Zurückverweisung: Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten bei >40 km Entfernung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts betrifft die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten. Das OLG Köln hebt die Entscheidung auf und verweist die Sache an die Rechtspflegerin zurück. Es stellt klar, dass Verkehrsanwaltskosten bei einer Entfernung von mehr als 40 km grundsätzlich erstattungsfähig sind, die Erstattung sich jedoch an den Kosten eines am Sitz des Mandanten niedergelassenen Verkehrsanwalts zu messen hat. Für Berufung und Revision sind solche Kosten regelmäßig nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Angefochtene Entscheidung aufgehoben; Sache an die Rechtspflegerin zur erneuten Prüfung der erstattungsfähigen Verkehrsanwaltskosten zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verkehrsanwaltskosten sind als notwendige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Entfernung zwischen Sitz der Partei und dem Gerichtsort sowie dem Kanzleiort des Prozessbevollmächtigten jeweils mehr als 40 km beträgt.
Für die Erstattungsfähigkeit sind nur solche Kosten maßgeblich, die bei Einschaltung eines am Sitz der Partei niedergelassenen Verkehrsanwalts angefallen wären; der tatsächliche Sitz des beauftragten Verkehrsanwalts ist kostenneutral, sofern er erforderliche Informationen am Sitz des Mandanten persönlich einholt.
Reisekosten können nur insoweit erstattungsfähig sein, als sie dem Aufwand entsprechen, der bei Einschaltung eines am Sitz des Mandanten niedergelassenen Verkehrsanwalts entstanden wäre.
Im Berufungs- und Revisionsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten regelmäßig keine notwendigen Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, weil der Berufungsbevollmächtigte regelmäßig eigene persönliche Mandantengespräche führt und die Zwischenschaltung eines Verkehrsanwalts nicht zweckmäßig ist.
Der Rechtspfleger hat bei Zurückverweisung zu prüfen, welche Vergütung ein am Sitz der Partei niedergelassener Verkehrsanwalt hätte verlangen können.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 182/92
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß des Landgerichts Köln aufgehoben und die Sache der Rechtspflegerin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln zur Prüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zurückgegeben.
Gründe
Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO iVm. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Nach der zwischenzeitlich teilweise geänderten Rechtsprechung des Senats zur Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten sind die durch die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes entstandenen Mehrkosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig und damit grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Entfernung (jeweils Ortsgrenze) vom Ort des Wohnsitzes bzw. Geschäftssitzes der Partei zum Gerichtsort und zum Kanzleiort des Prozeßbevollmächtigten mehr als 40 km beträgt (vgl. Beschluß des Senats vom 3. November 1999- 17 W 201/99).
Daraus ergibt sich in bezug auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Köln, dass der Nebenintervenientin in Anbetracht der Entfernung zwischen dem Sitz der Neben-intervenientin und dem Prozeßort aus Kostengesichtspunkten das Recht zustand, einen Verkehrsanwalt einzuschalten. Zwar hat sie sich nicht eines an ihrem Sitz in Brno/Tschechien ansässigen Anwaltes sondern eines Bonner Anwaltes als Verkehrsanwalt bedient, dies steht jedoch der Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach nicht entgegen, da der Bonner Anwalt die erforderlichen Informationen am Sitz der Nebenintervenientin persönlich eingeholt hat. Insoweit ist es kostenneutral, an welchem Ort der Verkehrsanwalt residiert.
Der Rechtspfleger wird zu prüfen haben, welche Vergütung ein am Sitz der Klägerin ansässiger Verkehrsanwalt hätte verlangen können, denn die Nebenintervenientin kann nur die Kosten erstattet verlangen, die bei Einschaltung eines an ihrem Sitz niedergelassenen Verkehrsanwaltes angefallen wären. Aus diesem Grunde kommt auch die Erstattung von Reisekosten nicht in Betracht.
In Bezug auf das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln bedurfte die Nebenintervenientin keines Verkehrsanwaltes. Die dadurch entstandenen Verkehrsanwaltskosten sind grund-sätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit im Regelfall nicht erstattungsfähig. Die Situation in bezug auf den Verkehrsanwalt im Berufungsverfahren ist nicht vergleichbar mit der entsprechenden in erster Instanz, denn der im Berufungsverfahren tätige Prozeßbevollmächtigte wird zur Durchführung der Berufung bzw. zur Vorbereitung der Rechts-verteidigung im Berufungsverfahren regelmäßig persönliche Gespräche mit seinem Mandanten führen, so dass die Zwischen-schaltung eines Verkehrsanwaltes nicht zweckmäßig erscheint (Senat aaO.).
Dies gilt auch entsprechend für die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts in der Revisionsinstanz (Senat aaO. sowie OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.11.1997 - 5 W 203/97, OLGR 1998, 72; OLG Dresden, Beschl. v. 14.08.1998 - 13 W 1163/98, MDR 1998, 1372), so dass auch in Bezug auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof für die Nebenintervenientin Verkehrsanwalts-kosten nicht als erstattungsfähig berücksichtigt werden können.
Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Rechtspflegerin in der angefochtenen Entscheidung analog § 543 Abs. 1 ZPO bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.