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Oberlandesgericht Köln·17 W 274/05·14.05.2006

Patentanwaltskosten in Wettbewerbsrecht: Beschwerde wegen Nichtanerkennung zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Nichtberücksichtigung angemeldeter Patentanwaltskosten in der Kostenausgleichung. Das Oberlandesgericht Köln wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte, dass Patentanwaltskosten in Wettbewerbsverfahren nur ausnahmsweise nach § 91 Abs.1 ZPO erstattungsfähig sind. Technische oder patent-/markenrechtliche Spezialfragen lagen nicht vor; gestalterische/ästhetische Fragen rechtfertigen keinen Patentanwaltsbedarf. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Nichtberücksichtigung von Patentanwaltskosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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In wettbewerbsrechtlichen Verfahren ohne Patent-, Geschmacksmuster- oder Kennzeichenrechtsverletzung sind Patentanwaltskosten nur ausnahmsweise als notwendig i.S.d. § 91 Abs.1 Satz1 ZPO erstattungsfähig, wenn schwierige technische bzw. patent-/markenrechtliche Fragen vorliegen, die in das typische Arbeitsfeld des Patentanwalts fallen.

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Zur Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Werks ist in der Regel kein besonderer technischer Sachverstand erforderlich; künstlerisch-ästhetische Gestaltungsfragen können durch einen Rechtsanwalt ebenso beurteilt werden wie durch einen Patentanwalt.

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Bei Fragen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, die überwiegend gestalterische, formale und ästhetische Aspekte betreffen (z.B. sklavische Nachahmung des Designs), rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Hinzuziehung eines Patentanwalts als notwendige Verteidigung i.S.d. § 91 ZPO.

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Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs.1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Urhebergesetz§ 91 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 33 O 25/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.441,93 €

Gründe

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Die nach § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat der Rechtspfleger die von der Beklagten angemeldeten Kosten des Patentanwalts bei der Kostenausgleichung unberücksichtigt gelassen.

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In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen es sich nicht um Verfahren wegen Patentrechts-, Geschmacksmusterrechts- oder Kennzeichenrechtsverletzungen handelt, sind die zusätzlichen Kosten eines Patentanwalts nur ausnahmsweise dann als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit als erstattungsfähig anzusehen, wenn schwierige technische oder patent-/markenrechtliche Fragen eine Rolle spielen, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören (Senat, Beschluss vom 26.10.2004, 17 W 271/04; OLG Frankfurt JurBüro 1989, 1130; 1997, 599; OLG Zweibrücken OLGR 1999, 249, jeweils m.w.N.; Köhler/Pieper, UWG, 2. Aufl., vor § 13 Rn. 365, Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 "Patentanwaltskosten").

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Dies war - wie der Rechtspfleger zutreffend dargelegt hat - vorliegend nicht der Fall.

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Soweit ein Verstoß gegen das Urhebergesetz im Raum stand, war die Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich, denn hinsichtlich der Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Werks bedarf es keines besonderen technischen Sachverstandes. Künstlerisch ästhetische Anknüpfungspunkte, die für die Frage nach der erforderlichen Gestaltungshöhe relevant sind, kann ein Rechtsanwalt in gleicher Weise beurteilen, wie ein Patentanwalt. Ein besonderer technischer Sachverstand ist insoweit nicht erforderlich (vgl. auch OLG Jena, NJW-RR 2003, 105).

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Soweit es um die Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ging, war die Einschaltung eines Patentanwalts ebenfalls nicht notwendig. Vorliegend stand nicht ein sklavischer Nachbau in technischer Hinsicht, sondern eine sklavische Nachahmung in Rede. Zu erörtern waren ganz überwiegend nicht technische Fragen, sondern - wie der Sachvortrag der Parteien verdeutlicht – Fragen der Gestaltung des Türbands, der Form, des Designs und des ästhetischen Gesamteindrucks. Da nicht ersichtlich ist, dass ein Patentanwalt aufgrund seiner Ausbildung zur Beurteilung dieser Fragen besser in der Lage wäre, als ein Rechtsanwalt (vgl. auch OLG Jena, a.a.O.; OLG München, NJW-RR 1996, 615; OLG Frankfurt, JurBüro 1986, 1218; Radmann, Mitteilungen deutscher Patentanwälte 2003, 448), und zudem die Beklagte in klärungsbedürftigen technischen Fragen ergänzend auf die Sachkunde ihrer Mitarbeiter hätte zurückgreifen können, vermag der Senat die Einschaltung des Patentanwalts nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Es mag der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten die Prozessführung nicht unwesentlich erleichtert haben, dass sie einen Patentanwalt zu Rate gezogen haben, als notwendig i.S.d. § 91 Abs.1 ZPO kann dies jedoch nicht angesehen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.