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Oberlandesgericht Köln·17 W 298/01·09.09.2001

Beschwerde gegen Erstattung von Reisekosten auswärtigen Prozessbevollmächtigten abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Erstattung umfangreicher Reisekosten ihres in W. ansässigen Prozessbevollmächtigten für eine Verhandlung in Köln. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde ab und bestätigte, dass über die pauschal berücksichtigten 100,00 DM hinaus nichts erstattungsfähig ist. Entscheidend war, dass die Klägerin die nötigen Informationen schriftlich hätte erteilen können und damit die persönliche Beiordnung nicht notwendig war.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtanerkennung der vollen Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen und dort nicht wohnhaften Rechtsanwalts sind nur insoweit erstattungsfähig, als dessen Beiordnung für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig ist (§ 91 Abs. 2 ZPO).

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Bei einer rechtskundigen Partei oder bei routinemäßiger Rechtsverfolgung besteht regelmäßig kein Anlass zur Bestellung eines örtlichen Prozessbevollmächtigten; die Reisekosten des auswärtigen Anwalts sind dann nur in Höhe anderweit ersparter Porto- und Telefonkosten zu erstatten.

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Fahrt- und Tagegelder eines auswärtigen Anwalts sind grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten, wenn die Entfernung zwischen Kanzlei des Anwalts und Wohn- oder Geschäftssitz der Partei weniger als 40 km beträgt und die Entfernung zwischen dem Sitz der Partei und dem Prozessgericht mehr als 40 km beträgt.

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Ein früherer Prozessbevollmächtigter hat gegenüber dem Mandanten nach Beendigung des Mandats die Pflicht, auf Verlangen unentgeltlich über aus der Mandatsausführung erlangte, für die weitere Prozessführung bedeutsame Kenntnisse zu informieren (§ 666 BGB).

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG§ 78 Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 666 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7 O 176/00

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die mit insgesamt 491,00 DM (zzgl. anteiliger Umsatzsteuer) angemeldeten, durch die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 16. November 2000 entstandenen Reisekosten des in W. praktizierenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind nicht über die unter dem Gesichtspunkt anderweitig ersparter Informationskosten berücksichtigten 100,00 DM hinaus erstattungsfähig.

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Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, dass die durch eine Reise zum Prozessgericht anfallenden Fahrtauslagen sowie die Tage- und Abwesenheitsgelder des auswärtigen Rechtsanwalts, der - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - beim Prozessgericht nicht zugelassen, dort aber gemäß § 78 Abs. 1 ZPO in der er seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung postulationsfähig ist, nicht lediglich nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, sondern grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten sind, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort, dem Ort der gewerblichen Niederlassung der Partei oder dem Ort, an dem die zur Vertretung des Fiskus berufene Behörde ihren Sitz hat, und dem Ort, an dem der Anwalt seine Kanzlei unterhält, weniger als 40 km und die Entfernung zwischen dem Ort des Wohn-, Geschäfts- oder Behördensitzes und dem Ort des Prozessgerichts mehr als 40 km beträgt. Im Streitfall kann dies jedoch dahinstehen. Wie sich aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt, sind nämlich die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der beim Prozessgericht nicht zugelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Das aber ist in aller Regel zu verneinen, wenn die Partei die Prozessaussichten selbst zutreffend zu beurteilen vermag und die für eine ordnungsgemäße Prozessführung benötigten Informationen schriftlich zu erteilen in der Lage ist, sei es, dass sie selbst rechtskundig ist oder rechtskundiges Personal beschäftigt, sei es, dass sie einen bloßen Routineprozess führt, den sie so oder in ähnlicher Weise schon des öfteren geführt hat. Für eine Partei, die keiner prozessbezogenen Beratung bedarf, und der es möglich und zuzumuten ist, einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten auf dem Postwege und ergänzend telefonisch über den maßgeblichen Tatsachenstoff zu informieren, besteht kein begründeter Anlass, einen örtlichen Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten zu bestellen, so dass die Kosten, die ihr durch die Beauftragung eines an ihrem (Wohn-, Geschäfts- oder Behörden-) Sitz praktizierenden Anwalts entstanden sind, nicht über diejenigen Kosten hinaus erstattungsfähig sind, die ihr erwachsen wären, wenn sie einen Anwalt am Ort des Prozessgerichts mit der Prozessführung und mit ihrer Vertretung in der mündlichen Verhandlung betraut hätte. Daraus folgt, dass die Reisekosten des örtlichen Prozessbevollmächtigten einer rechtskundigen Partei oder einer Partei, für die sich die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als bloße Routine darstellt, nur unter dem Blickwinkel und in Höhe anderweit ersparter Kosten, nämlich nur in Höhe derjenigen Porto- und Telefonkosten zu erstatten sind, die sie hätte aufwänden müssen, wenn sie ihre Vertretung im Rechtsstreit einem Anwalt am Ort des Prozessgerichts übertragen und diesen auf dem Postwege mit den erforderlichen Informationen versehen hätte.

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Ob bei der Klägerin, wie der Rechtspfleger offenbar angenommen hat, die Fähigkeit zur schriftlichen Informationserteilung stets und für alle Rechtsstreitigkeiten vorausgesetzt werden kann und muss, bedarf hier keiner Entscheidung. Im gegebenen Fall kann jedenfalls unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die Klägerin einen Kölner Rechtsanwalt ohne unzumutbare Anforderungen schriftlich und ergänzend fernmündlich über den der Klage zu Grunde liegenden Sachverhalt hätte unterrichten können. Die im vorangegangenen Rechtsstreit zur Vertretung der Klägerin berufene Behörde verfügt erklärtermaßen über juristisch vorgebildete Mitarbeiter mit der Befähigung zur Ausübung des Richteramtes. Der Streitstoff als solcher rechtfertigt nicht die Annahme, dass es zur Information eines Kölner Prozessbevollmächtigten eines persönlichen Informationsgespräches bedurft hätte. Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, einem ihrer Beamten bei der Veruntreuung von Geldern behilflich gewesen zu sein, indem sie bei mehreren Kölner Kreditinstituten Konten eröffnet habe, deren sich der Beamte mit Wissen und Billigung der Beklagten zur Auszahlung der veruntreuten Gelder bedient habe. Dafür, dass die Volljuristen, die bei der zur Vertretung der Klägerin berufenen Behörde tätig sind, mit der verständlichen Darstellung dieses Sachverhalts überfordert waren, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, zumal die Klägerin dabei und bei der Aufbereitung der Tatschen, die für die Rechtsverfolgung gegen die Beklagte von Bedeutung sein konnten, auf das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hätte zurückgreifen können. Dass die Auswertung der 6 Leitz-Ordner umfassenden Ermittlungsakten einen erheblichen Zeitaufwand erfordert hätte, vermag die Notwendigkeit eines persönlichen Informationsgespräches des mit den innerbehördlichen Ermittlungen betrauten Mitarbeiters der Klägerin mit dem Prozessbevollmächtigten ebenfalls nicht zu begründen; dies umso weniger, als sich ein Kölner Rechtsanwalt in gleicher Weise wie der in Wiefelstede ansässige Prozessbevollmächtigte der Klägerin in die Ermittlungsakten hätte einarbeiten können. Soweit der örtliche Anwalt der Klägerin aus seiner Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter in den von dieser gegen andere Tatbeteiligte angestrengten Rechtsstreitigkeiten über für die Prozessführung in vorliegender Sache erhebliche Vorkenntnisse und Informationen verfügt haben sollte, die nicht auch bei der Klägerin selbst vorhanden waren, hätte diese im übrigen von der ihr durch § 666 BGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen können, ihren W. Rechtsanwalt im Rahmen seiner Auskunftspflicht an der Informationserteilung gegenüber einem Kölner Rechtsanwalt zu beteiligen, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu schulden. Es gehört zu den dem Anwalt in Nachwirkung eines vorausgegangenen Mandatsverhältnisses obliegenden Pflichten, seinem Auftraggeber auch noch nachträglich Auskunft über solche nicht schon von der laufenden Information umfassten Tatsachen zu geben und solche aus der Ausführung des Auftrags gewonnenen, anderweitig nicht zu erlangenden Kenntnisse zu vermitteln, die der Mandant im Rahmen seiner Prozessführung durch einen anderen Anwalt benötigt. Der Wiefelsteder Rechtsanwalt hätte daher, sofern die Klägerin dies verlangt hätte, auch einen Kölner Rechtsanwalt über alle ihm aufgrund seiner Tätigkeit als deren Prozessbevollmächtigter in den vorausgegangenen Rechtsstreitigkeiten bekannt gewordenen Vorgänge, die zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte bedeutsam waren oder werden konnten, unentgeltlich informieren müssen.

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Dem Rechtspfleger ist mithin darin zuzustimmen, dass die Klägerin in vorliegender Sache zur schriftlichen Information eines Kölner Rechtsanwalts in der Lage gewesen wäre, sodass die streitigen Reisekosten nur in Höhe der von der Klägerin durch die Bestellung eines ortnah praktizierenden Anwalts zum Prozessbevollmächtigten ersparten Porti und sonstigen Kommunikationsentgelte erstattungsfähig sind. Diesen ersparten Informationsaufwand hat der Rechtspfleger mit 100,00 DM nicht zu niedrig, sondern im Gegenteil eher zu hoch bemessen. Es muss daher bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 600,00 DM