Beschwerde gegen Erinnerung wegen Kostenansatz: Gebühr mit Klageeinreichung fällig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Erinnerung gegen den Kostenansatz in einer Kostenrechnung; das Landgericht wies die Erinnerung zurück. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung und wies die Beschwerde zurück. Es stellte klar, dass nach der Neufassung des GKG (ab 1.7.1994) die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig wird, auch wenn mangels Vorschuss keine Zustellung erfolgt; eine Ermäßigung nach KV 1202 bleibt möglich.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz vom OLG Köln zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach der Neufassung des GKG wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig; es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung an.
Bleibt die Zustellung wegen nicht geleisteten Vorschusses aus, entfällt die Gebührenschuld nicht; sie kann allenfalls nach KV 1202 ermäßigt werden.
Die Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, bereits die bei Einreichung entstandenen Tätigkeiten des Gerichts gebührenpflichtig zu erfassen.
§ 61 GKG n.F. steht der Erhebung einer Gebühr bei ausbleibender Zustellung nicht entgegen; die Fälligkeit richtet sich nach dem Einreichungszeitpunkt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 403/94
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§ 5 Abs. 4 GKG), aber unbegründet.
Das Landgericht hat mit Recht die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 26. Juni 1995 zurückgewiesen.
Zutreffend wurde dem Kläger eine Gerichtsgebühr nach dem Gegenstandswert von 10.215 DM in Rechnung gestellt. Die seit dem 1. Juli 1994 gültige Neufassung des Gerichtskostengesetzes hat zu einigen wesentlichen strukturellen Änderungen geführt. Anders als nach früherem Recht besteht schon nach Einreichung einer Klage keine Möglichkeit mehr, einen vollständigen Wegfall der Verfahrensgebühr herbeizuführen. Auch dann, wenn - wie hier - die Klage mangels Einzahlung des erforderlichen Vorschusses nicht zugestellt wird, bleibt eine Gebühr geschuldet. Dies ist eine Folge der Neufassung von KV 1202. Die Gesetzesänderung erfolgte erklärtermaßen (Bundestagsdrucksache 12/6962, 69) mit dem Ziel, schon die Tätigkeit gebührenpflichtig auszugestalten, die das Gericht nach Einreichung einer Klageschrift entfalten muß. In der zitierten Begründung der Gesetzesänderung heißt es: "Auch im Fall frühzeitiger Klagerücknahme sind regelmäßig bei Gericht bereits erhebliche Arbeiten angefallen, vor allem für die Geschäftsstelle, aber auch für das Gericht (z.B. vorläufige Wertfestsetzung nach § 25 E). Es wird häufig von den Umständen des Einzelfalls abhängen, zu welchem Zeitpunkt das Gericht sich eingehend mit dem Streitstoff befaßt."
Diese Gründe haben auch für den Fall Gültigkeit, in dem die Klage nicht zurückgenommen wird, sondern mangels Vorschußzahlung gar nicht erst zugestellt wird. Auch in diesem Fall hat das Gericht sich mit der Klageschrift befaßt. Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem § 61 GKG nicht entgegen. Vielmehr steht die Neufassung dieser Vorschrift mit der dargelegten Gesetzeslage in Einklang. In § 61 GKG n.F. heißt es ausdrücklich, daß "die Gebühr mit der Einreichung der Klage- ...schrift" fällig wird. Wird nach der Einreichung (es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung an) der Klageschrift das Verfahren nicht weiter betrieben, so entfällt die zuvor fällig gewordene Gebührenschuld nicht, sie ermäßigt sich nur auf die Höhe einer Gebühr, vgl. KV 1202.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.