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Oberlandesgericht Köln·17 W 316/97·28.09.1997

Erstattung von Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Erstattung von Kosten für in Stuttgart beauftragte Verkehrsanwälte im Berufungsverfahren. Das OLG Köln prüft, ob deren Mitwirkung nach § 91 Abs. 1 ZPO notwendig war. Die Kosten wurden nicht erstattet, weil direkter Informationsaustausch mit dem beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt möglich und zumutbar war und keine höhere Kostenbelastung nachgewiesen wurde. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichterstattung von Verkehrsanwaltskosten als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erstattung der Kosten eines auswärtigen Verkehrsanwalts richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO und ist nur bei Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu gewähren.

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Die Hinzuziehung eines Korrespondenzanwalts ist nur dann notwendig, wenn der unmittelbare Informationsverkehr mit dem beim Prozessgericht zugelassenen Anwalt nicht möglich, unzumutbar oder unzureichend wäre oder die Partei mit keiner wesentlich höheren Vergütung rechnen musste.

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Aus einem früheren Mandatsverhältnis folgt als fortdauernde Nebenpflicht, dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erforderliche Auskünfte zu erteilen, ohne dafür eine gesonderte Vergütung zu beanspruchen.

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Reine Erleichterungen durch Korrespondenztätigkeit oder bloße Ersparnis von Gesprächsaufwand rechtfertigen allein keine Kostenerstattung; persönliche Anwesenheit oder Reisekosten müssen objektiv erforderlich und nachgewiesen sein.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz§ 91 Abs. 1 ZPO§ 543 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 555/95

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

2

Die Erinnerung der Klägerin, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz), begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die der Klägerin durch die Mitwirkung der Rechtsanwälte G. und Sozien aus S. als Verkehrsanwälte in II. Instanz des vorangegangenen Prozesses entstandenen Kosten sind auch nicht teilweise neben den Gebühren und Auslagen des Berufungsanwalts der Klägerin erstattungsfähig.

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Nach feststehender Rechtsprechung des Senats richtet sich die Erstattung der Verkehrsanwaltskosten ausländischer Parteien für inländische Prozesse nach denselben Voraussetzungen wie bei inländischen Beteiligten, nämlich danach, ob die Zuziehung eines weiteren Anwalts zur Vermittlung des Informationsverkehrs der Partei mit dem beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 1 ZPO). Für eine Wettbewerbsstreitigkeit gelten insoweit keine Besonderheiten. Als notwendig im Sinne der genannten Bestimmung kann die Inanspruchnahme eines Verkehrsanwalts nur angesehen werden, wenn im Einzelfall der unmittelbare Informationsverkehr der Partei mit ihrem auswärtigen Prozeßbevollmächtigten nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht ausreichend gewesen wäre, oder wenn die Partei bei Beauftragung des Verkehrsanwalts davon auszugehen hatte, daß dessen Vergütung nicht wesentlich höher sein werde als der alternative Kostenaufwand im Falle unmittelbarer Informationserteilung (vgl. hierzu die in JurBüro 1976, 925, JurBüro 1981, 1025, JurBüro 1992, 104 veröffentlichten Senatsbeschlüsse). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ebenso wie die Klägerin ihre in Stuttgart praktizierenden zweitinstanzlichen Verkehrsanwälte über den ergänzenden Tatsachenstoff des Berufungsverfahrens informiert hat, hätte sie auch ihren Berufungsanwalt unterrichten können. Soweit die Rechtsanwälte G. und Sozien als bereits mit der Informationsvermittlung in I. Instanz beauftragte Rechtsanwälte aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin Vorkenntnisse erlangt haben sollten, die über den Kenntnisstand der Klägerin hinaus gingen, wären sie verpflichtet gewesen, dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die für eine ordnungsgemäße Führung des Prozesses im zweiten Rechtszug benötigten Auskünfte zu erteilen, ohne dafür eine besondere Vergütung beanspruchen zu können. Dies folgt als fortdauernde Nebenpflicht aus dem früheren Mandatsverhältnis. Die in II. Instanz des vorangegangenen Prozesses entfaltete Korrespondenztätigkeit der S.er Rechtsanwälte mag sowohl der Klägerin selbst als auch ihrem zweitinstanzlichen Prozeßanwalt die Prozeßführung nicht unwesentlich erleichtert haben; notwendig im Sinne des § 91 ZPO war deren Mitwirkung im Berufungsverfahren jedoch nicht.

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Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, daß die Klägerin sich ihrer S.er Rechtsanwälte als Korrespondenzanwälte für die Berufungsinstanz habe bedienen müssen, "um das richtige Gericht auszuwählen". Dieser Einwand liegt neben der Sache. Es ist die Beklagte gewesen, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Juli 1996 zum Oberlandesgericht Köln eingelegt hat. Aus welchen Gründen die Klägerin gleichwohl daran hätte zweifeln können, daß sie den Berufungsrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln werde führen müssen, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

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Die Klägerin hatte für den alternativen Fall einer unmittelbaren Unterrichtung ihres K.er Berufungsanwalts auch nicht mit einem Kostenaufwand in der Größenordnung der streitigen Verkehrsanwaltskosten zu rechnen. Die Klägerin bedurfte zur Beurteilung der Aussichten ihrer Rechtsverteidiung gegen die Berufung der Beklagten keiner besonderen Beratung durch ihre Verkehrsanwälte. Es steht außer Frage, daß die Klägerin von Anfang an entschlossen war, daß von ihr in I. Instanz erstrittene Urteil zu verteidigen und sich gegen die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zur Wehr zu setzen. Der Klägerin einen beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt zu benennen, gehörte noch zu den nicht besonders zu vergütenden Aufgaben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Soweit die Klägerin zum Berufungsverfahren weiteren Rat benötigte, war der von ihr für die Berufungsinstanz zubestellende, beim zweitinstanzlichen Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt auch der berufene Berater, diejenigen Fragen, die sich der Klägerin nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte gestellt haben mögen, auf der Grundlage des aktenkundigen erstinstanzlichen Prozeßstoffs unter den für ein Berufungsverfahren maßgeblichen Gesichtspunkten selbständig und unvoreingenommen zu beurteilen.

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Wie offenbar auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt, waren Reisekosten weder zu erwarten noch sind solche Kosten tatsächlich erspart worden. Zwar ist jeder Prozeßpartei grundsätzlich auch unter Erstattungsgesichtspunkten die Möglichkeit zuzubilligen, sich wenigstens einmal in jeder Instanz mit dem eigenen Prozeßbevollmächtigten persönlich auszusprechen und sei es auch nur, um eine Vertrauensbasis im Mandatsverhältnis herzustellen. Im Streitfall hat jedoch die Klägerin durch die Beauftragung ihrer S.er Vertrauensanwälte mit der Vermittlung der Informationen in II. Instanz zu erkennen gegeben, daß sie auf eine persönliche Begegnung mit ihrem Berufungsanwalt keinen Wert gelegt hat. Das besondere Vertrauen, daß die Klägerin ihren S.er Rechtsanwälten entgegen bringen mag, ersetzt auch nicht etwa eine Reise. Nichts spricht dafür, daß die Klägerin ihren Berufungsanwalt in K. persönlich aufgesucht hätte, wenn sie von der Einschaltung Stuttgarter Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte abgesehen hätte. Die Klägerin, die in dem auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils betriebenen Kostenfestsetzungsverfahren selbst vorgetragen hat, daß "die im Prozeß der sklavischen Nachahmung erforderlichen Informationen" ........ "lediglich" an ihrem "Hauptsitz in Frankreich verfügbar" gewesen seien, hat weder dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht, daß sie mit ihren S.er Verkehrsanwälten anders denn schriftlich / oder fernmündlich Fühlung genommen hat. Wenn aber die Klägerin es für ausreichend gehalten hat, ihre K.er Verkehrsanwälte in II. Instanz ausschließlich auf dem Postwege und / oder telefonisch mit weiteren Informationen zu versehen, dann muß dies auch im Verhältnis zu ihrem Berufungsanwalt gelten.

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Die Klägerin kann demnach durch die Mitwirkung ihrer Stuttgarter Vertrauensanwälte als Korrespondenzanwälte im Berufungsrechtszug auch keine Informationskosten erspart haben, weil der unmittelbare Kontakt mit dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die Klägerin keinen erkennbar höheren Aufwand verursacht hätte, als er zur entsprechenden Information der S.er Verkehrsanwälte erforderlich war.

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Dafür, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf den Beistand ihres Korrespondenzanwalts aus Stuttgart angewiesen war, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, so daß auch die dadurch angefallenen Kosten nicht erstattungsfähig sind. Es muß mithin bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben, auf dessen zutreffende Begründung ergänzend Bezug genommen wird (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 5.565,00 DM.