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Oberlandesgericht Köln·17 W 286-288/98·08.09.1998

Kostenfestsetzung: Selbstvertretung von Rechtsanwälten als erstattungsfähig

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Erinnerungen gegen mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Zentral war, ob Streitgenossen zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verpflichtet sind oder ob selbstvertretende Rechtsanwälte ihre Kosten erstattet bekommen. Das Oberlandesgericht hält die Erinnerungen für unbegründet: Selbstvertretung postulationsfähiger, nicht in Sozietät verbundener Rechtsanwälte ist erstattungsfähig. § 91 ZPO begrenzt zwar Kosten, verlangt aber nicht generell gemeinsame Vertretung.

Ausgang: Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse als unbegründet abgewiesen; angefochtene Beschlüsse bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO haben Parteien die Prozesskosten im Rahmen des Zumutbaren niedrig zu halten; Streitgenossen können unter Erstattungsgesichtspunkten zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten gehalten werden, wenn kein interner Interessenwiderstreit besteht und kein sachliches Bedürfnis für eigene Anwälte erkennbar ist.

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Die Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten entfällt, wenn die Bestellung einem Streitgenossen nicht zumutbar ist; maßgeblich sind die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der Streitgenossenschaft sowie die Zumutbarkeit der Vertretungsübertragung.

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Postulationsfähigen Rechtsanwälten, die eigenständig und unabhängig tätig sind und nicht derselben Sozietät angehören, kann die Selbstvertretung nicht ohne weiteres versagt werden; ihnen ist die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten grundsätzlich nicht zumutbar.

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Ein selbstvertretender Rechtsanwalt, der von seinem Selbstvertretungsrecht Gebrauch macht, hat nach § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO bei Obsiegen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen in der Höhe, die bei bevollmächtigter Vertretung angefallen wären.

Relevante Normen
§ ZPO § 91 I 1§ KOSTENERSTATTUNG§ STREITGENOSSEN§ RECHTSANWÄLTE§ INTERESSENWIDERSTREIT§ 91 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Kostenerstattung, Streitgenossen, Rechtsanwälte, Interessenwiderstreit

ZPO § 91 I 1 Streitgenossen können unter Kostenerstattungsgesichtspunkten gehalten sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zu machen, wenn es sich bei den Streitgenossen um Anwälte handelt, die sich - weil postulationsfähig - selbst vertreten können; ihnen kann die Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nicht zugemutet werden, sofern sie keiner einheitlichen Sozietät angehören.

Gründe

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Die Erinnerungen des Klägers gegen die von den Beklagten zu 1) und 2) und von den Beklagten zu 4) und 5) erwirkten Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 23. August 1996 und vom 19. August 1996 gelten aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerden (§ 11 Abs. 2 RpflG); sie begegnen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Rechtspflegerin hat zutreffend die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 5) auch insoweit als erstattungsfähig anerkannt, als sie die Kosten eines Anwalts übersteigen. Es ist unter Erstattungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß sich die Beklagten zu 2) bis 4) als frei praktizierende, nicht in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte in erster Instanz des vorangegangenen Prozesses jeweils selbst vertreten haben. Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, daß das prozessuale Recht eines jeden Streitgenossen, einen eigenen Anwalt zu beauftragen, im Verhältnis zu dem im Rechtsstreit unterlegenen und in die Prozeßkosten verurteilten Gegner nicht ausnahmslos gilt. Aus erstattungsrechtlicher Sicht erfährt es über das allgemeine Mißbrauchsverbot hinaus in bestimmten Fällen eine Einschränkung durch den allgemeinen Grundsatz des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach jede Partei die Kosten ihrer Prozeßführung, die sie im Falle des Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, im Rahmen des Zumutbaren und Verständigen niedrig zu halten hat. So können Streitgenossen unter Erstattungsgesichtspunkten gehalten sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. JurBüro 1993, 352). Wenn interne Interessengegensätze zwischen den Streitgenossen hiernach auch stets einen sachlichen Grund für die Beauftragung jeweils eigener Rechtsanwälte darstellen, so folgt daraus umgekehrt jedoch nicht, daß Streitgenossen unter Kostengesichtspunkten zur Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten schon dann verpflichtet sind, wenn es - wie im gegebenen Fall - für eine mögliche Interessenkollision im Verhältnis der Streitgenossen zueinander an jeglichem Anhalt fehlt. Auch für solche Streitgenossen, die - wie die Beklagten - im Rechtsstreit ausschließlich gleichgelagerte Interessen verfolgen, besteht eine kostenrechtliche Verpflichtung, die Prozeßführung einem gemeinsamen Anwalt zu übertragen, nur unter der Voraussetzung, daß ihnen die Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zugemutet werden kann. Für die Beklagte zu 2), 3) und 4) ist dies zu verneinen.

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Als beim Landgericht Bonn postulationsfähigen Rechtsanwälten mit jeweils eigener Praxis, die ihren Beruf selbständig und unabhängig voneinander ausüben, war es den Beklagten zu 2), 3) und 4) nicht zumutbar, sich von einem anderen Anwalt vertreten zu lassen oder die Prozeßführung einem von ihnen zu überlassen. Ein Rechtsanwalt, der selbst Prozeßpartei und bei dem Prozeßgericht zugelassen ist und von dem Selbstvertretungsrecht des § 78 Abs. 4 ZPO Gebrauch macht, muß keine Anwaltskosten aufwenden; darüber hinaus hat er nach § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO im Falle eines Prozeßerfolgs einen Erstattungsanspruch in Höhe derjenigen Gebühren und Auslagen, die ihm erwachsen wären, wenn er den Rechtsstreit als bevollmächtigter Rechtsanwalt geführt hätte. Dem in eigener Sache klagenden oder mit einer Klage im Anwaltszwang überzogenen Rechtsanwalt steht mithin, sofern er - wie die Beklagten zu 2) bis 4) - bei dem hierfür örtlich und sachlich zuständigen Gericht postulationsfähig ist, die anderen Prozeßparteien verschlossene Möglichkeit offen, das Kostenrisiko auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Prozeßgegners zu begrenzen. Das Selbstvertretungsrecht des § 78 Abs. 4 ZPO nicht in Anspruch zu nehmen, kann dem Rechtsanwalt deshalb auch dann nicht zugemutet werden, wenn er als einer von mehreren Streitgenossen in den Rechtsstreit einbezogen worden ist. Das gilt unbeschadet der Tatsache, daß sich das Kostenrisiko der Gegenseite nicht unerheblich erhöht, wenn der als Streitgenosse klagende oder mitverklagte Rechtsanwalt sich ausschließlich selbst vertritt, statt sich mit den anderen Streitgenossen auf einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu verständigen. Das Interesse des als Streitgenosse auf Kläger- oder Beklagtenseite am Prozeß beteiligten Rechtsanwalts, keine Kosten für einen Prozeßbevollmächtigten aufwenden zu müssen, bei einem Prozeßerfolg indessen gleichwohl so gestellt zu werden, als seien ihm im Rechtsstreit Kosten in Höhe der Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erwachsen, hat Vorrang vor dem Interesse des Prozeßgegners, im Falle seines Unterliegens nicht mit den Kosten mehrerer Rechtsanwälte belastet zu werden.

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Aus alledem folgt, daß dem Anwalt, der zusammen mit anderen Rechtsanwälten Klage erhoben hat oder verklagt worden ist, ein berechtigtes Bedürfnis, sich selbst zu vertreten, in aller Regel selbst dann nicht abgesprochen werden kann, wenn es im Verhältnis der Streitgenossen zueinander zu keinen Unstimmigkeiten gekommen und eine Störung des Innenverhältnisses auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht zu befürchten ist. Das gilt jedenfalls dann wenn die Rechtsanwälte - wie im vorliegenden Fall die Beklagten zu 2), 3) und 4) - keiner oder nicht derselben Anwaltsgemeinschaft angehören.

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Es ist daher erstattungsrechtlich unbedenklich, daß die Beklagten zu 2) bis 4) sich in erster Instanz des vorangegangenen Prozesses jeweils selbst vertreten und dadurch die Kosten für eine anderweitige anwaltliche Vertretung erspart haben.

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Dafür, daß die Beklagten zu 1) und 5) dem Gebot einer tunlichst kostensparenden Prozeßführung zuwidergehandelt haben, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 1) hat den Beklagten zu 2) und dessen Sozien zu Prozeßbevollmächtigten bestellt, während der Beklagte zu 5) den Beklagten zu 4) mit seiner Rechtsverteidigung in erster Instanz beauftragt hat. Damit haben die Beklagten zu 1) und 5) den kostengünstigsten Weg zur Abwehr des Klageanspruchs beschritten, weil die Mitvertretung der Beklagten zu 1) und 5) durch die Beklagten zu 2) und 4) lediglich eine Prozeßgebührenerhöhung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO um 2 x 3/10 ausgelöst hat. Es läßt mithin einen Fehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen, daß die Rechtspflegerin als zu erstattende erstinstanzliche Anwaltskosten sowohl der Beklagten zu 1) und 2) wie der Beklagten zu 4) und 5) je eine 13/10 Prozeßgebühr sowie je eine 10/10 Verhandlungs- und Beweisgebühr nebst Zuschlägen gegen den Kläger festgesetzt hat. Infolgedessen muß es bei den angefochtenen Beschlüssen verbleiben.

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Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. Juli 1996, der sich über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) verhält, ist dem Senat bisher nicht vorgelegt worden, so daß darüber derzeit nicht entschieden werden kann. Dem Rechtsmittel wird indessen aus den Gründen dieses Beschlusses kein Erfolg beschieden sein können. Der Kläger sollte daher die kostensparende Rücknahme der Erinnerung erwägen.

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Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO. - 4 -