Aufhebung des Kostenansatzes der Gerichtskasse wegen Konfusion nach § 59 RVG
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwältin wendet sich gegen eine Kostenrechnung der Gerichtskasse nach Zahlung an den beigeordneten Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe. Das Oberlandesgericht hebt den Kostenansatz auf, weil durch den Übergang des Erstattungsanspruchs nach § 59 RVG Gläubiger und Schuldner identisch geworden sind und die Forderung dadurch kraft Konfusion erloschen ist. Haushaltsrechtliche Einwendungen (§ 61 LHO NRW) überzeugen nicht.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich: Kostenansatz der Gerichtskasse aufgehoben; Verfahren gebührenfrei und keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Fordert der Staat nach Zahlung an den beigeordneten Rechtsanwalt den Erstattungsanspruch nach § 59 Abs. 1 RVG ein, führt die Vereinigung der Gläubiger- und Schuldnerstellung zur Erlöschung der Forderung (Konfusion).
Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 59 RVG ändert den zivilrechtlichen Charakter des Anspruchs nicht; ein Anspruch kann durch Konfusion trotz haushaltsinterner Verrechnungen entfallen.
Haushaltsrechtliche Vorschriften wie § 61 Abs. 1 Satz 3 LHO NRW sind weder direkt noch analog geeignet, den zivilrechtlichen Konfusionsgrundsatz im Verhältnis ein und derselben Gebietskörperschaft außer Kraft zu setzen.
Buchungstechnische oder haushaltsinterne Zuweisungen auf verschiedene Dienststellen verhindern nicht die Erlöschung der Forderung, wenn Gläubiger und Schuldner identisch sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 65/13
Tenor
Der Kostenansatz der Gerichtskasse L vom 28. März 2014 zum Kassenzeichen 7xx3xxx6 5xx 1 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Für seine Klage gegen das beklagte Land Nordrhein-Westfalen wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Klage war weit überwiegend erfolgreich. Die Kosten des Rechtstreits wurden sämtlich dem beklagten Land auferlegt. Zugunsten der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden aus der Staatskasse zu zahlende 969,85 € festgesetzt. Unter dem 28. März 2014 erstellte die Gerichtskasse L zum Kassenzeichen 7xx3xxx6 5xx 1 eine Kostenrechnung zu Lasten des beklagten Landes in vorgenannter Höhe.
Hiergegen hat sich die Generalstaatsanwältin namens und im Auftrag des beklagten Landes mit ihrer Erinnerung gerichtet. Sie hat die Ansicht vertreten, die Kostenrechnung sei zu Unrecht ergangen. Zwar habe es auf den Erstattungsanspruch gemäß § 59 RVG keinen Einfluss, dass das beklagte Land gemäß § 2 Abs. 1 GKG Kostenfreiheit genieße. Jedoch führe der gesetzliche Forderungsübergang vorliegend zu einem Anspruch des Landes Nordrhein-Westfalen gegen sich selbst. Zugleich sei es auch sein eigener Schuldner. Dieser Umstand lasse die Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs als unsachgemäß erscheinen. Es komme hinzu, dass haushaltsrechtliche Bestimmungen, nach denen Zahlungen zu unterbleiben haben, auch bei dem nach § 59 RVG übergegangenen Erstattungsanspruch Geltung entfalten würden. So bestimme etwa § 61 Abs. 1 Satz 3 LHO NRW, dass die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches zwischen Dienststellen zu unterbleiben habe. Zwar habe der Staat ein Interesse daran, die von ihm an den beigeordneten Anwalt gezahlten Anwaltsgebühren vom Kostenschuldner erstattet zu erhalten. Der in der LHO NRW zum Ausdruck kommende Gedanke der Verwaltungsvereinfachung spreche aber für eine teleologische Reduktion des § 59 RVG, wenn auf beiden Seiten ein und dieselbe Gebietskörperschaft stehe. Deshalb sei die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1965, 538 = JurBüro 1965, 209) nicht einschlägig, weil es dort um zwei unterschiedliche Personen des öffentlichen Rechts gegangen sei, nämlich einerseits der Bund, andererseits ein Land.
Die Bezirksrevisorin hat die Ansicht vertreten, die Kostenrechnung sei zu Recht ergangen. Es liege ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 412 BGB vor, wodurch sich der Charakter des Anspruchs nicht geändert habe. Auf diesen Fall sei § 61 LHO NRW weder direkt noch analog anwendbar. Es finde derzeit eine Modernisierung des Haushalts- und des Rechnungswesens der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen statt. Damit werde u. a. das Ziel der Transparenz der Kosten und Leistungen verfolgt. Bei Beachtung dieser Entwicklung stelle sich die Frage, ob der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung noch immer im Vordergrund stehe.
Das Landgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 4. August 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Generalstaatsanwältin in L mit ihrer Beschwerde vom 29. September 2014 unter Wiederholung ihrer Argumente aus der Erinnerungsschrift. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG. In der Sache selbst hat sie ebenfalls Erfolg. Der Kostenansatz der Gerichtskasse L ist aufzuheben.
1.
Dies folgt bereits aus dem Rechtsgrundsatz, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen, sogenannte Konfusion (BGH NJW 1967, 2399; NJW-RR 2009, 1059; BFH NJW-RR 2006, 1232, 1233; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., vor § 362 Rdn. 4, § 398 Rdn. 3).
Mit der Zahlung der Vergütung an den dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt durch die Landeskasse ist dessen Anspruch gegen die Partei bzw. den ersatzpflichtigen Gegner auf diese übergegangen, § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG. Da nach der Kostengrundentscheidung das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, hat es damit einen Anspruch gegen sich selbst erlangt, ist Gläubiger und Schuldner zugleich. Damit ist die Schuld bzw. die Forderung erloschen. Hieran änderte auch der – unterstellte – Umstand nichts, dass die auf das Land übergegangene Forderung haushaltsintern bei verschiedenen Dienststellen einmal als Ausgabe, zum anderen auf Einnahmeseite zu verbuchen wäre. Diese buchungstechnische Abwicklung des in Rede stehenden Vorgangs vermag den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz der Konfusion bei Vereinigung der Gläubiger- und Schuldnerstellungen in einer Person nicht außer Kraft zu setzen.
2.
An diesem Ergebnis ändert sich dadurch nichts, dass im Rahmen des § 59 RVG haushaltsrechtliche Bestimmungen zu beachten sind (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 21. Aufl., § 59 Rdn. 6). Solche sind für die vorliegende Fallkonstellation nicht ersichtlich. Insbesondere ist § 61 Abs. 1 Satz 3 LHO NRW weder direkt noch analog anwendbar. Damit befindet sich der Senat in Übereinstimmung sowohl mit der Generalstaatsanwältin als Vertreterin des Landes Nordrhein-Westfalen als auch der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 LHO NRW findet zwischen Dienststellen ein Schadensausgleich ohnehin nicht statt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Zahlung der Gerichtskasse L an den Prozessbevollmächtigten eine Aufwendung darstellt, welche die eine Dienststelle für eine andere gemacht hat und von daher gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 LHO NRW auszugleichen wäre. Erfüllt die Staatskasse den dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Honoraranspruch, dann geht dessen Anspruch aus § 126 Abs. 1 ZPO gegen den Prozessgegner auf sie über, falls dem Rechtsanwalt ein eigenes Beitreibungsrecht zugestanden hätte (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 126 Rdn. 21).
Die Zahlung der Gerichtskasse L ist für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt, auf das kraft Gesetzes (s. Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., § 59 Rdn. 11) infolgedessen der Anspruch des Rechtsanwalts gegen den rechtskräftig verurteilten Kostenschuldner, hier ebenfalls das Land Nordrhein-Westfalen, übergegangen ist. Damit sind, wie unter vorstehender Ziffer schon dargelegt, Forderung und Schuld erloschen, weil Gläubiger und Schuldner identisch geworden sind.
3.
Soweit die Bezirksrevisorin auf eine derzeit stattfindende Modernisierung des Haushalts- und des Rechnungswesens der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen hinweist verbunden mit dem Ziel der Transparenz von Kosten und Leistungen, ist nicht ersichtlich, wieso dieser Umstand den Kostenansatz als gerechtfertigt erscheinen ließe.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.