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Oberlandesgericht Köln·17 W 320/87·28.06.1987

Kostenfestsetzung nach Widerspruch im Mahnverfahren: nur 5/10-Prozessgebühr erstattungsfähig

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung zugunsten des Beklagten nach einem Mahnverfahren mit anschließendem Streitverfahren. Streitig war, in welchem Umfang Anwaltsgebühren für Tätigkeiten nach Widerspruch (u.a. Antrag auf Durchführung/Abgabe und Kostenantrag nach Klagerücknahme) erstattungsfähig sind. Das OLG änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise ab und setzte erstattungsfähige Kosten von 519,84 DM fest. Mehrkosten aus vorzeitigen, nicht notwendigen verfahrenseinleitenden Anträgen sind nach § 91 ZPO nicht erstattungsfähig; Zinsen laufen bei vor Kostengrundentscheidung eingereichtem Festsetzungsantrag erst ab Erlass des Kostentitels.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung teilweise erfolgreich; Kosten auf 519,84 DM (nebst Zinsen ab 3.3.1987) herabgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO sind nur erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren; Mehrkosten infolge unzweckmäßiger Anträge sind nicht zu erstatten.

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Wird der Prozessbevollmächtigte nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid zugleich mit der Prozessführung beauftragt und wird die Sache später als Streitsache anhängig, sind über die Widerspruchseinlegung hinausgehende, auf die Prozessführung zielende Tätigkeiten kostenrechtlich dem Streitverfahren zuzurechnen; die Widerspruchsgebühr geht in der Prozessgebühr auf.

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Aus erstattungsrechtlicher Sicht hat sich der im Mahnverfahren in Anspruch genommene Schuldner grundsätzlich zunächst auf den Widerspruch zu beschränken und gebührenauslösende Anträge auf Durchführung des streitigen Verfahrens bzw. Sachanträge regelmäßig erst nach angemessener Wartezeit bzw. nach Vorliegen der Anspruchsbegründung anzubringen.

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Ist in der Hauptsache lediglich eine halbe Prozessgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig, kann für eine nach Wegfall der Hauptsache auf den Kostenpunkt beschränkte weitere Tätigkeit (Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 ZPO) eine gesondert berechnete Prozessgebühr anfallen, die zusammen mit der halben Gebühr die volle Gebühr aus dem Hauptsachewert nicht überschreiten darf (§ 13 Abs. 3 BRAGO).

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Wird ein Kostenfestsetzungsantrag vor Erlass der Kostengrundentscheidung gestellt, beginnt die Verzinsung nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst mit Erlass des Kostentitels (Kostenfestsetzungsbeschluss), weil die Verzinsung von der Kostengrundentscheidung abhängt.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO§ 43 Abs. 1 BRAGO§ 43 Abs. 2 BRAGO§ 696 Abs. 5 ZPO§ 32 Abs. 1 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 0 43/87

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 3. März 1987 - 28 0 43/87 - von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf

519,84 DM

nebst 4% Zinsen seit dem 3. März 1987 festgesetzt. Das weitergehende Festsetzungsbegehren des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die von dem Beklagten geltend gemachte Vergütung seiner A Prozeßbevollmächtigten ist zwar nicht im festgesetzten Umfang (einer 10/10 Prozeßgebühr nach § 31 Abs.1 Nr.1 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zum Betrage von insgesamt 766,08 DM), jedoch über die unangefochtene 3/10 Gebühr nach § 43 Abs.1 Nr.2 BRAGO für die Erhebung des Widerspruchs hinaus im Umfange einer 5/10 Prozeßgebühr nach dem Wert der Hauptsache sowie einer 10/10 Prozeßgebühr nach dem Kostenwert erstattungsfähig.

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1. Der angefochtene Beschluß geht zutreffend davon aus, daß den A Prozeßbevollmächtigten des Beklagten für die Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid über die 3/10 Gebühr nach § 43 Abs.l Nr.2 BRAGO hinaus eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs.l Nr.1 BRAGO erwachsen ist, in der die Widerspruchsgebühr aufgegangen ist (§ 43 Abs.2 BRAGO). Gemäß § 43 Abs.l Nr.2 BRAGO erhält der Anwalt die 3/10 Gebühr für die Erhebung des Widerspruchs. Wird der Anwalt indessen - wie in der Regel - sogleich auch mit der Führung des Prozesses beauftragt, so sind die von ihm über die bloße Einlegung des Widerspruchs hinaus entfalteten Tätigkeiten, die sinnvoll auf die Erfüllung des ihm erteilten Prozeßauftrages abzielen, aus dem Blickwinkel des Kostenrechts jedenfalls dann dem Streitverfahren zuzurechnen, wenn die Streitsache - wie hier - in der Folgezeit bei dem Streitgericht anhängig geworden ist (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluß vom 19. Juli 1974 - 17 W 190/74 -, JurBüro 1974, 1390; Beschluß vom 3. Oktober 1984 - 17 W 438/84 -; Beschluß vom 26. September 1985 - 17 W 356/85 - unveröffentlicht).

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Im hier zu entscheidenden Fall kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der Auftrag, den der Beklagte seinen A Prozeßbevollmächtigten erteilt hat, nicht auf die Erhebung des Widerspruchs gegen den vom Kläger beim Amtsgericht Köln erwirkten Mahnbescheid beschränkt war, daß diese Anwälte vielmehr auch beauftragt waren, den Beklagten im Rechtsstreit zu vertreten. Dem steht nicht entgegen, daß im Mahnbescheid fälschlicherweise das Landgericht Köln als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des in X wohnenden Beklagten angegeben war und der Rechtsstreit daher zur Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs.I 5.1 ZPO zunächst an dieses Gericht abzugeben war (unbeschadet einer etwaigen Weiterverweisung nach § 696 Abs.5 ZPO durch dieses Gericht). Aus dem mit dem Widerspruch verbundenen Antrag des Beklagten, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Bonn abzugeben, wird deutlich, daß der Beklagte mit einer Durchführung des streitigen Verfahrens an seinem Wohnsitzgericht rechnete und sich zu diesem Zweck sogleich durch einen A Prozeßbevollmächtigten vertreten ließ (was in einem solchen Fall kostenrechtlich sogar geboten sein konnte, vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 1974, 504; OLG Schleswig, JurBüro 1981, 1244). Die Prozeßgebühr (§ 31 Abs.l Nr.1 BRAGO) ist daher bereits mit der ersten von den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zur Erfüllung des Prozeßauftrages entfalteten Tätigkeit, nämlich der Entgegennahme der Information zur Abwehr des vom Kläger zunächst im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruchs angefallen.

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2. Fraglich kann allenfalls sein, ob den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die volle oder nur eine 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 Abs.1 BRAGO erwachsen ist.

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Nach überwiegender Ansicht soll ein mit dem Widerspruch verbundener Antrag des Schuldners/Beklagten auf Durchführung des streitigen Verfahrens als ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinne von § 32 Abs.l BRAGO eine volle Gebühr nach § 31 Abs.l Nr.1 BRAGO auslösen (z.B. OLG Hamburg, JurBüro 1983, 81; OLG Bremen, JurBüro 1983, 1666; OLG Schleswig, JurBüro 1984, 405; KG, JurBüro 1984, 1362 m.w.Nachw.). Ob dieser Auffassung beizupflichten ist und ob der mit dem Widerspruch verbundene Antrag des Beklagten, den Rechtsstreit an das Landgericht Bonn abzugeben, als selbständiger Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu verstehen war (so hat der Rechtspfleger ihn ausweislich der Abgabeverfügung behandelt und so faßt ihn auch die Zivilkammer ausweislich ihres Nichtabhilfebeschlusses vom 20. Mai 1987 auf), kann hier ebenso offenbleiben wie die Frage, ob ein bereits mit dem Widerspruch angekündigter Klageabweisungsantrag jedenfalls dann gebührenrechtlich als Sachantrag i.S.d. § 32 Abs.1 BRAGO zu behandeln ist, wenn der dem Anwalt erteilte Prozeßauftrag zur Hauptsache erst nach deren Übergang ins streitige Verfahren endigt (verneinend - im Anschluß an den in JurBüro 1974, 1390 veröffentlichten Senatsbeschluß - auch für die Rechtslage nach der Neuregelung des Mahnverfahrens durch die Vereinfachungsnovelle z.B. Senatsbeschlüsse vom 3. Oktober 1984 - 17 W 438/84 - und vom 10. Dezember 1986 17 W 695/86 - unveröffentlicht). Denn eine den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hierdurch etwa erwachsene volle Prozeßgebühr (nach dem Wert der Hauptsache) ist jedenfalls nicht in diesem Umfange erstattungsfähig:

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Gemäß § 91 Abs.1 ZPO umfaßt die Pflicht zur Kostenerstattung nur solche Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sind. Danach aber können solche Kosten, die als Folge eines unzweckmäßigen Antrags angefallen sind, nicht als notwendig und damit nicht als erstattungsfähig anerkannt werden. Das gilt für solche Mehrkosten, die durch einen vor Abgabe der Sache gestellten Klageabweisungsantrag verursacht werden ebenso wie für den mit dem Widerspruch verbundenen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Aus dem Grundsatz, daß jede Partei die Kosten ihrer Prozeßführung, die sie im Falle des Obsiegens von dem im Rechtsstreit Unterlegenen und in die Kosten verurteilten Gegner erstattet verlangen will, im Rahmen des Zumutbaren und Verständigen niedrig zu halten hat, ergibt sich für den im Mahnverfahren in Anspruch genommenen Schuldner/Beklagten die Verpflichtung, sich zunächst auf die Einlegung des Widerspruchs zu beschränken und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vorerst zurückzustellen, bis der Gläubiger/Kläger die Gelegenheit hatte, sich darüber schlüssig zu werden, ob er seinerseits das streitige Verfahren einleiten oder den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids zurücknehmen solle. Für den Schuldner/Beklagten besteht aus erstattungsrechtlicher Sicht erst nach Ablauf einer angemessenen Zeitspanne hinreichender Anlaß, den die volle Prozeßgebühr auslösenden Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen, wenn der Gläubiger/Kläger das Verfahren nicht durch Antrag nach § 696 Abs.l ZPO und Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses gemäß § 65 Abs.l S.2 GKG fördert (Senatsbeschluß vom 26. September 1985 - 17 W 356/85 - unveröffentlicht; KG JurBüro 1984, 1362 = Amain. 1984, 375 m.w. Nachw.). Erst recht bestand keine Notwendigkeit, mit dem Widerspruch bereits einen Klageabweisungsantrag vor dem zuständigen Prozeßgericht anzukündigen, statt zunächst abzuwarten, ob und wie der Gläubiger/Kläger seinen Anspruch weiterverfolgen und begründen werde. Da durch die vorzeitige Ankündigung eines Klageabweisungsantrages weder eine Beschleunigung noch eine sonst beachtliche Förderung des Prozesses bewirkt werden kann, ist es unter Kostengesichtspunkten geboten, eine solche gebührenauslösende Maßnahme erst vorzunehmen, wenn sie im Einzelfall wirklich notwendig wird, d.h. in der Regel erst nach Vorliegen der Anspruchsbegründung im streitigen Verfahren.

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3. Neben der hiernach lediglich als erstattungsfähig anzuerkennenden halben Prozeßgebühr aus dem Wert der Hauptsache ist allerdings - ohne Verstoß gegen § 308 Abs.1 ZPO - eine volle Prozeßgebühr für den Antrag aus § 269 Abs.3 ZPO nach dem Wert der bis zur Klagerücknahme entstandenen Kosten (= Wertstufe 1.200,-- bis 1.500,-- DM) zu berücksichtigen. Die Prozeßgebühr für den Sachantrag, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, wird nicht durch die für die Hauptsache angefallene bzw. nur erstattungsfähige halbe Prozeßgebühr ganz oder teilweise abgegolten. Zwar folgt aus § 37 Nr.7 BRAGO, daß der Antrag nach § 269 Abs.3 ZPO noch zum Rechtszug gehört. Das bedeutet auch, daß er gemäß § 13 Abs.1 BRAGO mit der Regelgebühr des § 31 Abs.1 Nr.1 BRAGO abgegolten ist. Ist jedoch - wie dies hier ohne Anbringung der (noch) nicht notwendigen Anträge auf Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht und auf Abweisung der Klage durch jenes Gericht der Fall gewesen wäre - gemäß § 32 Abs.l BRAGO die Prozeßgebühr in der Hauptsache nur zur Hälfte erwachsen, so erhält der Rechtsanwalt nach § 13 Abs.3 BRAGO für seine weitere, auf den Kostenpunkt beschränkte Tätigkeit eine gesondert berechnete Gebühr, die - nur dies bewirkt die in § 37 Nr.7 BRAGO verdeutlichte Instanzzugehörigkeit - zusammen mit der halben Prozeßgebühr nach § 32 Abs.l BRAGO nicht mehr als die volle Prozeßgebühr aus dem Wert der Hauptsache ausmachen darf (§ 13 Abs.3 BRAGO letzter Satzteil). Die Tatsache, daß die Kosten bis zur Klagerücknahme neben der Hauptsache streitwertmäßig unberücksichtigt bleiben (§§ 4 Abs.1 ZPO, 22 Abs.l GKG), rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, die nach Wegfall der Hauptsache aus den Kosten als verselbständigtem Gegenstand erwachsene Prozeßgebühr für den Kostenantrag sei ganz oder teilweise in der halben Prozeßgebühr aus dem Hauptsachewert enthalten, sondern bewirkt insoweit lediglich, daß nur die bis zur Klagerücknahme entstandenen Kosten (des Gerichts und beider Parteien) als Gegenstand des Kostenantrages zu berücksichtigen sind und daß als "Gesamtbetrag der Wertteile" im Sinne des § 13 Abs.3 BRAGO der Betrag der Hauptsache - nicht die Summe aus Hauptsache und Kosten -anzusehen ist (Senat in JurBüro 1982, 551 und öfter, z.B. Beschluß vom 15. September 1986 - 17 W 420/86 -zur Veröffentlichung vorgesehen).

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4. Nach alledem errechnet sich der Erstattungsanspruch des Beklagten in Abänderung des angefochtenen Beschlusses wie folgt:

10

5/10 Prozeßgebühr (Wert: 12.160,-- DM)                316,-- DM

11

10/10 Prozeßgebühr (Wert: bis 1.500,-- DM)           100,-- DM

12

Auslagenpauschale, § 26 BRAGO                              40,-- DM

13

14% Mwst.                                                            63,84 DM

14

                                                                          519,84 DM

15

Der Zinsausspruch gemäß § 104 Abs.1 S.2 ZPO ist ebenfalls zu korrigieren. Wird - wie hier - das Kostenfestsetzungsgesuch bereits vor Erlaß der Kostengrundentscheidung eingereicht, so beginnt die gesetzliche Verzinsung erst mit Erlaß des Kostentitels, hier also des Kostenbeschlusses der Zivilkammer vom 3. März 1987; denn die Verzinsungspflicht ist wie die gesamte Kostenfestsetzung von der Kostengrundentscheidung abhängig, an die sie anknüpft.

16

Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

17

Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren:

18

517,45 DM;

19

für die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens (nach dem zurückgewiesenen Teil der Beschwerde):

20

271,21.