Kostenfestsetzung: Parteireise durch Verkehrsanwalt, keine Zeitversäumnis juristischer Personen
KI-Zusammenfassung
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach einem Prozessvergleich. Der Senat erkannte Reisekosten eines auswärtigen Verkehrsanwalts zur Terminswahrnehmung nicht als Anwaltskosten, wohl aber bis zur Höhe fiktiver Parteireisekosten als erstattungsfähig an. Eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis wurde juristischen Personen versagt. Zugleich wurde die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwalts-/Korrespondenzanwaltskosten im Berufungsrechtszug wegen fehlender Notwendigkeit gekürzt. Insgesamt wurde die festgesetzte Erstattungspflicht geringfügig um 60 DM herabgesetzt.
Ausgang: Erinnerung/Beschwerde nur in geringem Umfang erfolgreich; Kostenfestsetzung um 60 DM herabgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten der Terminswahrnehmung einer Partei neben ihrem Prozessbevollmächtigten sind als notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn die Anwesenheit bei objektiver Betrachtung zweckdienlich und geboten erscheint, insbesondere bei auf Sachaufklärung gerichteten Terminen.
Nimmt ein Korrespondenz- bzw. Verkehrsanwalt einen Termin wahr, ist die dadurch veranlasste Reise kostenrechtlich nicht als notwendige anwaltliche Terminsvertretung erstattungsfähig, kann aber bis zur Höhe der ersatzfähigen Parteireisekosten berücksichtigt werden, wenn er als informierter Parteivertreter auftritt.
Eine juristische Person kann für prozessbedingte Reisen keine Entschädigung für Zeitversäumnis nach den zeugenschädigungsrechtlichen Vorschriften verlangen; ersatzfähig sind insoweit nur Auslagen und notwendiger Aufwand, nicht aber der Zeitverlust eines Organs oder Vertreters.
Die Beauftragung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Rechtsmittelzug ist nicht notwendig i.S.d. § 91 ZPO, wenn die Partei den Prozessbevollmächtigten selbst informieren kann und keine besonderen, nicht zumutbaren Erschwernisse der unmittelbaren Unterrichtung bestehen.
Korrespondenzanwaltskosten können nur insoweit erstattungsfähig sein, als sie anderweit notwendige, erstattungsfähige Informations- oder Parteikosten ersparen; ein bloßes besonderes Vertrauen oder Vorbefassung des Anwalts genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 0 129/87
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von der Klägerin nach dem von den Parteien am 23. Oktober 1990 vor dem Oberlandesgericht Köln abgeschlossenen Prozeßvergleich an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 10.135,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. November 1990 festgesetzt. Das weitergehende Kostenausgleichungsbegehren der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 99/100 und der Beklagte 1/100.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG im Umfang ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde geltende Er-innerung begegnet keinen verfahrensrechtlichen Be-denken, hat in der Sache aber nur zu einem geringen Teil Erfolg; sie führt zu einer Herabsetzung der von der Rechtspflegerin auf 10.195,82 DM festge-setzten Erstattungsschuld der Klägerin um 60,-- DM auf 10.135,82 DM.
Zu Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, daß
- Zu Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, daß
die Rechtspflegerin die der Klägerin durch die Teilnahme des Rechtsanwalts S. aus M. am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-richt entstandenen Kosten auch nicht teilweise in die Kostenausgleichung eingestellt hat. Diese Kosten sind zwar nicht in der zur Ausgleichung angemeldeten Höhe von 220,59 DM, wohl aber im Betrage von 109,-- DM erstattungsfähig. Der Rechtspflegerin ist darin zuzustimmen, daß es der Teilnahme des Rechtsanwalts S. am Verhand-lungstermin vor dem zweitinstanzlichen Prozeß-gericht, der am 23. Oktober 1990 stattgefunden hat, nicht bedurfte, soweit er dort als anwalt-licher Interessenvertreter der Klägerin aufge-treten ist. Anders als die Rechtspflegerin ange-nommen hat, folgt daraus allerdings nicht, daß die dadurch angefallenen Kosten von der Kosten-erstattung schlechthin auszunehmen sind. Die Klägerin durfte nämlich den hier in Rede stehen-den Termin neben ihrem zweitinstanzlichen Pro-zeßbevollmächtigten entweder selbst wahrnehmen oder hierzu einen informierten Parteivertreter entsenden, ohne deswegen Nachteile bei der Ko-stenerstattung befürchten zu müssen. Bevollmäch-tigter Vertreter einer Partei aber kann auch deren Korrespondenzanwalt sein. Die durch die Reise des M.er Verkehrsanwalts der Klägerin zum Berufungsgericht zur Entstehung gelangten Kosten sind daher bis zur Höhe derjenigen Kosten zu er-statten, die der Klägerin erwachsen wären, wenn sie ihren Geschäftsführer zum Termin entsandt hätte.
Der Senat hat von jeher den Standpunkt eingenom-men (z. B. Beschluß vom 23. September 1988 - 17 W 23/87 -) und hält auch weiter daran fest, daß die Erstattungsfähigkeit der durch die Teil-nahme der Parteien an Gerichtsterminen angefal-lenen Kosten nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet worden war, daß die Kosten der Wahr-nehmung solcher Termine durch die Partei - neben ihrem Prozeßbevollmächtigten - vielmehr immer dann den notwendigen Kosten ihrer Rechtsverfol-gung oder Rechtsverteidigung zuzurechnen sind, wenn sie ihre Anwesenheit bei Anlegung eines ob-jektiven Maßstabes für zweckdienlich und geboten halten durfte. Das aber ist regelmäßig zu beja-hen, wenn der Termin, den die Partei neben ihrem Prozeßbevollmächtigten wahrgenommen hat, zu ei-ner Sachaufklärung bestimmt ist. Grundsätzlich kann es auch unter Kostengesichtspunkten keiner Partei versagt werden, an einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin in ihrem Rechtsstreit teilzunehmen, und sich dadurch die Möglichkeit zu sichern, aktiv in das Verfahrens-geschehen einzugreifen und zu einer weiteren Sachaufklärung beizutragen. Eine Ausnahme mag für solche Termin gelten, in denen eine Förde-rung der Sache von vornherein nicht zu erwarten ist. Davon kann hier jedoch bei dem Verhand-lungstermin vom 23. Oktober 1990, zu dem das Be-rufungsgericht die Ladung eines Sachverständigen und mehrerer Zeugen angeordnet hatte, nicht die Rede sein.
Die Kosten der hiernach als notwendig anzuerken-nenden Reise des Rechtsanwalts S. als informier-ter Vertreter der Klägerin gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zum Berufungsgericht sind mithin in Höhe der Kosten einer Parteireise erstattungs-fähig. Eine Reise des Geschäftsführers der in L. ansässigen Geschäftsklägerin nach K. hätte erstattbare Kosten im Betrage von 109,-- DM verursacht, nämlich 95,-- DM an Fahrtauslagen und weitere 14,-- DM, die der Klägerin als Ent-schädigung für den mit einer solchen Reise ihres Geschäftsführers verbundenen Zehr- und sonstigen Aufwand zugestanden hätten (§§ 91 Abs. 1, Satz 2 ZPO, 10 ZSEG, 9 BRKG). Eine Entschädigung für Zeitversäumnis hätte die Klägerin dagegen nicht erstattet verlangen können. Zwar umfaßt die Ko-stenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die Entschädigung des Gegners für die durch not-wendige Reisen oder durch die notwendige Wahr-nehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis nach Maßgabe der für die Entschädigung von Zeu-gen geltenden Vorschriften. Juristische Personen können jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, keine Entschä-digung für die durch prozeßbedingte Reisen ent-standene Zeitversäumnis beanspruchen. Die Vor-schriften der §§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und 2 ZSEG sind auf natürliche Personen zugeschnitten. Die juristische Person selbst kann nicht reisen und keine Zeitversäumnis erleiden. Sie bedient sich ihrer dazu bestimmten natürlichen Vertretungs-personen. Zu einer entsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf juristische Personen sieht der Senat keinen Anlaß.
Die Bereitstellung von Organen oder anderen na-türlichen Vertretungspersonen gehört unabhängig von den konkreten Aufgaben während eines Prozes-ses zur gesetzlichen Voraussetzung für die Teil-nahme juristischer Personen am Rechts- und Ge-schäftsverkehr. Der Einsatz solcher Vertretungs-personen für ihre bestimmungsgemäßen Aufgaben, zu denen typischerweise auch die Teilnahme an Gerichtsterminen gehört, begründet daher keinen entschädigungsfähigen Nachteil im Sinne von § 2 Abs. 2 ZSEG, sondern ist ebenso wie sonstiger Prozeßbearbeitungsaufwand der Aufgaben- und Be-lastungssphäre der juristischen Person zuzurech-nen.
Aus alledem folgt, daß die von der Klägerin als
- Aus alledem folgt, daß die von der Klägerin als
Fahrtauslagen und Abwesenheitsgelder ihres M. er Verkehrsanwalts geltend gemachten Kosten in Höhe von 109,-- DM den zu erstattenden Kosten des zweiten Rechtszuges zuzurechnen sind. Diese Kosten, die in die Kostenausgleichung aufzuneh-men die Rechtspflegerin zu Unrecht abgelehnt hat, steht indessen ein Betrag von 19,-- DM an zuviel berücksichtigten Verkehrsanwaltskosten gegenüber. Anders als die Beschwerde geltend macht, hat die Rechtspflegerin die auf die Kor-respondenztätigkeit der M.er Rechtsanwälte der Klägerin entfallenden und mit 158,-- DM in die Ausgleichung einbezogenen Kosten nicht in einem zu geringen Umfang, sondern im Gegenteil bereits mit einem um 19,-- DM zu hohen Betrag als er-stattungsfähig anerkannt.
Es kann nicht als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden, daß die Klägerin ihre M.er Rechtsanwälte - auch - im Berufungs-rechtszug als Verkehrsanwälte in Anspruch genom-men hat. Die Klägerin hätte ihre zweitinstanzli-chen Prozeßbevollmächtigten ohne weiteres selbst mit den für eine Abwehr der Berufung des Beklag-ten erforderlichen Informationen versehen kön-nen. Die Tatsache, daß Rechtsanwalt S. schon vorgerichtlich mit der Angelegenheit befaßt gewesen und sowohl in dem von dem Beklagten in die Wege geleiteten Beweissicherungsverfahren als auch im ersten Rechtszug des vorangegangenen Prozesses für die Klägerin tätig gewesen ist, mag es der Klägerin nahegelegt haben, sich zur Informationserteilung im Berufungsverfahren ihres bereits eingearbeiteten M.er Rechtsanwalts zu bedienen. Unter Kostengesichtspunkten kann dies jedoch nicht gebilligt werden. Aus erstat-tungsrechtlicher Sicht kann keiner Partei ge-stattet werden, sich zu Lasten des Prozeßgegners schon deshalb eines zweiten Anwalts als Verkehr-sanwalt zu bedienen, weil dieser in tatsächli-cher und rechtlicher Hinsicht mit der Prozeßma-terie vertraut ist und das besondere Vertrauen der Partei genießt.
Überwindbare Erschwernisse und Belastungen, die mit der unmittelbaren Unterrichtung des zu bestellenden Prozeßbevollmächtigten zwangsläufig verbunden sind, müssen der Partei grundsätzlich zugemutet werden. Dafür, daß es der Klägerin unmöglich war, ihre K. Berufungsanwälte selbst sachgerecht über den Sach- und Streitstand ins Bild zu setzen, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Das kann um so weniger angenommen werden, als die zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten der Klägerin sich die für eine ord-nungsgemäße Prozeßführung benötigten Informatio-nen weitgehend schon durch Einsicht in die Ge-richtsakten, die Akten des Beweissicherungsver-fahrens und die Handakten der von der Klägerin für den ersten Rechtszug zugezogenen Prozeß- und Verkehrsanwälte verschaffen konnten. Soweit es zur sachgerechten Prozeßführung darüber hinaus etwa weiterer Informationen aus der von Rechts-anwalt S. vorgerichtlich, im Beweissicherungs-verfahren und in erster Instanz entfalteten Tä-tigkeit bedurfte, vermag dies die Notwendigkeit seiner Einschaltung als Korrespondenzanwalt für das Berufungsverfahren ebenfalls nicht zu be-gründen. Zu den dem Anwalt in Nachwirkung seines Mandatsverhältnisses obliegenden Pflicht gehört es, seinem Auftraggeber auch noch nachträglich Auskunft über solche nicht schon von der laufen-den Information umfaßte Tatsachen zu geben und solche aus der Ausführung des Auftrags gewonne-nen Kenntnisse zu vermitteln, die der Mandant im Rahmen einer späteren Prozeßführung durch einen anderen Anwalt benötigt.
Die Klägerin hatte für den alternativen Fall un-mittelbarer Beauftragung und Unterrichtung ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten weder mit anderweitigen Kosten in der Größenordnung der Verkehrsanwaltsvergütung zu rechnen, noch können die durch die Mitwirkung der M.er Rechts-anwälte als Verkehrsanwälte im Berufungsrechts-zug ersparten Parteikosten höher als im ange-fochtenen Beschluß bemessen werden; die von der Klägerin ersparten Kosten belaufen sich nicht, wie von der Rechtspflegerin angenommen, auf 158,-- DM, sondern auf lediglich 139,-- DM.
Die Klägerin bedurfte zur Vorbereitung ihrer Rechtsverteidigung in der Berufungsinstanz kei-ner besonderen Beratung durch ihre M.er Rechts-anwälte. Es steht außer Frage, daß die Klägerin von Anfang an entschlossen war, sich gegen die Berufung des Beklagten zur Wehr zu setzen. Die Klägerin darüber aufzuklären, welche Schritte sie hierzu zu ergreifen hatte, ihr insbesondere einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt namhaft zu machen, gehörte noch zu den nicht besonders zu vergütenden Aufgaben ihrer erstin-stanzlichen Prozeßanwälte.
Alles weitere hätte die Klägerin dem von ihr zu bestellenden zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten überlassen können; dessen Aufgabe war es, anhand der Gerichtsakten und der Handakten der bis dahin für die Klägerin tätig gewesenen Rechtsanwälte sowie auf der Grundlage der ihm von dem Geschäftsführer oder dem Sachbearbeiter der Klägerin im Rahmen einer grundlegenden per-sönlichen Besprechung erteilten zusätzlichen In-formationen die Erfolgsaussicht der Rechtsver-teidigung der Klägerin in der Berufungsinstanz selbständig zu überprüfen.
Eine Informationsreise nach K., die ein mit dem Prozeßstoff vertrauter Mitarbeiter der Klägerin zu diesem Zweck hätte unternehmen müssen, hätte - wie eine Reise zum Berufungsgericht - erstat-tungspflichtige Aufwendungen im Betrage von 109,-- DM verursacht. Die Kosten für ergänzende schriftliche und/oder telefonische Fühlungnahmen der Klägerin mit ihren Berufungsanwälten veran-schlagt der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtspflegerin auf 30,-- DM, so daß die Kläge-rin in zweiter Instanz des vorangegangenen Pro-zesses insgesamt 139,-- DM durch die Korrespon-denztätigkeit ihrer M.er Rechtsanwälte an sonst notwendig gewordenen Informationskosten erspart hat. Eine weitergehende Erstattung der streiti-gen Korrespondenzgebühr kommt auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil Rechtsanwalt S. "maß-geblich am Zustandekommen des Vergleichs mitge-wirkt hat". Der Streitstoff als solcher recht-fertigt nicht die Annahme, daß die Klägerin nur mit Hilfe ihres M.er Anwalts in der Lage war, sich darüber schlüssig zu werden, ob und gege-benenfalls zu welchen Bedingungen sich ein Ver-gleichsabschluß empfahl.
Die wirtschaftliche Tragweite eines etwa in Be-tracht kommenden Vergleichs vermochte die Kläge-rin selbst zutreffend einzuschätzen; ihr das Für und Wider einer vergleichsweisen Regelung unter rechtlichen Gesichtspunkten zu erläutern, waren die Berufungsanwälte berufen. Die Klägerin hätte sich demnach von ihren Berufungsanwälten darüber beraten lassen müssen, ob sie den Vergleichsvor-schlag des Berufungsgerichts annehmen oder ab-lehnen solle. Daß die Klägerin zum Verhandlungs-termin vor dem Berufungsgericht ihren M.er Ver-kehrsanwalt entsandt hat, ändert daran nichts. Hätte die Klägerin sich von dem Grundsatz eines tunlichst kostensparenden Vorgehens leiten las-sen und den Verhandlungstermin entweder selbst durch ihren Geschäftsführer oder durch einen nach § 141 Abs. 3 ZPO informierten und ermäch-tigten persönlichen Vertreter wahrgenommen, dann hätte sie sich wegen einer vergleichsweisen Er-ledigung des Rechtsstreits mit ihrem Berufungs-anwalt abstimmen und es diesem überlassen kön-nen, die mit einer streitigen Fortführung ihres Prozesses verbundenen Risiken gegen die Vor- und Nachteile einer Beendigung des Rechtsstreits auf der Grundlage des vom Berufungsgerichts vorgeschlagenen Vergleichs abzuwägen und dessen Inhalt unter bestmöglicher Wahrung ihrer wirt-schaftlichen Interessen mit dem Beklagten auszu-handeln.
Die von der Rechtspflegerin mit 158,-- DM in die Kostenausgleichung eingestellte Korrespondenz-vergütung der M.er Rechtsanwälte der Klägerin gehören demnach nur in Höhe von 139,-- DM unter dem Blickwinkel anderweit ersparter Kosten zu den zu erstattenden Kosten des Berufungsverfah-rens. Unter Verrechnung der insoweit zuviel be-rücksichtigten 19,-- DM mit den noch zu berück-sichtigenden Terminsteilnahmekosten der Klägerin in Höhe von 109,-- DM ergeben sich somit 90,-- DM, die auf Seiten der Klägerin als weiterhin erstattungsfähige Kosten in die Ausgleichung einzubeziehen sind. Der Umstand, daß die Rechts-pflegerin diesen Betrag von der Kostenerstattung ausgenommen hat, hat sich nach der Kostenrege-lung des Vergleichs, wonach der Beklagte 2/3 der Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen hat, in Höhe von 60,-- DM zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt, so daß sie anstelle der mit dem an-gefochtenen Beschluß festgesetzten 10.195,82 DM lediglich 10.135,82 DM an den Beklagten zu er-statten hat. Dementsprechend ist der unter dem 18. Februar 1991 ergangene Kostenfestsetzungsbe-schluß zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und - soweit die Klägerin die Erinnerung zurückgenommen hat - auf einer entsprechenden Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO.
Streitwert des Erinnerungs-
und Beschwerdeverfahrens: 6.340,53 DM, für die Gerichtsgebühr
des Beschwerdeverfahrens: 2.026,73 DM.