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Oberlandesgericht Köln·17 W 320/10·12.04.2011

Kostenfestsetzung nach Tod der Partei: Titelumschreibung und Vermeidbarkeitsgebot der Anwaltskosten

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem einem Antragsteller 603,93 € erstattet werden sollten. Das OLG Köln hob den Beschluss auf: Ein Kostenfestsetzungsanspruch setzt einen für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zugunsten der Rechtsnachfolger voraus; eine Titulumsschreibung gemäß § 727 ZPO fehlte. Zudem sind vermeidbare Anwaltskosten nach § 242 BGB nicht erstattungsfähig; die Mitteilung des Todes und die Sterbeurkunde hätten genügt.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller abgewiesen; Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben (kein tituliertes Erstattungsrecht, vermeidbare Anwaltskosten).

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten kann nur aus einem für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titel geltend gemacht werden; antragsbefugt ist nur, wer im Titel eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten hat (§ 103 ZPO).

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Bei Tod einer Prozesspartei bedarf es zur Geltendmachung von Kostenansprüchen der Umschreibung des Titels auf die Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO).

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Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sind Kosten der Rechtsverteidigung nur in dem Umfang erstattbar, wie sie aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei erforderlich sind; vermeidbare Aufwendungen, insbesondere unnötige Mandatierung nach Kenntnis des Todes, sind nicht erstattungsfähig.

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Ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin ist aufzuheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenfestsetzung zugunsten des Antragstellers fehlen (keine Titellage, Unzulässigkeit der Erstattungspflicht).

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 11 Abs. 1 RpflG§ 103 Abs. 1 ZPO§ 727 ZPO§ 91 ff. ZPO§ 242 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 271/09

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Köln vom 11. März 2010 – 8 O 271/09 – wird aufgehoben.

Eine Kostenfestsetzung aufgrund des Kostenfestsetzungsantrages vom 20. Januar 2010 findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 603,93 €.

Gründe

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I.

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Die Klägerin stellte am 15. Mai 2009 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten. Bereits im Oktober 2008 hatte dieser sich in sein Heimatland Türkei begeben und Rechtsanwalt N zuvor gebeten, für ihn – wie bereits früher – tätig zu werden, falls noch Rechtsangelegenheiten zu regeln sein sollten. Der Mahnbescheid wurde am 28. Mai 2009 unter der Anschrift des Beklagten durch Einwurf in den dortigen Briefkasten zugestellt. Der Beklagte war jedoch bereits am 3. April 2009 verstorben. Ein Bekannter des Verstorbenen überbrachte den Mahnbescheid und bat Rechtsanwalt N, tätig zu werden. Dieser legte Widerspruch ein. Nach Zustellung der Klageschrift an Rechtsanwalt N suchte der Sohn des Verstorbenen diesen auf und übergab eine Sterbeurkunde. Seine nunmehr erhaltenen Informationen teilte Rechtsanwalt N sodann zu den Akten mit. Nunmehr nahm die Klägerin die Klage zurück. Das Landgericht legte ihr die Kosten des Rechtsstreits auf.

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Die Rechtspflegerin hat die Kostenfestsetzung in Höhe von 603,93 € antragsgemäß durchgeführt.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel. Sie ist der Ansicht, angesichts des Todes des Beklagten sei die Mandatierung von Rechtsanwalt N durch die Erbengemeinschaft rechtsmissbräuchlich. Den Tod des Beklagten hätten die Erben dem Gericht auch ohne Einschaltung des Rechtsanwaltes mitteilen können. Am 24. Juni 2009 habe sie Rechtsanwalt N erfolglos angeschrieben gehabt und darum gebeten, für den Beklagten dessen Einwendungen mitzuteilen. Infolge dessen habe sie unter dem 21. September 2009 die Begründungsschrift zu den Akten gereicht. Im Hinblick auch von ihr geäußerte Bedenken wegen der Bevollmächtigung von Rechtsanwalt N habe dieser mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 eine auf den 6. August 2009 datierende Vollmacht der Erbengemeinschaft nach dem Verstorbenen vorgelegt, wie insoweit unstreitig ist.

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Eine Rechtsverteidigung des Beklagten bzw. seiner Erben liegt nicht vor. Allein Rechtsanwalt N hat umfangreich dargelegt, warum er nicht habe anders handeln können mangels Kenntnis vom Tod des ursprünglichen Beklagten.

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Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Sie hat zur Begründung u. a. ausgeführt, die Erben seien berechtigt gewesen, sich angesichts des Todes anwaltlich beraten zu lassen.

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II.

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Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

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Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf eine Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten aufgrund des Kostenbeschlusses des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 2009.

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1.

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Eine solche ist schon deshalb abzulehnen, weil die Antragsteller in dem die Kostengrundentscheidung enthaltenen Beschluss des Landgerichts Köln nicht einbezogen sind. Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten jedoch nur aufgrund eines für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist deshalb nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist (BGH NJW 2009, 233). Ist dies nicht der Fall, etwa weil die Prozesspartei verstorben ist, so bedarf es einer Titelumschreibung in Gestalt einer auf den/die Rechtsnachfolger lautenden Ausfertigung, § 727 ZPO (BGH JB 2010, 480 = MDR 2010, 838; KG JB 1982, 1562 = Rpfleger 1982, 353; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 „Erben“). Hieran fehlt es, da im Kostenbeschluss des Landgerichts Köln neben der nunmehrigen Beschwerdeführerin allein der Verstorbene als Partei genannt ist.

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2.

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Aber selbst wenn die Erbengemeinschaft im Kostentitel genannt wäre, käme eine Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten nicht in Betracht, da ein Verstoß gegen § 242 BGB gegeben wäre. Hiernach hat jede Partei die Kosten ihrer Rechtsverteidigung so niedrig als möglich zu halten und darf keine vermeidbaren Kosten verursachen. Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattbar.

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Dies vorausgeschickt war die Einschaltung von Rechtsanwalt N durch die Erbengemeinschaft nach Erhalt des Mahnbescheides nicht erforderlich. Eine Benachrichtigung über den Tod des Antragsgegners unmittelbar an die Klägerin bzw. an das Gericht unter Beifügung der Sterbeurkunde hätte ausgereicht zur Wahrung der Rechte der Erbengemeinschaft nach dem Verstorbenen.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.