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Oberlandesgericht Köln·17 W 318/92·22.09.1992

Beschwerde gegen Nichtabhilfeentschließung zurückgewiesen – Kosten auferlegt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger brachte Erinnerung und anschließende Beschwerde gegen die Nichtabhilfeentschließung des Landgerichts vor. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 543 ZPO zurück, da die Entscheidungsgründe der Vorinstanz zutreffend und keiner Ergänzung bedurften. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger (§ 97 ZPO); der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtabhilfeentschließung als unzulässig/abweisungswürdig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtabhilfeentschließung der Vorinstanz kann in entsprechender Anwendung des § 543 ZPO verworfen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

2

Soweit die Gründe der Vorinstanz zutreffend und keiner Ergänzung bedürfen, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

3

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen; hierfür ist § 97 ZPO maßgeblich.

4

Der Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens ist vom Gericht festzusetzen und wirkt sich auf die Kostenentscheidung aus.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 390/91

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden und keiner Ergänzung bedürftigen Gründen der Nichtabhilfeentschließung der 24. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. September 1992 zurückgewiesen (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger (§ 97 ZPO). Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 791,16 DM.