Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers und rügte die Berücksichtigung privat beauftragter Gutachterkosten. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass die Privatgutachterkosten nach §91 Abs.1 ZPO notwendig waren. Entscheidend waren die ex‑ante‑Sicht, die fehlende Sachkunde der Beklagten/Versicherer und Anhaltspunkte für Versicherungsbetrug. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Privatgutachterkosten als notwendig anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Privatgutachterkosten sind nach §91 Abs.1 ZPO als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erstattungsfähig, wenn eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die Maßnahme aus ex‑ante‑Sicht für sachdienlich halten durfte.
Eine Partei darf zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen; dies gilt insbesondere, wenn sie ohne eigene Sachkunde nicht zu einem sachgerechten Vortrag fähig ist.
Ein Versicherer verfügt regelmäßig nicht über die zur Beurteilung komplexer Unfallursachen erforderliche Sachkunde und ist daher nicht verpflichtet, die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens abzuwarten.
Für die Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens reicht es aus, dass bei Auftragserteilung hinreichende Anhaltspunkte für relevante Tatsachen (z.B. versuchten Versicherungsbetrug) bestanden; die bloße Behauptung der Gegenseite genügt insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung des Obsiegenden richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 307/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.08.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 08.06.2009 – 15 O 307/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 2.742,95 €.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die zur Festsetzung angemeldeten Privatgutachterkosten mit Recht berücksichtigt.
Nach dem gegebenen Sachstand waren die Kosten für das vorprozessual veranlasste Gutachtens im vorliegenden Rechtsstreit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beurteilung der Notwendigkeit hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme aus ursprünglicher Sicht als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Über diesen Blickpunkt hinaus, kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens auch dann in Betracht, wenn die Partei in Folge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. BGH NJW 2003, 1398 m. w. N.).
Ein Versicherer hat in der Regel nicht die erforderliche Sachkenntnis, derer es bedarf, um eine Verursachung geltend gemachter Schäden durch einen Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraft auszuschließen. Es bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder –verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können. Der Versicherer kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten. Es ist vielmehr zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (vgl. BGH a. a. O.).
Dass die Beklagten im gegebenen Fall ohne sachverständige Hilfe befähigt gewesen wären, sich zu den Unfallursächlichkeiten vollständig zu erklären, kann nicht festgestellt werden. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 2) verfüge über eigene Sachverständige, ist jedenfalls gänzlich unbelegt geblieben.
Dem Kläger muss es auch versagt bleiben, sich gleichsam auf eine Beweisfälligkeit der Beklagten zu berufen, soweit es deren eigene Sachdarstellung angeht. Nach allgemeinen Schlüssigkeitskriterien kommt es darauf überhaupt nicht an; zu prüfen ist vielmehr zunächst die Frage, ob die klagende Partei mit den von ihr behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen durchgreifen kann. Das ist hier nicht der Fall gewesen, und zwar maßgeblich auch deswegen, weil die Beklagten sich dem Klageanspruch nicht unterworfen haben, sondern diesem entgegen getreten sind. Bei der gebotenen Ex-Ante-Sicht reicht es aus, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren (vgl. BGH VersR 2009, 563; 2003 481 jew. m. w. N.). Solche Anhaltspunkte waren hier gegeben und haben sich auch entscheidend auf das Verfahren und seinen Ausgang ausgewirkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.