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Oberlandesgericht Köln·17 W 291/09·26.10.2009

Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Keine Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitserfordernis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger richteten Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin. Streitpunkt war, ob ein solcher Beschluss die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung oder die Voraussetzungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit voraussetzt. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab: Kostenfestsetzung kann bereits vor Rechtskraft erfolgen und ist unabhängig von Sicherheitsleistungen; der Festsetzungsbeschluss richtet sich nach einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und wird bei Aufhebung der Kostengrundentscheidung wirkungslos.

Ausgang: Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO kann ergehen, ohne dass die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

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Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 ZPO); hierzu zählen sowohl rechtskräftige als auch lediglich für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile.

3

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss füllt die Kostengrundentscheidung hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrags aus und ist in Entstehung und Bestand von dieser abhängig.

4

Wird die Kostengrundentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder abgeändert, so wird der darauf beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Änderung oder Aufhebung wirkungslos.

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Die Nichtleistung oder Nichterfüllung von Sicherheiten für die vorläufige Vollstreckbarkeit berührt die Zulässigkeit der Kostenfestsetzung nicht; Sicherheitsfragen sind erst bei der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss relevant.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 103, 104§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG§ 103 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 1812 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG§ 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 185/08

Leitsatz

Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt weder die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung voraus noch ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Titels erfüllt sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 25 % ermäßigt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.790,00 Euro

Gründe

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Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenkliche Rechtsmittel hat – soweit es auf der Grundlage des Beschlusses der Rechtspflegerin vom 25.08.2009 dem Senat zur Entscheidung angefallen ist – in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Der gegen die Kostenfestsetzung im Ganzen gerichtete Einwand der Kläger, das Landgericht habe den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.01.2009 nicht erlassen dürfen, weil das zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Bonn vom 22.12.2008 (13 O 185/08) – zu diesem Zeitpunkt – noch nicht rechtskräftig gewesen sei, liegt rechtlich neben der Sache. Selbstverständlich kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss auch schon erlassen werden, bevor die Kostengrundentscheidung, deren betragsmäßiger Umsetzung bzw. Konkretisierung der Festsetzungsbeschluss dient, in Rechtskraft erwachsen ist. Etwas anderes wird, soweit ersichtlich, von niemandem im kostenrechtlichen Schrifttum sowie in der einschlägigen Rechtsprechung vertreten:

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Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Geeignete Titel sind dabei nicht nur rechtskräftige, sondern auch lediglich für vorläufig vollstreckbar erklärte, d. h. typischerweise noch nicht rechtskräftig gewordene Urteile (vgl. Zöller/Herget, ZPO 27. Aufl. §§ 103, 104 Rn. 2; Musielak/Wolst, ZPO 7. Aufl. § 103 Rn. 4). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO zu treffende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (vgl. OLG Köln [Senat] JurBüro 2006, 598). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentscheidung abhängig. Wird sie – z. B. im Rechtsmittelverfahren – aufgehoben oder abgeändert, wird ein auf ihrer Grundlage erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung ohne weiteres wirkungslos (allg. Meinung, vgl. BGH NJW-RR 2008, 1082; OLG Hamm MDR 1977, 56; JB 1989, 1419; KG Rpfleger 1993, 462; OLG Karlsruhe OLGR 2000, 185; OLG Frankfurt OLGR 2005, 328; OLG Köln [Senat] OLGR 2006, 170; Zöller/Herget aaO Rdn. 21 "Wegfall des Titels").

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Ohne Belang ist auch der mit der Beschwerdeschrift vom 20.01.2009 geltend gemachte weitere Einwand, die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit seien nicht erfüllt. Auch wenn – wie hier – nach dem zugrunde liegenden Urteil die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zugelassen ist, erfolgt die Kostenfestsetzung nach Antrag ohne Rücksicht darauf, ob Sicherheit geleistet wurde; letzteres interessiert erst bei der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (vgl. Musielak/Wolst aaO Rn. 5).

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Bei dieser Sachlage hat die Rechtspflegerin zu Recht die von der Beklagten angemeldeten Gebühren und Auslagen festgesetzt; sachliche Bedenken zu deren Höhe werden mit der Beschwerde nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 1812 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Hierbei war zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass die Rechtspflegerin mit dem Beschluss vom 25.08.2009 in der Sache der Beschwerde teilweise abgeholfen hat, soweit das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 12.06.2009 ergänzend darauf gestützt worden ist, der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss bringe hinsichtlich des festgesetzten (Hauptsache-)Betrages von 3.790,00 € die Teilschuldnerschaft der Kläger hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits nicht zum Ausdruck. Darin, dass die Rechtspflegerin mit ihrem Beschluss vom 25.08.2009 den Festsetzungsbeschluss vom 14.01.2009 dahingehend ergänzt hat, dass die Kläger für den erstattungsfähigen Gesamtbetrag von 3.790,00 € zu je ½ haften, liegt keine bloße Klarstellung, sondern inhaltlich eine teilweise Abhilfe. Nach dem landgerichtlichen Urteil vom 22.12.2008 trugen die Kläger die Kosten des Rechtsstreits "zu je ½". Diese kopfteilige Haftung (§ 100 Abs. 1 ZPO) hätte hinsichtlich des dort ermittelten Gesamtbetrags von 3.790,00 € auch schon im ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 30. Aufl. § 104 Rn. 18; Zöller/Herget aaO Rn. 5), wie dies nunmehr nachgeholt worden ist.