Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen (Anwalts- und Beweisgebühren)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die vom Rechtspfleger festgesetzten Kosten als zu hoch; das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück. Zentrales Problem war die Erstattungsfähigkeit mehrerer und außerörtlicher Anwaltskosten sowie die Zuordnung einer Beweisgebühr. Das Gericht nahm Beschränkung nach §91 Abs.2 S.3 ZPO an und verneinte ersatzfähige Mehrkosten. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §91 Abs.2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder ein unvermeidbarer Anwaltswechsel vorlag.
Die Einschaltung außerörtlicher und nicht postulationsfähiger Anwälte rechtfertigt keine höheren Erstattungsansprüche, wenn der Kläger ohne zwingenden Grund örtlich postulationsfähige Anwälte hätte beauftragen können.
Eine Beweisgebühr darf nicht zu Gunsten am Beweisverfahren beteiligter außerörtlicher Anwälte festgesetzt werden, wenn den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem Gegenstandswert dieselbe Beweisgebühr zusteht; die Nichtgeltendmachung durch diese Bevollmächtigten rechtfertigt keine Umverteilung.
Bei einseitiger Anfechtung einer Kostenfestsetzung kann die Instanz nicht zum Nachteil des Anfechtenden korrigierend eingreifen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 124/97
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Der Rechtspfleger hat die vom Kläger zur Festsetzung angemeldeten Kosten im Ergebnis zu hoch und nicht etwa zu niedrig festgesetzt.
Nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. Hier war der Anwaltswechsel nicht unvermeidbar im Sinne dieser gesetzlichen Regelung. Der Kläger hatte Anlaß, von vornherein Rechtsanwälte zu beauftragen, die vor dem Landgericht Aachen postulationsfähig waren. Der Kläger und der Beklagte wohnen in A, also im Landgerichtsbezirk Aachen. Der Kläger mußte davon ausgehen, daß das für seinen Wohnort zuständige Gericht anzurufen war. Er durfte daher unter erstattungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen für ihn auswärtigen Anwalt einschalten. Der Umstand, daß seine Ehefrau als Anwaltsgehilfin in dem Anwaltsbüro arbeitete, das er zunächst mandatierte, läßt sein Verhalten zwar verständlich erscheinen. Indes können derartige Gründe nicht dazu führen, daß der Prozeßgegner mit höheren als den notwendigen Kosten belastet wird. Besondere Umstände, die zu der Annahme berechtigten, der Beklagte werde allein aufgrund des Ergebnisses eines Beweisverfahrens Zahlung leisten, lagen nicht vor. Der Kläger mag dies gehofft haben, aber der Beklagte hatte keine Erklärungen abgegeben, die ein entsprechendes Verhalten erwarten ließen.
Die durch die Tätigkeit der B Anwälte entstandenen Kosten sind im Ergebnis daher nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem der Kläger durch die Mitwirkung dieser Anwälte anderweitige ersatzfähige Kosten erspart hat. Für solche ist jedoch nichts ersichtlich.
Zu Unrecht ist die bei den Rechtsanwälten C pp. angefallene Beweisgebühr mit der Begründung festgesetzt worden, daß dem Kläger in entsprechender Höhe Kosten auch dann entstanden wären, wenn er sich im Beweisverfahren von seinen Prozeßbevollmächtigten hätte vertreten lassen. Diese Argumentation ist fehlerhaft. Eine Festsetzung der bei den Rechtsanwälten C pp. angefallenen Beweisgebühr verbietet sich, weil diese Gebühr nicht bei den Prozeßbevollmächtigten "erspart" wurde, vielmehr ist auch ihnen eine solche Gebühr nach dem Gegenstandswert des Hauptverfahrens erwachsen, denn der Kläger hat sich im Rechtsstreit auf Tatsachen berufen, über die im selbständigen Beweisverfahren Beweis erhoben wurde, den das Gericht auch verwertet hat, vgl. § 493 ZPO in Verb. mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Der Umstand, daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers bisher keine Beweisgebühr geltend gemacht haben, kann nicht dazu führen, daß die Beweisgebühr der anderen Anwälte festzusetzen ist. Die den Prozeßbevollmächtigten des Klägers erwachsene Beweisgebühr kann Gegenstand einer Nachtragsfestsetzung sein.
Da nur der Kläger den Kostenfestsetzungsbeschluß I angefochten hat, kann der Senat den Beschluß nicht zum Nachteil des Klägers korrigieren, so daß die Frage dahinstehen kann, ob die Kosten der Rechtsanwälte C pp. zumindest in Höhe von 448,50 DM festgesetzt werden durften, nämlich in Höhe einer Erstberatungsgebühr nach § 20 BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer (350 DM + 40 DM + 58,50 DM). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Kläger sich, bevor er das Beweisverfahren beantragen ließ, von beliebigen Anwälten seines Vertrauens über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und die erforderlichen Schritte beraten lassen durfte. Kosten die über diejenigen einer Beratung hinausgehen, hat der Kläger durch die Tätigkeit der auswärtigen Anwälte jedenfalls nicht erspart.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: Stufe bis 1.200 DM