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Oberlandesgericht Köln·17 W 299/03·28.12.2003

Angehöriger Rechtsanwalt des Halters: Kostenerstattung bei Interessenkollision mit Haftpflichtversicherung

ZivilrechtDeliktsrecht (Verkehrsrecht)VersicherungsvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte zu 1) rügte die Nichtberücksichtigung seiner Rechtsanwaltskosten nach Kostenfestsetzung. Streitgegenstand war, ob der Halter neben der Haftpflichtversicherung einen eigenen Anwalt mandatiert erstattungsfähig einsetzen durfte. Das OLG Köln gab der sofortigen Beschwerde statt und setzte die Kosten des vom Beklagten zu 1) beauftragten Anwalts fest, weil eine vorprozessuale Interessenkollision vorlag. Maßgeblich war die Erforderlichkeit i.S.d. § 91 ZPO unter Berücksichtigung der AKB-Konstellation.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen die Kostenentscheidung erfolgreich; Kostenerstattung seines Anwalts angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Mehrere Streitgenossen können grundsätzlich jeweils eigenen Rechtsbeistand beauftragen, ohne dass dies per se kostenerstattungsfähig ist.

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Bei gemeinsamer Haftung von Halter und Haftpflichtversicherer und einem Prozessführungsrecht des Versicherers nach den AKB sind zusätzliche Anwaltskosten des Halters nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig sind.

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Für die Erforderlichkeit i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO ist das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer (AKB) zu berücksichtigen, weil die dort geregelte Prozessführungsbefugnis die Notwendigkeit eigener Vertretung beeinflusst.

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Eine besondere Erstattungsbefugnis liegt vor, wenn vorprozessual Tatsachen eine Interessenkollision begründen (z. B. Vorwürfe gegen den Versicherungsnehmer), sodass der Halter ein schutzwürdiges eigenes Interesse an eigener Verteidigung hat.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB§ 10 Abs. 5 AKB§ 10 Abs. 1 AKB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 0 491/02

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Bonn - 15 0 491/02 - vom 08. September 2003 und 6. Dezember 2003 werden abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 09. Dezember 2002 - 15 0 491/02 - sind von der Klägerin dem Beklagten zu 1) an Kosten 633,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2002 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

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Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Ihr Ziel ist die Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten des Beklagten zu 1), der neben dem von der Beklagten zu 2) für beide Beklagten mandatierten Rechtsanwalt einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat. Die Klage gegen beide Beklagten wurde später zurückgenommen.

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In der Sache selbst ist das Rechtsmittel begründet.

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Zu Recht beansprucht der Beklagte zu 1) die Festsetzung der Kosten für den von ihm mandatierten Rechtsanwalt, wie sie im Kostenfestsetzungsantrag vom 09. Dezember 2002 (Bl. 56 GA) zum Ausdruck kommen. Grundsätzlich sind mehrere Streitgenossen berechtigt, sich jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (OLG Hamburg JB 1988, 762; OLG Saarbrücken JB 1988, 1699; 1989, 1417). Eine Einschränkung gilt aber nach herrschender Ansicht in Fällen, in denen der Halter eines Kraftfahrzeuges und seine Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner

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- so wie hier - verklagt werden und ein sachlicher Grund für die Bestellung eines eigenen Rechtsanwalts durch den beklagten Halter nicht ersichtlich ist. Dann ist die Beauftragung eines eigenen Anwaltes durch den Halter nicht nötig, und die dadurch entstandenen Mehrkosten sind nicht erstattungsfähig (OLG Bamberg VersR 1986, 395; OLG Bremen VersR 1988, 1304; OLG Hamburg a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Hamm MDR 1990, 1019; OLG München MDR 1995, 263; 265; OLG Koblenz MDR 1995, 263 f; a.A. OLG Düsseldorf MDR 1985, 148; OLG Oldenburg JB 1990, 1479; OLG Frankfurt VersR 1996, 387; KGJB 1998, 198). Dies ergibt sich aus §§ 7 Abs. 2 Nr. 5, 10 Abs. 5 AKB, dem dort geregelten Prozessführungsrecht des Haftpflichtversicherers, dem der Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB die Führung des Rechtsstreits einschließlich der Pflicht zur Bevollmächtigung des von dem Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes zu überlassen hat und der gem. § 10 Abs. 5 AKB ermächtigt ist, alle Erklärungen zur Befriedigung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Versicherungsfall im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen abzugeben. Der mitverklagte Halter eines Kraftfahrzeuges hat daher keinerlei Veranlassung, sogleich einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen; vielmehr hat er dies dem Versicherer, der gem. § 10 Abs. 1 AKB zur Abwehr der gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche verpflichtet ist, zu überlassen und dessen Entscheidung abzuwarten (OLG Saarbrücken JB 1989, 1417).

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Zutreffend ist zwar, dass die AKB nur das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer betreffen, hier also dasjenige zwischen den beiden Beklagten. Für die Frage aber, ob die entstandenen Kosten notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, ist dieses aber letztlich maßgebend (KG MDR 1984, 852; OLG Hamm MDR 1990, 1019; OLG Saarbrücken JB 1988, 1699; Mümmler JB 1988, 762 f).

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Vorliegend geht es aber um einen Sonderfall aufgrund einer Interessenkollision. Vorprozessual bereits hatte die Beklagte zu 2) gegenüber dem Beklagten zu 1), ihrem Versicherungsnehmer, mit Schreiben vom 29. September 2000 mitgeteilt, im Zuge ihrer Ermittlungen habe festgestellt werden können, "dass es sich bei dem gemeldeten Ereignis um keinen Unfall des täglichen Lebens handelt". Zudem habe er ihr gegenüber "bewusst unvollständige und unwahre Angaben zu dem gemeldeten Ereignis gemacht". In dieser Situation bestand ein eigenes Interesse des Beklagten zu 1) am Ausgang des Prozesses, dass die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwaltes erforderlich machte. Der Beklagte zu 1) brauchte nicht davon auszugehen, dass er durch den vom Haftpflichtversicherer beauftragte Rechtsanwalt ausreichend vertreten werden würde, nachdem die Beklagte zu 2) ihm ein strafbewertes Verhalten als möglich unterstellt hatte. In diesem Fall hatte er ein eigenes schutzwürdiges Interesse, dass dem erhobenen Anspruch bestmöglich entgegengetreten werde, weil er einen Regress befürchten musste (s.a. OLG Koblenz MDR 1995, 263 f).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 633,36 EUR