Kostenfestsetzung: Keine Erstattung von Anwaltskosten vor unzuständigem Gericht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung ein und erreichte eine Herabsetzung der von ihr zu erstattenden Kosten um 810,75 DM. Zentral war, ob die vor Verweisung des Rechtsstreits vor dem örtlich unzuständigen Landgericht Bielefeld entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind. Das OLG Köln hielt diese Kosten für unnötige Mehrkosten, da Zuständigkeitsrügen auch von den später bestellten Kölner Anwälten hätten erhoben werden können (vgl. § 281 Abs. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO) und schloss sie gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO von der Erstattung aus.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben; Anwaltskosten vor unzuständigem Gericht als nicht erstattungsfähige Mehrkosten ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten richtet sich danach, ob die angefallenen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und unvermeidbar waren; nicht notwendige Mehrkosten sind von der Kostenerstattung ausgeschlossen.
Die Rüge der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit unterliegt nicht dem Anwaltszwang (§ 281 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO), sodass sie auch durch Prozessbevollmächtigte des später zuständigen Gerichts geltend gemacht werden kann.
Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten vor einem örtlich unzuständigen Gericht entstanden sind, sind nur insoweit erstattungsfähig, als ihr Einsatz unter Kostengesichtspunkten unvermeidbar war.
Bei der Kostenfestsetzung ist im Einzelnen zu prüfen, ob die entstandenen Aufwendungen vermeidbar waren; vermeidbare Mehrkosten sind gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO von der Erstattung auszuschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 11/98
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Klägerin nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1998 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 2.404.68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Dezember 1998 festgesetzt. Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Beklagten vom 18. Dezember 1998 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg; es führt zu der von der Klägerin erstrebten Herabsetzung der auf 3.215,43 DM festgesetzten Prozesskosten der Beklagten um 810,75 DM auf 2.404,78 DM.
Anders als der Rechtspfleger angenommen hat, sind die Kosten der Bielefelder Rechtsanwälte der Beklagten auch nicht teilweise erstattungsfähig. Aus der Tatsache, dass der Klägerin durch die der angefochtenen Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1998 die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, "ohne dass die Kosten des vor dem Landgericht Bielefeld anhängigen Verfahrens hiervon ausgenommen wären", lässt sich nichts für die vom Rechtspfleger offenbar vertretene Ansicht herleiten, dass die der Beklagten in der Zeit vor der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln durch die Inanspruchnahme Bielefelder Rechtsanwälte entstandenen Kosten ohne jede Einschränkung den zu erstattenden Prozesskosten zuzurechnen seien. Richtig ist zwar, dass die Klägerin danach grundsätzlich auch zur Erstattung der durch die Verweisung des Rechtsstreits bedingten Mehrkosten der Beklagten verpflichtet ist; das gilt jedoch - wie in der Regel für die gesamten Kosten der Prozessführung - nur insoweit, als die im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld angefallenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig gewesen sind. Denn wenn auch die Notwendigkeit der Prozessführung vor dem zunächst angegangenen Gericht unter Kostengesichtspunkten nicht in Frage gestellt werden kann, so ist im Kostenfestsetzungsverfahren doch zu prüfen, ob die hierfür aufgewandten Kosten im Einzelnen unvermeidbar waren oder ob die beklagte Partei im Zusammenhang mit ihrer Rechtsverteidigung im Verfahren vor dem unzuständigen Gericht Kosten verursacht hat, die bei zweckentsprechendem Verhalten nicht entstanden wären. Letzteres ist hier der Fall. Es kann nicht als notwendig im kostenrechtlichen Sinne angesehen werden, dass die Beklagte im Verfahren vor dem örtlich unzuständigen Landgericht Bielefeld die Hilfe dort postualtionsfähiger Rechtsanwälte in Anspruch genommen hat. Die Beklagte hätte nämlich die in der Folge unstreitig gewordene Unzuständigkeit des Landgerichts Bielefeld auch durch ihre für das Verfahren vor dem Landgericht Köln zu Prozessbevollmächtigten bestellten Kölner Rechtsanwälte wirksam geltend machen können. Dies folgt aus § 281 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO, wonach die Rüge der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Die Beklagte hätte demnach weder mit dem Erlass eines Versäumnisurteils noch mit sonstigen Rechtsnachteilen rechnen müssen, wenn sie die - offensichtlich begründete - Zuständigkeitsrüge von ihren Kölner Rechtsanwälten hätte erheben lassen. Daraus wiederum folgt, dass der Wechsel von den im (Verweisungs-)Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld für die Beklagte als Prozessbevollmächtigte tätig gewesenen Bielefelder Rechtsanwälten zu den diese in der Zeit nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln dort weiter vertretenden Kölner Rechtsanwälten nicht unvermeidbar war, so dass die Kosten der Bielefelder Rechtsanwälte gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO als unnötige Mehrkosten von der Kostenerstattung durch die Klägerin ausgenommen sind. Der unter dem 7. April 1999 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb im Umfange seiner Anfechtung zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 810,75 DM