Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Terminsgebühr nach vollem Streitwert
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte focht die Kostenfestsetzung an, weil die Terminsgebühr seiner Ansicht nach nur nach dem bis zum Termin entstandenen Gegenstand zu bemessen sei. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert. Es stellte fest, dass die Parteien die Erledigung erstmals im mündlichen Termin erklärt hatten und keine übereinstimmende schriftsätzliche Erledigung vorlag; daher blieb der volle Streitwert maßgeblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenfestsetzung abgewiesen; 1,2-Terminsgebühr nach vollem Streitwert bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Terminsgebühr entsteht bereits durch die bloße Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten im mündlichen Termin, wenn die Parteien dort erstmals übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklären.
Für die Bemessung der Terminsgebühr ist der Streitwert der Hauptsache maßgeblich, wenn die übereinstimmende Erledigung erst im Termin erklärt wird.
Reduziert sich der Gegenstand der Gebührenberechnung bereits früher, wenn die Parteien übereinstimmende schriftliche Erledigungserklärungen vorlegen; in diesem Zeitpunkt ist das Kosteninteresse maßgeblich.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung ist nach § 104 Abs.3 ZPO i.V.m. § 11 RpflG statthaft; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten nach § 97 Abs.1 ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 O 70/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 452,40 €
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2005, der einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung (25. August 2005) einging, teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sowohl dem Gericht als auch dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten mit, er habe den streitgegenständlichen Betrag in voller Höhe zu dessen Händen angewiesen. Tags darauf erklärten die Parteien den Rechtsstreit im Termin übereinstimmend für erledigt, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt hatte, das Geld sei gestern von seinem Konto abgebucht worden. Mit gesondertem Beschluss legte das Landgericht dem Beklagten gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreites auf. Zugleich setzte es den Streitwert bis zum 25. August 2005, dem Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung, auf 10.000,00 € fest, ab diesem Zeitpunkt auf die Kosten des Rechtsstreites.
Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u.a. einen 1,2 Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert von 10.000,00 €. Die Rechtspflegerin hat antragsgemäß Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem Rechtsmittel. Es ist der Ansicht, die Wahrnehmung des Verhandlungstermins sei nur vom Kosteninteresse getragen gewesen, so dass der Bemessung der Terminsgebühr allein die bis dahin angefallenen Kosten zu Grunde zu legen seien. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.v.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin eine 1,2 Terminsgebühr nach dem Streitwert der Hauptsache wie beantragt festgesetzt.
Für das Entstehen einer Terminsgebühr, die sowohl die bisherige Verhandlungs- als auch die Erörterungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2, 4 BRAGO, abgelöst hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob im Termin ein Antrag gestellt oder der Sachverhalt erörtert wird. Die reine Anwesenheit des Anwalts im Termin ohne Abgabe irgendwelcher Erklärungen reicht bereits aus (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16 Auflage, Vorb. 3 VV Rdn. 18; Gebauer/Hembach/N.Schneider, RVG, 2. Auflage, VV Vorb. 3 Rdn. 81, 149 f.). Ebenso bedeutungslos ist es unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ob streitig verhandelt wird oder nicht (Gebauer u.a., a.a.O.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 91 a Rdn. 59).
Aus alledem folgt, dass eine Terminsgebühr in voller Höhe nach dem Streitwert der Hauptsache anfällt, wenn die Parteien erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben. Dass gegebenenfalls nur noch die Frage streitig ist, wer die Kosten des Rechtsstreites trägt, ändert nichts daran, dass ein Termin stattgefunden hat (Gerold u.a., Nr. 3104 VV Rdn. 108; Gebauer u.a., Rdn. 149). Erst durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien wird der Gegenstand auf das Kosteninteresse reduziert (Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Auflage, VV Teil 3 Vorbem. 3 Rdn. 33, 51). Da die Erledigung der Hauptsache gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO allerdings auch schriftsätzlich abgegeben werden kann, reduziert sich der Gegenstand in einem solchen Fall bereits in dem Zeitpunkt auf das Kosteninteresse, in dem die beiden übereinstimmenden Erklärungen der Parteien schriftsätzlich vorliegen (Gebauer u.a. Rdn. 153 f., Gerold u.a., Nr. 3104 VV Rdn. 107; Riedel u.a., a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 23. August 2005 sowohl dem Gericht – Eingang dort am 24. August 2005 – als auch dem gegnerischen Kollegen mitgeteilt, dass der streitgegenständliche Betrag gezahlt bzw. überwiesen sei. Rein zeitlich gesehen war es damit den Prozessbevollmächtigten des Klägers schon gar nicht mehr möglich, vor dem auf den 25. August 2005 anberaumten Termin eine Erledigungserklärung per Schriftsatz abzugeben. Da solches erst mündlich im Termin erfolgt ist, ist für die Berechnung der Terminsgebühr nach dem oben Dargelegten der Wert der Hauptsache mit der Folge maßgebend, dass der sofortigen Beschwerde der Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.