Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Abweisung wegen fehlender Terminsgebühr-Erhöhung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit dem Antrag auf Zuerkennung einer höheren Terminsgebühr. Zentral war, ob anstelle der 0,5-Terminpauschale nach Nr. 3105 VV eine höhere Gebühr nach Nr. 3104 VV zusteht. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil kein zweiter tatsächlicher Gerichtstermin vorlag und ein Vollstreckungsbescheid gebührenrechtlich nicht einem Versäumnisurteil gleichzustellen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; höhere Terminsgebühr nicht zuerkannt, Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Kostenfestsetzung ist anstelle der nach Nr. 3105 VV zu berücksichtigenden 0,5-Terminsgebühr nur dann eine höhere Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gebührenanhebung erfüllt sind.
Eine Erhöhung des Gebührenanspruchs wegen mehrfacher Terminswahrnehmung setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte tatsächlich in mehreren Terminen aufgetreten ist.
Ein Vollstreckungsbescheid ist gebührenrechtlich nicht mit einem ersten Versäumnisurteil gleichzustellen, da er dem Mahnverfahren angehört und hierfür eine eigene, nicht anrechenbare Gebühr (Nr. 3307 VV) entsteht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung ergibt sich aus §97 Abs.1 ZPO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.01.2007 gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 18.12.2006 – 14 O 273/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 304,50 €.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Anstelle der berücksichtigten 0,5 Terminsgebühr gemäß VV 3105 kann der Kläger keine höhere Terminsgebühr nach VV 3104 verlangen.
Es kann dahinstehen, ob der Ermäßigungstatbestand von Nr. 3105 VV auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils dann keine Anwendung findet, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte zwei Termine wahrgenommen hat (vgl. OLG Celle NJW 2005, 1283) und unter welchen Voraussetzungen im Übrigen die Berücksichtigung einer 1,2 Terminsgebühr in Betracht kommt (vgl. BGH AGS 2006, 366). Bei der hier
zugrundeliegenden Fallgestaltung scheidet ein erhöhter Gebührenanfall jedenfalls schon deshalb aus, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte nicht in zwei Terminen aufgetreten ist. Dem Versäumnisurteil vom 23.08.2006 war lediglich ein Vollstreckungsbescheid vorausgegangen, dessen Erlass keinen Termin voraussetzt. Damit fehlt es schon an einem tatsächlichen Anknüpfungspunkt dafür, dem Anwalt wegen erhöhter Mühewaltung eine Gebührenanhebung zuzubilligen.
Ein Vollstreckungsbescheid kann einem ersten Versäumnisurteil auch nicht gebührenrechtlich gleichgestellt werden, denn er gehört zu einer anderen Angelegenheit, dem Mahnverfahren. Er löst in diesem Rahmen eine eigene nicht anzurechnende Gebühr aus (Nr. 3307 VV). Von daher besteht keine Veranlassung, auch ein auf den Vollstreckungsbescheid folgendes zweites Versäumnisurteil mit einem erhöhten Gebührenanfall auszustatten (vgl. Schons/Schneider AGS 2006, 368 in Anm. zu BGH, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.