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Oberlandesgericht Köln·17 W 284/01·13.09.2001

Beschwerde gegen Festsetzung von Patentanwaltskosten im Markenstreit zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKostenersatz/Anwaltskosten im Kennzeichenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung von Patentanwaltskosten zugunsten der Klägerin. Streitfrage ist, ob Patentanwaltskosten nach § 140 MarkenG erstattungsfähig sind, wenn der Patentanwalt vorprozessual an einer Abmahnung mitgewirkt hat. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass vorprozessuale Beratung und Abmahnschreiben als Mitwirkung in einer Kennzeichenstreitsache i.S.v. § 140 Abs. 5 MarkenG gelten und die Kosten ohne besondere Notwendigkeitsprüfung erstattungsfähig sind.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Festsetzung von Patentanwaltskosten zugunsten der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung von Patentanwaltskosten nach § 140 Abs. 5 MarkenG setzt voraus, dass der Patentanwalt in einer Kennzeichenstreitsache mitgewirkt hat; in diesem Fall sind die durch seine Mitwirkung entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen erstattungsfähig.

2

Ob eine Streitigkeit als Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG anzusehen ist, bemisst sich danach, ob das Gericht kennzeichenrechtliche Gesichtspunkte ernsthaft zu prüfen hatte und der Sachvortrag einen Bezug zu einem im MarkenG geregelten Kennzeichen aufweist.

3

Vorprozessuale Tätigkeit des Patentanwalts, insbesondere Beratung und die Übersendung eines Abmahnschreibens, kann als Mitwirkung in einer Kennzeichenstreitsache gelten und die hierdurch entstandenen Beratungs- und Abmahnkosten einschließen.

4

Bei der Geltendmachung kennzeichenrechtlicher Ansprüche sind die Kosten der Zuziehung eines Patentanwalts nach § 140 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG grundsätzlich ohne besondere Notwendigkeitsprüfung erstattungsfähig.

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Die Kostenentscheidung des Gerichts richtet sich prozessual nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RpflG§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 140 Abs. 5 MarkenG§ 140 Abs. 1 MarkenG§ §§ 14, 18 MarkenG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 33 O 362/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Ihr Ziel ist die Absetzung der zugunsten der Klägerin festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen) des Patentanwalts F. gemäß dessen Gebührenrechnung vom 16.2.2001 (GA 66) in Höhe von (netto) 149,50 DM.

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In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

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Eine Erstattung von Patentanwaltskosten nach § 140 Abs. 5 MarkenG setzt voraus, daß der Patentanwalt in einer Kennzeichenstreitsache mitgewirkt hat. Ist das der Fall, sind die durch dessen Mitwirkung entstehenden Kosten nebst den notwendigen Auslagen des Patentanwalts ohne weiteres erstattungsfähig (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.11.1999 - 17 W 300/00 -, vom 9.8.2000 - 17 W 223/00 - sowie vom 9.7.2001 - 17 W 187/01 - ; OLG Dresden GRUR 1997, 468; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 "Patentanwaltkosten").

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Eine solche Mitwirkung in einer "Kennzeichenstreitsache" liegt hier vor.

6

Ob ein kennzeichenrechtlicher Anspruch zur Entscheidung gestanden hatte, beurteilt sich danach, ob das Gericht kennzeichenrechtliche Gesichtspunkte ernsthaft zu prüfen hatte (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamburg OLGR 2000, 42; Fezer, MarkenG, 1999, § 140 Rdnr. 14 m.w.N.) und die Streitigkeit danach aufgrund des Sachvortrags des Klägers irgendein Bezug zu einem der im MarkenG geregelten Kennzeichen aufweist (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 1998, § 140 Rdnr. 12 m.w.N.). Das war bei dem vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruch, der unter anderem auf §§ 14, 18 MarkenG gestützt worden ist, der Fall. Für den hier mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) gelten die gleichen Grundsätze. Soweit sich die Abmahnung auf markenrechtliche Sachverhalte bezieht, ist die auf Erstattung solcher Kosten gerichtete Klage als "Kennzeichenstreitsache" anzusehen, wie das Landgericht in seinem Urteil vom 28.11.2000 unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Ingerl/Rohnke, MarkenG, 1998, § 140 Rdnr. 12 (m.w.N.) ausgeführt hat.

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Der Patentanwalt F. hat auch an der Bearbeitung der vorliegenden Sache mitgewirkt. Die Klägerin hat hierzu das vorprozessuale Abmahnschreiben des Patentanwalts vom 8.6.2000 (GA 13 ff) vorgelegt, aus dem sich diese Mitwirkung an der verfolgung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs ergibt. Diese in der vorprozessualen Beratung der Klägerin und der Übersendung des Abmahnschreibens liegende Tätigkeit des Patentanwalts und die hiermit verbundenen Kosten (Beratungs- und Abmahnkosten) gehören zu den Kosten der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache im Sinne von § 140 Abs. 5 MarkenG (vgl. Fezer, a.a.O., § 140 Rdnr. 15 sowie § 14 Rdnr. 535 m.w.N.). Bei der Geltendmachung kennzeichenrechtlicher Ansprüche sind aber die Kosten der Zuziehung eines Patentanwaltes nach § 140 Abs. 1 und 5 MarkenG ohne besondere Notwendigkeitsprüfung als erstattungsfähig anzusehen. Die von der Klägerin angemeldeten Kosten und Auslagen des Patentanwalts F. waren danach - wie im angefochtenen Beschluß geschehen - zugunsten der Klägerin festzusetzen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

9

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 149,50 DM