Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·17 W 300/96·19.11.1996

Rückverweisung: PKH im Konkursverfahren wegen unklarer Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe für eine Herausgabeklage; das Landgericht hatte den Antrag bewilligt. Das OLG Köln hebt den Beschluss auf und stellt fest, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach §116 Nr.1 ZPO zunächst vorliegen. Eine endgültige Entscheidung über PKH ist aber nicht möglich, da Erfolgsaussicht, Bestimmtheit des Klageantrags und die Stellungnahme der Gegenpartei zu klären sind. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über den PKH-Antrag an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen und den wirtschaftlich Beteiligten die Vorschussleistung derzeit nicht zuzumuten ist (§116 Nr.1 ZPO).

2

Im Insolvenzkontext sind wirtschaftlich Beteiligte i.S.v. §116 Nr.1 ZPO diejenigen Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich durch einen obsiegenden Insolvenzverwalter konkret verbessern; solange angemeldete Forderungen bestritten und noch nicht geprüft sind, kann eine Vorschusspflicht der Gläubiger entfallen.

3

Zur abschließenden Entscheidung über Prozesskostenhilfe muss der Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; das Gericht darf nicht endgültig entscheiden, ohne dem Gegner Gehör zu gewähren, soweit dies entscheidungserhebliche Umstände betrifft.

4

Bei unbestimmten Klageanträgen, fehlenden Unterlagen, unklarer Anspruchsgrundlage oder Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit ist die Erfolgsaussicht der Hauptsache nicht verlässlich zu beurteilen, sodass eine Rückverweisung zur weiteren Aufklärung geboten sein kann.

Relevante Normen
§ 116 Nr. 1 ZPO§ Art. 5 GVܧ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 89 O 130/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig und begründet mit der Maßgabe, daß Prozeßkostenhilfe nicht mangels der Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 ZPO zu versagen ist.

3

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegen vor. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aus der von ihm verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können, und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist - jedenfalls nach dem derzeitigen Stand des Konkursverfahrens - nicht zuzumuten, die Kosten aufzubringen.

4

Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 Nr. 1 ZPO sind die Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, daß der Konkursverwalter obsiegt, BGH ZIP 1990, 1490 m. Nachw. Hier hat der Konkursverwalter die Berechtigung der bisher angemeldeten Forderungen noch nicht prüfen können, weil ihm wesentliche Geschäftsunterlagen fehlen, deren Herausgabe er mit der beabsichtigten Klage begehrt (Antrag zu 1). Solange diese Prüfung nicht erfolgt ist, ist zweifelhaft, welche Gläubiger von einem Prozeßerfolg profitieren werden. Solange die Forderungen bestritten sind, entfällt dementsprechend eine Vorschußpflicht (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 19). Aufl., § 116 Rn. 9. Auf die Frage, ob es der öffentlichen Hand (hier Finanzamt und Gerichtskasse) zumutbar ist, einen Kostenvorschuß zu leisten (zum Meinungsstand Zöller/Philippi a.a.O. Rn. 10 a.E.), kommt es nicht an.

5

Der Senat kann derzeit nicht abschließend über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entscheiden, weil vorab der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben ist, zum Prozeßkostenhilfegesuch Stellung zu nehmen. Das Landgericht erhält durch die Rückgabe der Sache Gelegenheit zu überprüfen, ob die Erfolgsaussicht so vorbehaltlos zu bejahen ist wie dies im Beschluß vom 22. August 1996 geschehen ist. Der Herausgabeantrag dürfte derzeit so unbestimmt sein, daß eine Zwangsvollstreckung schwerlich möglich ist. Die im Schriftsatz vom 1. Juli 1996 erwähnte Anlage befindet sich nicht bei den Akten. Wenn der Kläger die herausverlangten Gegenstände derzeit nicht näher bezeichnen kann, so wird er gegebenenfalls von der Beklagten zunächst die notwendigen Auskünfte verlangen müssen. Im übrigen ist nicht klargestellt, wieso die Beklagte die Unterlagen in Händen hat, deren Herausgabe verlangt wird, so daß die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht bestimmbar ist. Dies wiederum erschwert die Beurteilung der Frage, ob die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln auch für die Herausgabeklage gegeben ist, vgl. Art. 5 GVÜ.

6

Zweifelhaft ist im übrigen derzeit, ob der Kläger Zahlung eines bestimmten Betrages als Teilbetrag fordert, oder ob er mit der Klage die gesamte noch fehlende Stammeinlage einklagen will.

7

Eine Entscheidung über die Kosten erübrigt sich, § 127 Abs. 4 ZPO.