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Oberlandesgericht Köln·17 W 314/14·14.01.2015

Beschwerde gegen Verzicht auf mündliche Verhandlung bei einstweiliger Verfügung zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und Kosten nicht zu erheben. Das OLG Köln hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet. Es betont, dass § 21 GKG eine Nichterhebung von Gerichtskosten nur bei offensichtlichem, schwerem Verfahrensfehler erlaubt und dass nach § 937 ZPO grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten ist; die besondere Dringlichkeit für einen Verzicht sei nicht hinreichend dargetan worden. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Landgerichts wird zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG kommt nur bei unrichtiger Sachbehandlung in Betracht; erforderlich ist ein offensichtlicher schwerer Fehler des Gerichts.

2

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO durchzuführen; der Erlass ohne mündliche Verhandlung ist die Ausnahme und setzt besondere Dringlichkeit voraus.

3

Die Vermutung des Verfügungsgrundes nach § 12 UWG enthebt nicht von der gesonderten Prüfung der besonderen Dringlichkeit nach § 937 ZPO.

4

Die Entscheidung des Gerichts, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist nicht bereits wegen abweichender Auffassungen anderer Gerichte unvertretbar und begründet daher nicht ohne Weiteres eine unrichtige Sachbehandlung.

Relevante Normen
§ 21 GKG§ 66 GKG§ 21 Abs. 1 GKG§ 937 ZPO§ 12 UWG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 81 O 88/14

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 10. November 2014 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2014 – 81 O 88/14 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar gemäß §§ 21, 66 GKG zulässig. Sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.

3

Die von der Antragstellerin beantragte Nichterhebung von Gerichtskosten kommt gemäß § 21 Abs. 1 GKG nur bei einer unrichtigen Sachbehandlung in Betracht. Dies setzt voraus, dass das Gericht einen offensichtlichen schweren Fehler begangen hat (BGH, MDR 2005, 956 = juris Rn 4; Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 21 GKG Rn 8, 10, Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 21 GKG Rn 5, je mwN). Die vom Landgericht vertretene Rechtsansicht, über die beantragte einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung gem. § 937 ZPO zu entscheiden, ist jedenfalls nicht unvertretbar (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., § 937 ZPO Rn 2 mwN). Anders als beim Arrest hat im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (Vollkommer, aaO; Musielak/Huber, 11. Aufl., § 937 ZPO Rn 4); der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung ist der Ausnahmefall (MK-ZPO/Drescher, 4. Aufl., § 937 ZPO Rn 5 mwN). Auch eine Dringlichkeitsvermutung wie in § 12 UWG befreit nicht von der Prüfung, ob eine besondere Dringlichkeit für die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorliegt. Die Vorschrift ist lediglich eine Vermutung für den Verfügungsgrund, nicht für die besondere Dringlichkeit nach § 937 ZPO (Drescher, aaO mwN). Dass ein Fall besonderer Dringlichkeit vorläge, ist zumindest vertretbar abgelehnt worden (vgl. auch Vollkommer und Huber, jeweils aaO zum UWG mwN), selbst wenn das OLG Hamburg (CR 2013, 700 f. = juris Rn 11) dies möglicherweise anders sieht.

4

Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.