Beschwerde: Streitwert der Gerichtsgebühren bei Übergang des Mahnverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte im Mahnverfahren den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bereits mit dem Mahnantrag gestellt; die Beklagte legte Gesamtwiderspruch ein. Das OLG setzte den Streitwert für die Gerichtsgebühren auf 11.634,10 DM fest und wies die Beschwerde zurück. Es stellte klar, dass nach §15 GKG auf den Zeitpunkt der instanzöffnenden Antragstellung bzw. bei vorweggestelltem Antrag auf den Widerspruch abzustellen ist und spätere Reduzierungen oder Teilerledigungen den gebührenrechtlichen Streitwert nicht vermindern.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung der Gerichtsgebühren zurückgewiesen; Streitwert auf 11.634,10 DM festgesetzt; Beschwerdeverfahren gebührenfrei; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung der Gerichtsgebühren nach § 15 GKG ist grundsätzlich der Zeitpunkt der instanzöffnenden Antragstellung maßgeblich.
Geht ein gerichtliches Mahnverfahren in das streitige Verfahren über, bestimmt sich der Gebührentatbestand nach dem Wert des Gegenstands, der in die Instanz gelangt ist; bei vorweggestelltem Antrag beginnt die Instanz mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid.
Spätere Reduzierungen der geltend gemachten Forderung oder Teilerledigungen mindern den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert nicht.
Abweichende Wertfestsetzungen, die nach der instanzöffnenden Antragstellung getroffen werden, sind für die Gerichtsgebühren unbeachtlich und können allenfalls für anwaltliche Gebühren nach BRAGO Bedeutung haben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 89 O 258/95
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Wert für die gerichtlichen Gebühren des Mahnverfahrens und des Prozeßverfahrens auf 11.634,10 DM festgesetzt wird. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Da ein Antrag nach § 10 Abs. 1 BRAGO bisher nicht gestellt ist, geht der Senat davon aus, daß die von Amts wegen im angefochtenen Beschluß erfolgte Wertsetzung lediglich die Gerichtsgebühren betrifft. Nur hierüber ist vom Beschwerdegericht zu entscheiden.
Gemäß § 15 GKG in seiner - hier maßgeblichen - seit dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung ist für die Wertberechnung der Gerichtsgebühren grundsätzlich der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgeblich. Geht - wie im hier zu entscheidenden Fall - das gerichtliche Mahnverfahren in das Prozeßverfahren über, richtet sich der Streitwert für die Gebühr nach GKG KV Nr. 1201 nach dem Wert des Gegenstandes, der in die Streitinstanz gelangt ist. Diese Instanz wird in dem Zeitpunkt eröffnet, in dem nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gestellt wird (OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 102; Hartmann, Kostengesetze, 26. Auflage, Rn. 5 zu GKG KV Nr. 1201). Wird dieser Antrag vorsorglich bereits mit dem Mahnantrag gestellt, beginnt das Prozeßverfahren mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid (Hartmann, a.a.O.). Dabei ist der Umfang des Widerspruchs dafür maßgeblich, inwieweit der im Mahnverfahren geltend gemachte Anspruch Gegenstand des Prozeßverfahrens wird.
In der hier betreffenden Sache, in der der Kläger bereits mit dem Mahnantrag den Antrag nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hatte und von der Beklagten Gesamtwiderspruch erhoben worden ist, ist der Gegenstand des Mahnverfahrens - die Forderung wegen unberechtigten Skonotabzuges zum Betrage vom 11.634,10 DM -uneingeschränkt in das streitige Verfahren übergegangen. Die mit Schriftsätzen vom 28. November 1995 und 18. März 1996 vorgenommenen Reduzierungen der geltend gemachten Forderung haben den für die Wertberechnung der Prozeßverfahrensgebühr maßgeblichen Streitwert nicht vermindert (Hartmann, a.a.O., Rn. 26). Eine Teilerledigung des Gegenstandes ist für die gerichtliche Verfahrensgebühr ohne Bedeutung.
Soweit das Landgericht für die Zeit ab 28. März 1996 einen Streitwert von 2.470,17 DM festgesetzt hat, ist dieser Streitwert für die Gerichtsgebühren unerheblich. Er hat nur für die Verhandlungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach § 33 Abs. 1 BRAGO Bedeutung. Angemerkt sei, daß sich die anwaltliche Prozeßgebühr nach dem Umfang des dem Anwalt erteilten Prozeßauftrages richtet.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und die Nichterstattung von Kosten beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.