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Oberlandesgericht Köln·17 W 305/97·14.09.1997

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Mehrkosten durch Anrufung unzuständigen Gerichts erstattungsfähig

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit Erinnerung/Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung, in der auch Anwaltsgebühren für die Vertretung vor dem zunächst unzuständigen Landgericht Mannheim enthalten waren. Zentrale Frage war, ob diese Mehrkosten in der Kostenentscheidung hätten ausgesondert werden können. Das OLG Köln hält die Erinnerung für unbegründet: hat das Prozessgericht § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht angewandt und der Beklagte keinen Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO gestellt, können die Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beschränkt werden. Die Kostenentscheidung bleibt damit in vollem Umfang bestehen.

Ausgang: Beschwerde/Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erteilt das Prozessgericht eine Kostengrundentscheidung ohne die in § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgesehene Einschränkung, umfassen die Kostenentscheidungen auch die vor dem verweisenden bzw. zunächst unzuständigen Gericht entstandenen Mehrkosten.

2

Unterbleibt es dem Beklagten, innerhalb der befristeten Möglichkeit einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO zu stellen, kann die Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachträglich dahin eingeschränkt werden, dass verweisungsbedingte Mehrkosten nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO erstattungsfähig sind.

3

Vergütungen von Rechtsanwälten, die die klagende Partei vor dem zunächst angerufenen Gericht vertreten, die Klage schriftlich erweitert begründet und den Verweisungsantrag gestellt haben, gehören als Prozessgebühren zu den notwendigen und erstattungsfähigen Kosten des vorangegangenen Prozesses, unabhängig davon, ob die erste Prozessführung als notwendig anzusehen war.

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Bei der Festsetzung der Erstattungsfähigkeit sind die nach BRAGO maßgeblichen Gebührenregelungen (z. B. § 31, § 43, § 27 BRAGO) und der tatsächlich zugrunde liegende Streitwert zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 91 II 3, 281 III, 321§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 321 ZPO§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 11 Abs. 2 RpflG§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 O 328/96

Leitsatz

Hat das Prozeßgericht bei Erlaß seiner Kostengrundentscheidung die zwingende Regelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO mißachtet und hat der Beklagte es versäumt, von der befristeten Möglichkeit eines Antrages auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO Gebrauch zu machen, kann in bezug auf die Mehrkosten, die durch die Anrufung des zunächst unzuständigen Gerichts entstanden sind, die Kostengrundentscheidung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren dahin eingeschränkt werden, daß die Mehrkosten nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Sarz 3 ZPO erstattungsfähig seien (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 19.02.1992 - 17 W 322/91, OLGR 1992, 346).

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Erinnerung gilt gemäß § 11 Abs. 2 RpflG aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde; sie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspflegerin ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Kosten der auf seiten der Klägerin mitwirkenden Rechtsanwälte T. und Sozien aus H. in voller Höhe neben den Gebühren und Auslagen der K.er Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erstattungsfähig sind.

3

Als Mahnverfahrensgebühr gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist die den H.er Anwälten der Klägerin erwachsenen 10/10 Gebühr allerdings nur in Höhe von 1.265,00 DM zur Entstehung gelangt. Die Klägerin hat nämlich im Mahnverfahren als Hauptforderung lediglich 38.696,90 DM gegen den Beklagten geltend gemacht. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, daß die Rechtspflegerin die streitige Gebühr antragsgemäß mit 1.565,00 DM (zuzüglich 40,00 DM an pauschalierten Postgebühren und 8,00 DM an Kopiekosten) in die Kostenfestsetzung einbezogen hat, weil sie jedenfalls als Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nach einem Streitwert von 52.918,61 DM angefallen und zu erstatten ist. Die Kostenentscheidung im Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 14. November 1996 umfaßt die gesamten Kosten des vorangegangenen Prozesses - so, wie er tatsächlich verlaufen ist - und erstreckt sich, da sie eine der Regelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Einschränkung nicht enthält, auch auf die der Klägerin durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Mannheim entstandenen Mehrkosten. Es ist Sache des Prozeßgerichts, der klagenden Partei die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Unterbleibt eine solche Mehrkostenaussonderung und versäumt es der Beklagte, von der befristeten Möglichkeit eines Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO Gebrauch zu machen, kann die auch die Kosten vor dem verweisenden Gericht umfassende Kostengrundentscheidung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren dahin eingeschränkt werden, daß die Mehrkosten, die dem Kläger aufgrund verweisungsbedingten Anwaltswechsels erwachsen sind, nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO erstattungsfähig seien. Wegen der hierfür maßgebenden Erwägungen wird auf den in OLGR Köln 1992, 346 = Rpfl. 1993, 37 veröffentlichten Senatsbeschluß vom 19. Februar 1992 - 17 W 322/91 - verwiesen. Die Vergütung der Rechtsanwälte Dr. T. und Sozien, welche die Klägerin bis zur Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln vor dem Landgericht Mannheim vertreten, die im streitigen Verfahren erweiterte Klage schriftsätzlich begründet und schließlich den Verweisungsantrag gestellt haben, gehört deshalb als Prozeßgebühr zu den notwendigen und von dem Beklagten zu erstattenden Kosten des vorangegangenen Prozesses, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Prozeßführung vor dem Landgericht Mannheim als dem zunächst angerufenen Gericht als solche notwendig war.

4

Gegen die Erstattungsfähigkeit der mit 8,00 DM angemeldeten Ablichtungskosten gemäß § 27 BRAGO für aktenkundige 8 Blatt Schriftsatzanlagen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Es muß mithin bei der Mitfestsetzung der von der Klägerin mit insgesamt 1.613,00 DM geltend gemachten Gebühren und Auslagen ihrer H.er Vertrauensanwälte verbleiben, ohne daß es eines Eingehens darauf bedarf, ob und ggf. in welchem Umfange diese Kosten auch als solche für Verkehrsanwaltstätigkeit zu erstatten wären.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 1.613,00 DM.