Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·17 W 265/06·18.12.2006

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen: Halbierung der Terminsgebühr

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Streitgegenstand war die Höhe der Terminsgebühr, insbesondere ob bei Erscheinen der gegnerischen Partei ohne Anwalt eine 1,2-fache Gebühr oder nur die halbe Gebühr anzusetzen ist. Das OLG bestätigte die Reduzierung auf die halbe Gebühr und wies die Beschwerde ab. Eine bloße Erwähnung von § 78 ZPO im Protokoll reicht für eine höhere Gebühr nicht aus.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Erscheint die gegnerische Partei ohne anwaltliche Vertretung und wird ein Versäumnisurteil beantragt, rechtfertigt dies nur die halbe Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG, nicht die 1,2-fache Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

2

Das bloße Anwesen der nicht anwaltlich vertretenen Partei ist verfahrensrechtlich unbeachtlich und hindert den Erlass eines Versäumnisurteils nicht; es begründet daher regelmäßig keinen Anspruch auf erhöhte Terminsgebühren.

3

Hinweise des Gerichts, dass § 78 ZPO erörtert worden sei, rechtfertigen für sich genommen keine abweichende (höhere) Gebühr; eine Erhöhung setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung herangezogen wurde.

4

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei trägt die Kosten.

Relevante Normen
§ 78 ZPO§ RVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 107/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 06.11.2006 gegen den Kosten-festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgericht Aachen vom 10.10.2006 – 12 O 107/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 492,07 €

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die zur Festsetzung angemeldete Terminsgebühr mit Recht und mit zutreffender Begründung auf eine hälftige Gebühr reduziert.

3

Wenn die gegnerische Partei im Anwaltsprozess ohne anwaltliche Vertretung erscheint und darauf hin ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird, rechtfertigt dies nur eine halbe Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV und keine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (vgl. Senat, Beschluss vom 07.12.2005 – 17 W 263/05 – AGS 2006, 277). Das bloße Erscheinen der nicht anwaltlich vertretenen Partei ist verfahrensrechtlich unbeachtlich, was sich schon daran zeigt, dass dies den Erlass eines Versäumnisurteils gerade nicht hindert (vgl. Schons in Anmerkung zur vorstehend zitierten Senatsentscheidung AGS 2006, 278).

4

Der im Terminsprotokoll enthaltene Hinweis darauf, dass § 78 ZPO erörtert worden sei, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dabei handelte es sich lediglich um den gerichtlichen Hinweis an die ohne Anwalt erschienene Partei, dass sie als säumig zu behandeln sei. Demgegenüber wird nicht ersichtlich, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte in irgendeiner Weise zu einer sachlichen Auseinandersetzung herangezogen wurde, wie dies etwa nach gerichtlichen Hinweise auf bestehende Schlüssigkeitsbedenken der Fall sein und zu einer Erhöhung der Terminsgebühr führen kann (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u. a., RVG, 17. Auflage, 3105 VV Rdnr. 27 ff.). Aus Sicht des klägerischen Prozessbevollmächtigte stellte sich der Umstand bestehenden Anwaltszwangs als schlichte Selbstverständlichkeit dar.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO