145). Die Begründung, die das Kammergericht in seiner älteren Entscheidung gegeben hat, nämlich dass die Kostenfestsetzungsinstanzen keine eigene Sachprüfung vorzunehmen hätten, weil es ihnen hierfür an der funktionalen Zuständigkeit fehle, und diese lediglich der urteilsmäßigen Erkenntnis Rechnung zu tragen hätten, überzeugt nicht. Vielmehr läuft diese Meinung darauf hinaus, dass die Kostenfestsetzungsinstanz über die Entscheidung des Prozessgerichts hinausginge. Letztlich bestünde sogar die Gefahr, dass sie sich hierzu in Widerspruch setzen würde, wenn etwa das Prozessgericht den Vorbehalt bewusst nicht auf die Nebenscheidung über die Kosten erstreckt hat (so zutreffend: KG MDR 1981, 851, 852; s. a. : Senat, Beschluss vom 4. Mai 1987 - 17 W 238/87 -). Im hier vorliegenden Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Haftungsbeschränkung auch auf die Kostenentscheidung erstrecken sollte. Der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 29. August 2002 ist eindeutig und lässt für eine andersartige Auslegung keinen Raum. Schon aus der Reihenfolge im Tenor wird ersichtlich, dass sich die Haftungsbeschränkung nicht auf die Kostenentscheidung beziehen soll. Denn der Ausspruch über die Kosten folgt demjenigen über die Haftungsbeschränkung nach. Schließlich lässt sich auch den Urteilsgründen nicht Anderes entnehmen, die jedenfalls ergänzend heranzuziehen sind (Senat, Beschluss vom 4. Mai 1987, - 17 W 238/87 - ).
Die Kostentscheidung ergibt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Kosten (RGZ 54, 412; Senat, Beschluss vom 4. Mai 1987, - 17 W 238/87 - ).