Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung bei gemeinsamer Vertretung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte zu 1) rügte die teilweise Berücksichtigung der vom gemeinsamen Anwalt angemeldeten Kosten nach Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Rechtsfrage betraf, ob ein obsiegender Streitgenosse bei gemeinsamer Vertretung mehr als seinen anteiligen Kostenanteil erstattungsfähig verlangen kann. Das OLG Köln verwies auf den Grundsatz anteiliger Erstattung und lehnte eine Ausnahme wegen ehelicher Innenverhältnisse ab; die Beschwerde wurde zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Kosten des Verfahrens trägt Beklagter zu 1); Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der anwaltlichen Kosten vom Prozessgegner erstattet verlangen.
Eine Ausnahme von der anteiligen Erstattung kommt nur in Betracht, wenn der Streitgenosse zwangsläufig mehr als seinen Anteil trägt oder seinen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nicht verwirklichen kann (z.B. Zahlungsunfähigkeit des Mithaftenden).
Bei Ehegatten begründet die eheliche Lebensgemeinschaft regelmäßig eine abweichende Bestimmung i.S.v. § 426 Abs.1 BGB, so dass ein innerer Ausgleichsanspruch fehlt und Zahlungen des einen Ehegatten an den gemeinsamen Anwalt als Erfüllung ehelicher Unterhaltspflichten anzusehen sein können.
Freiwillig ohne rechtliche Verpflichtung geleistete Zahlungen für einen gemeinsamen Anwalt sind gegenüber dem Prozessgegner nicht als notwendige Kosten anzuerkennen und damit nicht erstattungsfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 32/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Aachen vom 26.10.2011 (1 O 32/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit Urteil des Landgericht vom 17.02.2011 wurde die gegen den beklagten Ehemann (Beklagter zu 1) gerichtete Klage abgewiesen, während seine mit verklagte Ehefrau (Beklagte zu 2) antragsgemäß verurteilt wurde.
Nach der Kostenentscheidung trägt der Kläger die Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in vollem Umfang, während die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten gänzlich sowie die Hälfte der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.10.2011 sind die von dem Beklagten zu 1) angemeldeten Kosten des von beiden Beklagten gemeinsam beauftragten Anwalts – unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr - nur zur Hälfte berücksichtigt worden. Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenkliche zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Werden Streitgenossen in einem Prozess durch einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt vertreten, in dem der eine Streitgenosse obsiegt und der andere ganz oder teilweise unterliegt, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der anwaltlichen Kosten vom Prozessgegner erstattet verlangen (BGH NJW 2003, 3419; 2006, 3571; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 19. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rnr. 283 ff.). Von diesem Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der eine Streitgenosse zwangsläufig mehr als den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten bezahlt hat oder letztlich wird tragen müssen, weil er im Innenverhältnis zu dem anderen Streitgenossen seinen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nicht verwirklichen kann, etwa weil letzterer zahlungsunfähig ist (BGH a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 3.12.2008 – 17 W 202/08 -; Müller-Rabe, a. a. O., Rnr. 292 f.).
Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor, denn der Beklagte zu 1) besaß von vornherein gegen seine mit verklagte Ehefrau keinen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob ein solcher verwirklicht werden könnte. § 426 Abs.1 BGB bestimmt, dass Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben. Hier ergibt sich aus dem Umstand der ehelichen Verhältnisse, dass „ein anderes bestimmt ist“. Verfügt bei intakter Ehe nur ein Ehegatte über Einkommen, während der andere die Haushaltsführung übernommen hat, entfällt eine Ausgleichspflicht (BGH NJW 1983,1845; NJW 2000,1944; NJW-Richterrat 2011, 73). Mit Bezahlung des gemeinsamen Rechtsanwalts übernimmt der Beklagte zu 1) somit in Erfüllung seiner ehelichen Unterhaltspflicht den ansonsten auf den anderen Streitgenossen entfallenden Anteil (vgl. Müller-Raabe a.a.O. Rnr 293).
Der Beklagte zu 1) vermag sich nicht erfolgreich darauf zu berufen, er sei angesichts seiner Einkommensverhältnisse und seinen gegenüber den gemeinsamen Kindern bestehenden vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen nicht leistungsfähig und deshalb nicht im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Frau zur Tragung von Anwaltskosten verpflichtet. Zum einen muss er sich entgegenhalten lassen, dass er ausweislich der PKH-Formularerklärung der Beklagten zu 2), auf die er im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens Bezug nimmt, auf die den vorliegenden Prozess beide Beklagte betreffende Kostenrechnung des gemeinsamen Prozessvertreters vom 01.03.2011 vorbehaltslos monatlich 50 € zahlt. Zum anderen könnte er sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, es handele sich insoweit im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) um eine dieser nicht geschuldete Leistung. Soweit es um die Kosten für einen gemeinsamen Anwalt geht, ist eine Leistung, die im Innenverhältnis zwischen den Streitgenossen "freiwillig", d.h. ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, im Verhältnis zum Prozessgegner nicht als notwendig anzuerkennen (BGH NJW 2003,3419).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 574 Abs.1 Nr. 2, Abs.2 Nr. 2, Abs.3 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die vorliegende Beschwerdeentscheidung weicht ab von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz, welches in seinen Entscheidungen vom 16.08.1999 (JurBüro 2000,145) und 13.02.2007 (JurBüro 2007,370) obsiegenden Eltern, die für ihr im Rechtsstreit unterlegenes Kind unterhaltspflichtig sind, volle Erstattung der Kosten für den gemeinsamem Rechtsanwalt zugesprochen hat.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 672,47 €.