Gegenvorstellung unzulässig: Änderung einer rechtskräftigen Senatsentscheidung ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss wurde als unzulässig verworfen. Der Senat stellt fest, dass er seinen selbst bindenden, rechtskräftigen Beschluss nach § 318 ZPO (entsprechend) nicht abändern darf, da dies die Rechtskraft unterlaufen würde. Eine mögliche Ausnahme wegen Gehörsverletzung bleibt offen; im konkreten Fall lag keine Gehörsverletzung vor. Kostenfestsetzungsorgane müssen auf im Erkenntnisverfahren zu klärende Umstände nicht hinweisen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen; Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, eine in letzter Instanz ergangene, rechtskräftige Entscheidung zu ändern, da dadurch die Wirkung der Rechtskraft unterlaufen würde.
Der Senat ist nicht befugt, seinen eigenen, ihn bindenden Beschluss gemäß § 318 ZPO (in entsprechender Anwendung) zu ändern.
Eine Ausnahme, die eine erneute materielle Prüfung trotz Rechtskraft erlaubt (z.B. bei Versagung des rechtlichen Gehörs), bleibt offen und erfordert eine substantielle Darlegung der Gehörsverletzung.
Hat eine Partei prozessual ein Beweismittel (z.B. ein Vernehmungsprotokoll) nicht beanstandet, kann sie daraus später nicht ohne Weiteres eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten.
Nach Zurückweisung des Rechtsstreits entsteht dem Verkehrsanwalt keine weitere Korrespondenzgebühr; § 15 I 2 BRAGO erfasst die Prozeßgebühr des Verkehrsanwalts aus § 52 BRAGO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17 0 176/92
Leitsatz
Nach Zurückweisung des Rechtsstreits erwächst dem Verkehrsanwalt keine zweite Korrespondenzgebühr. § 15 I 2 BRAGO erfaßt die Prozeßgebühr des Verkehrsanwalts aus § 52 BRAGO.
Tenor
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Rubrum
Der Senat ist gemäß § 318 ZPO (in entsprechender Anwendung) nicht befugt, seinen ihn selbst bindenden Beschluß vom 18. Januar 1993 abzuändern. Würde mit Hilfe der Gegenvorstellung eine in letzter Instanz ergangene Entscheidung mit dem Ziel ihrer Abänderung (nochmals) zur Nachprüfung gestellt, so würde damit die Wirkung der Rechtskraft in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise unterlaufen. Der Senat befindet sich mit dieser von ihm ständig vertretenen Auffassung (z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. März 1993 - 17 W 12/93 - und vom 28. Oktober 1992 - 17 W 315/92 -) im Einklang mit der von Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1983, 1890; Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 567 Rn. 24 m.w.N). Ob ausnahmsweise eine erneute Prüfung in der Sache erfolgen kann, wenn dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht oder nicht ausreichend gewährt worden ist, kann offen bleiben. Das rechtliche Gehör ist der Klägerin nicht versagt worden. Die Klägerin hat das Vernehmungsprotokoll des Generalkonsuls der Bundesrepublik Deutschland in Amsterdam vom 10. April 1996, in welchem ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt aufgeführt wird, nicht beanstandet. Daß das Protokoll in diesem Punkt falsch sein könnte, war daher nicht erkennbar. Die Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren auf aktenkundige Vorgänge hinzuweisen, die bereits im Erkenntnisverfahren hätten richtiggestellt werden können und richtiggestellt werden müssen, sind die Festsetzungsorgane von Verfassungs wegen nicht verpflichtet.